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Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 732.212 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 3 zufuhr aufgrund durchgeführter Inkassoverfahren Fr. 145.–
  3. Art. 4
  4. Art. 5 nach Aufwand
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 9
  8. Art. 10
  9. Art. 11

9 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Das Reglement über die Verrechnung besonderer Dienst leistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) gilt im Versorgungsgebiet des ewz in der Stadt Zürich. II. Gebühren für Umtriebe und hoheitliche Dienstleistungen Art. 21 Zahlungserinnerung kostenlos Kostenpflichtige Mahnung Fr. 20.– Letzte Zahlungsaufforderung Fr. 40.– Pro Wiederanschluss nach Unterbrechung der Strom

Art. 3 zufuhr aufgrund durchgeführter Inkassoverfahren Fr. 145.–

Die Gebühren für die Leistungen gemäss Ziff. 2.4.6 Abs. 2 lit. a–d EAR werden jährlich anhand einer Kostenermittlung auf grund branchenüblicher Kalkulationsgrundlagen berechnet. Die Direktorin oder der Direktor des ewz setzt die Gebühren jährlich fest und teilt sie den Installateurinnen und Installateuren mit. 1 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 13. Juli 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017. Geltungs bereich Mahn-, Inkasso- und Wiederan schlussgebühren Gebühren für die Kontrolle von Niederspannungs installationen 2Reglement über die Verrechnung besonderer D ienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) 732.212

Art. 4

Zusätzlicher Haushaltzähler, der vom ewz abgelesen wird Jährliche Gebühr von Fr. 84.– Austausch des vorhandenen Haus haltszählers durch einen Lastgang zähler und Auslesung oder Zusätzlicher Lastgangzähler, der vom ewz ausgelesen wird Monatliche Gebühr von Fr. 40.– Bereitstellung der Kommunikations infrastruktur fur die Fernauslesung von Messdaten – in der Hausinstallation der Kundin oder des Kunden oder – für Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit einer Anschlussleistung über 30 kVA Die Installationskosten trägt die Hauseigen tümerin oder der Haus eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Energie erzeugungsanlage (EEA) Kosten für Lastgangzähler und Messdatenaufbereitung für Energie erzeugungsanlagen (EEA) mit einer Anschlussleistung über 30 kVA Monatliche Gebühr von Fr. 40.– Zwischenablesung Auf Kundenwunsch (kundentermin gerechte Ablesung und Verrechnung) Für Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit einer Anschlussleistung unter 30 kVA, für quartalsweise Mel dung (Herkunft und Menge) an die zuständige Bilanzgruppe Durch Kundin oder Kunde vorgenom men (kundentermingerechte Able sung und Verrechnung) Fr. 45.– pro Zwischen ablesung Fr. 25.– pro Zwischen ablesung Fr. 20.– pro Zwischen ablesung Gebühren für Dienstleistun gen im Zu sammenhang mit Ab- und Auslesung und Verrechnung von Energie 3Reglement über die Verrechnung besonderer D ienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) 732.212 Verursacht eine Kundin oder ein Kunde innert zwei Jahren ab In stallationsdatum des bestehenden Haushalts oder Lastgangzählers einen Wechsel des Zählers, trägt die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer die entstehenden Kosten für die Demontage und Neuinstallation

Art. 5 nach Aufwand

Gebühr für temporäre Anschlüsse an das Verteilnetz (z. B. kurzfristige Anschlüsse für Veranstaltungen aller Art) Fr. 3.– pro Ampère 2 Der Aufwand für das Erstellen der temporären Anschlüsse, die Kontrolle der Installation und die Demontage wird separat nach Aufwand verrechnet. Ebenso wird die Miete für zur Verfügung gestelltes Installationsmaterial separat verrechnet. 3 Die bezogene Elektrizität wird zusätzlich verrechnet gemäss den anwendbaren Tarifen und Ausführungsbestimmungen.

Art. 6

1 Das ewz kann die Projektierung, den Bau und den Be trieb von Reserveanschlüssen, Notanschlüssen und Sanierungs anschlüssen zu einer kostendeckenden Pauschale anbieten. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. 2 Der Betrieb von Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüssen ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Vertragsverlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind möglich, sofern die allgemeine Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt. 3 Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüsse verbleiben im Eigen tum des ewz.

Art. 7

Erinnerungsschreiben für fehlenden Sicherheits nachweis kostenlos Pro 2. Aufforderung fehlender Sicherheitsnachweis Fr. 40.– Erinnerungsschreiben für fehlende Unterlagen kostenlos Pro 2. und weitere Aufforderung fehlender Unterlagen Fr. 40.– Temporäre Netzanschlüsse Reserve-, Not- und Sanie rungsanschlüs se Gebühren für die Kontrolle von Sicherheits nachweisen (SiNa) 4Reglement über die Verrechnung besonderer D ienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) 732.212 III. Schlussbestimmungen Art. 82 Die von der Post bei der Einzahlung von Rechnungen am Postschalter erhobenen Bearbeitungsgebühren kann das ewz der Kundin oder dem Kunden weiterverrechnen.

Art. 9

1 Für Zähler, die ab dem 1. April 2015 installiert und ab- oder ausgelesen werden, gelten die Gebühren gemäss diesem Reglement. 2 Für zusätzliche Zähler, die vor dem 1. April 2015 installiert wur den und für die bereits eine Pauschalgebühr bezahlt wurde, wer den keine periodischen Gebühren gemäss diesem Reglement verrechnet. 3 Kundinnen und Kunden, die seit dem 1. Januar 2009 Netzzu gang beansprucht haben und die gemäss bisherigem Regle ment Gebühren für Messeinrichtungen bezahlt haben, erhalten bis Ende 2015 eine vollumfängliche Rückerstattung dieser Ge bühren durch das ewz.

Art. 10

Alle Gebühren dieses Reglements verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.

Art. 11

Das bisherige Reglement vom 30. August 2006 (STRB Nr. 993/2006) wird aufgehoben. Dieses Reglement tritt am 1. Ap ril 2015 in Kraft. 2 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 13. Juli 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017. Postbearbei tungsgebühren Übergangs bestimmungen Mehrwertsteuer Aufhebung bis herigen Rechts und Inkrafttreten

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