Law

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Appenzell Ausserrhoden · 920.12 · decree

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 05a348fc763dc574806fa814c07d91a99374b65d90da68343b47a4872f80092c

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 A. Geltungsbereich und Gegenstand (1.)
  2. Art. 2 B. Zuständigkeit (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 C. Landwirtschaftliche Kreditkasse (3.)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 D. Beiträge zur Strukturverbesserung (4.)
  9. Art. 9
  10. Art. 10 E. Agrarfonds (5.)
  11. Art. 11 F. Rechtsschutz (6.)
  12. Art. 12 G. Schlussbestimmungen (7.)
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 A. Geltungsbereich und Gegenstand (1.)

1 Die Verordnung regelt die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes. 2 Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkasse und des kantonalen Argrarfonds. 1) LwG (SR 910.1) 2) SVV (SR 913.1) 3) BHV (SR 914.11) 4) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 720 1 920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 2 B. Zuständigkeit (2.)

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils zur Genehmigung vorzulegen. 2 Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig sind5). 3 Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen6).

Art. 3

Departement Bau und Volkswirtschaft * 1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft bewilligt die Beiträge für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes. * 2 Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträgen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse7).

Art. 4

Landwirtschaftsamt 1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung. 2 Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unterhalts- und Bewirtschaftungsauflagen8) und veranlasst die Eintragung der Anmerkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch9). 5) Art. 12 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz, Art. 11 BHV 6) Art. 13 Abs. 1 kant. Landwirtschaftsgesetz 7) Art. 22 SVV 8) Art. 103 Abs. 1 LwG 9) Art. 102 und 104 Abs. 1 und 2 LwG Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12

Art. 5 C. Landwirtschaftliche Kreditkasse (3.)

Organisation 1 Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse. 2 Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen: a) Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden: Kommission)10); b) Geschäftsausschuss; c) Geschäftsstelle. 3 Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle. 4 Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 6

Aufgaben 1 Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarlehen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds. 2 Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kreditüberwachung. 3 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche, die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.

Art. 7

Geschäftsbericht, Revision 1 Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen Kreditkasse. 2 Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz11) sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 10)Art. 7 kant. Landwirtschaftsgesetz 11)Art. 42 und 43 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0) 920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 8 D. Beiträge zur Strukturverbesserung (4.)

Auslösung von Bundesbeiträgen 1 Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung12). 2 Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben um höchstens 50% erhöht werden.

Art. 9

Kantonale Beiträge 1 Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge zur Strukturverbesserung ausrichten13). 2 Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskonzept.

Art. 10 E. Agrarfonds (5.)

Zweck 1 Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche keine Bundesmittel zur Verfügung stehen14). 2 Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskonzept zu entsprechen.

Art. 11 F. Rechtsschutz (6.)

Einsprache, Rekurs 1 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftlichen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden. 12)Art. 20 Abs. 1 SVV 13)Art. 11 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz 14)Art. 13 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12 2 Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren15).

Art. 12 G. Schlussbestimmungen (7.)

Aufgehobenes Recht 1 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 196316) wird aufgehoben.

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 15)bGS 143.5 (heute: G über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1) 16)bGS 923.1 920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

← Find another law