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13 provisions
Art. 1 A. Geltungsbereich und Gegenstand (1.)
1 Die Verordnung regelt die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss
kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes.
2 Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkasse und des kantonalen Argrarfonds.
1) LwG (SR 910.1)
2) SVV (SR 913.1)
3) BHV (SR 914.11)
4) bGS 920.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 720 1
920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2 B. Zuständigkeit (2.)
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der
kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem
Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils
zur Genehmigung vorzulegen.
2 Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall
die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig
sind5).
3 Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer
angemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen6).
Art. 3
Departement Bau und Volkswirtschaft *
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft bewilligt die Beiträge für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes. *
2 Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträgen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse7).
Art. 4
Landwirtschaftsamt
1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.
2 Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unterhalts- und Bewirtschaftungsauflagen8) und veranlasst die Eintragung der Anmerkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch9).
5) Art. 12 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz, Art. 11 BHV
6) Art. 13 Abs. 1 kant. Landwirtschaftsgesetz
7) Art. 22 SVV
8) Art. 103 Abs. 1 LwG
9) Art. 102 und 104 Abs. 1 und 2 LwG
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12
Art. 5 C. Landwirtschaftliche Kreditkasse (3.)
Organisation
1 Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse.
2 Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen:
a) Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden:
Kommission)10);
b) Geschäftsausschuss;
c) Geschäftsstelle.
3 Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden
vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten
oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die
Geschäftsführerin der Geschäftsstelle.
4 Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.
Art. 6
Aufgaben
1 Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarlehen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem
kantonalen Agrarfonds.
2 Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kreditüberwachung.
3 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche,
die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.
Art. 7
Geschäftsbericht, Revision
1 Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen
Kreditkasse.
2 Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet
sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz11)
sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
10)Art. 7 kant. Landwirtschaftsgesetz
11)Art. 42 und 43 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0)
920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8 D. Beiträge zur Strukturverbesserung (4.)
Auslösung von Bundesbeiträgen
1 Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht
in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung12).
2 Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben
um höchstens 50% erhöht werden.
Art. 9
Kantonale Beiträge
1 Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge
zur Strukturverbesserung ausrichten13).
2 Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskonzept.
Art. 10 E. Agrarfonds (5.)
Zweck
1 Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche
keine Bundesmittel zur Verfügung stehen14).
2 Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskonzept zu entsprechen.
Art. 11 F. Rechtsschutz (6.)
Einsprache, Rekurs
1 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftlichen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim
Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden.
12)Art. 20 Abs. 1 SVV
13)Art. 11 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz
14)Art. 13 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12
2 Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim
Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich
nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren15).
Art. 12 G. Schlussbestimmungen (7.)
Aufgehobenes Recht
1 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 196316) wird
aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
15)bGS 143.5 (heute: G über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1)
16)bGS 923.1
920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588