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Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler

Schaffhausen · 452.001 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Kanton Schaffhausen 452.001
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

1 Als Kulturdenkmäler, die dem staatlichen Schutz unterstellt sind, gelten: a) kulturgeschichtliche Stätten der prähistorischen und historischen Zeit, wie Wohnhöhlen, Wohngruben, Pfahlbauten, Grabhügel, Gräber, Refugien, römische oder alemannische Niederlassungen usw. b) kulturgeschichtliche Bodenfunde an solchen Stätten oder an andern Stellen, wie menschliche Skelette, Werkzeuge, Geräte, Gefässe, Waffen, Schmuck, Münzen usw. c) Grenzsteine, Grenzzeugen, Wegkreuze, Schalensteine usw. d) geschichtlich oder künstlerisch wertvolle Bauten, wie Burgen, Burgruinen, Kirchen, Kapellen, öffentliche Gebäude und Privathäuser, auch einzelne Bauteile, wie Portale, Decken und Getäfer, Öfen, Wand- und Deckenmalereien, Skulpturen, Stukkaturen, Wappen usw.

§ 2

1 Die kulturgeschichtlichen Stätten und die Bau- und Kunstdenkmäler können, soweit sie im Privateigentum stehen, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten des Staates oder mit Zustimmung des Regierungsrates zugunsten der Gemeinden geschützt oder durch Kauf, eventuell durch Zwangsenteignung, in öffentlichen Besitz übergeführt werden (Art. 96 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB). 1) SHR 210.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 452.001 Kanton Schaffhausen

§ 3

1 Über sämtliche geschützten Kulturdenkmäler werden amtliche Verzeichnisse geführt und veröffentlicht.

§ 4

1 Kulturgeschichtliche Bodenfunde von wissenschaftlichem Wert fallen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons (Art. 724 Abs. 1 ZGB). Die Frage der Entschädigung an den Finder und an den Grundeigentümer ist durch Art. 724 Abs. 3 ZGB geregelt. 2 Alle Funde solcher Art sind unverzüglich und unverändert der in § 8 bezeichneten kantonalen Amtsstelle anzumelden und zuzuleiten.

§ 5

1 Der Grundstückeigentümer, auf dessen Boden kulturgeschichtliche Altertümer gefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens. (Art. 724 Abs. 2 ZGB).

§ 6

1 Grabungen nach kulturgeschichtlichen Altertümern dürfen nur durch die zuständigen kantonalen Organe ausgeführt werden. Unter ihrer Leitung können Interessenten (Lehrer, Mitglieder der Vereine für Heimatkunde usw.) mitarbeiten. Jede Grabung soll nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen.

§ 7

1 Die gefundenen Gegenstände sind fachgerecht zu konservieren. Im Interesse der leichten Besichtigung und der wissenschaftlichen Forschung sind sie im städtischen Museum zu Schaffhausen aufzubewahren. Wenn die Sammlungen anderer Gemeinden Gewähr bieten für richtige Aufbewahrung und Ausstellung, können lokale Funde ausnahmsweise mit Einwilligung des Regierungsrates dort deponiert werden. Für Schulzwecke werden genaue Nachbildungen zur Verfügung gestellt.

§ 8 Kanton Schaffhausen 452.001

1 Die Überwachung und Verwaltung der kulturgeschichtlichen Stätten und Funde sowie der Bau- und Kunstdenkmäler erfolgt durch das kantonale Amt für Vorgeschichte und Denkmalpflege, welchem der kantonale Konservator vorsteht2). Der Regierungsrat kann ihm von Fall zu Fall oder ständig weitere Sachverständige beigeben. 2 Der kantonale Konservator stellt unter Vorbehalt der regierungsrätlichen Genehmigung für die Durchführung seiner Aufgabe ein Arbeitsprogramm auf und legt die vorgesehenen Verzeichnisse an. 3 Für Anordnungen und Beschlüsse von besonderer Wichtigkeit, insbesondere in finanzieller Hinsicht, ist der Regierungsrat zuständig.

§ 9

1 Wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können die Fehlbaren vom Regierungsrat sowohl zivilrechtlich belangt wie mit Bussen bis zu Fr. 200.00 bestraft werden. In schwereren Fällen gelangt das Strafgesetz zur Anwendung.

§ 10

1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation im Amtsblatt in Kraft3). Sie ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) heute Hochbauamt, Ressorts Kantonsarchäologie und Denkmalpflege. 3) In Kraft getreten am 22. September 1939 (Amtsblatt 1939, S. 725). 452.001 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.09.1939 22.09.1939 Erlass Erstfassung Abl. 1939, S. 725 Kanton Schaffhausen 452.001 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.09.1939 22.09.1939 Erstfassung Abl. 1939, S. 725

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