1
Die Benützung der Anlagen ist nur während der zugeteilten Zeiten erlaubt. Nichtberechtigte können während dieser Zeit vom Platz gewiesen werden.
2
Berechtigte sind gehalten, die Anlagen in der Regel mit mindestens acht Personen pro Belegung zu benützen.
3
Sofern ein Sport- und/oder Kulturverein den Betrieb vorübergehend einstellt, ist die Liegenschaftenverwaltung zu informieren. Sie kann für diese Zeit anderen das Benützungsrecht einräumen.
4
Der interne Abtausch von Benützungszeiten zwischen Veranstaltern ist vorgängig der Liegenschaftenverwaltung zu melden.
Art. A2-2 Aufsicht
1
Die Benützenden sorgen für Ordnung und Reinlichkeit.
Art. A2-3 Turnhallen
1
Die Benützung der Turnhallen und deren Nebenräumen darf nur unter Aufsicht einer ausgewiesenen verantwortlichen Leitungsperson erfolgen. Die Leitung wacht über die Einhaltung folgender Punkte:
a)
In allen Räumen herrscht Rauchverbot;
b)
Essen und Trinken in den Hallen sind nicht gestattet;
c)
Die Turnhallen dürfen nicht mit Strassenschuhen, schmutzigen oder abfärbenden Turnschuhen betreten werden;
d)
In den Turnhallen darf nur mit Hallenbällen gespielt werden;
e)
An den festen Installationen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden;
f)
Das Anbringen von zusätzlichen festen oder geklebten Bodenmarkierungen ist nicht gestattet;
g)
Zuschauende haben sich an die obenstehenden Weisungen und Anordnungen des verantwortlichen Veranstalters zu halten;
h)
Den Weisungen und Anordnungen des Hausdienstes ist Folge zu leisten.
Art. A2-4 Schwinghalle
1
Für die Schwinghalle gelten folgende Weisungen:
a)
Die Hallenbenützenden werden gehalten, die Toilette in der Schwinghalle zu benützen;
b)
Um die Streuung von Sägemehl ausserhalb der Schwinghalle zu vermeiden, darf im Trainingsgewand nur der direkte Weg von der Schwinghalle zur Garderobe und umgekehrt benützt werden;
c)
Die Schwingerkleider sind vor dem Verlassen der Schwinghalle gut auszuschütteln;
d)
Die Schwinghosen sind nach Gebrauch gut auszuschütteln und an die Bügel zu hängen;
e)
Schwinghosen dürfen mit Einwilligung des Trainers ausserhalb der Halle benützt oder ausgeliehen werden;
f)
Die Benetzung des Sägemehls erfolgt auf Anweisung des Trainers;
g)
Defektes Sportmaterial ist dem Trainer oder Hausdienst zu melden;
h)
Den Weisungen und Anordnungen des Hausdienstes ist Folge zu leisten.
Art. A2-5 Aussenanlagen
1
Für die Aussenanlagen gelten folgende Weisungen:
a)
Bei ungünstigen Bodenverhältnissen kann der Hausdienst die Benützung der Spielwiesen verbieten. Bei Anlässen entscheiden die Betriebsorgane mit den zuständigen Verantwortlichen des durchführenden Veranstalters;
b)
Die Anlagen dürfen nicht mit schädigendem Schuhwerk (Stollenschuhe etc.) betreten werden. Für die Spielwiesen sind Nockenschuhe gestattet. Nagelschuhe, welche für Kunststoffbeläge zulässig sind, dürfen nur auf den Aussenanlagen getragen werden;
c)
Beschädigungen der Rasenflächen (Aufhacken etc.) und das Erstellen von Sprunggruben sind nicht gestattet;
d)
Das Befahren der Spielwiesen und der Allwetterplätze mit Fahrzeugen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Hausdienst-, Pikett- und Servicefahrzeuge, die für Unterhalt- und Reparaturarbeiten nötig sind. Im Alosen ist die Zufahrt zu den Lagerräumen via Festplatz / Schotterrasen für die Vereine gestattet;
e)
Das Kugel- und Steinstossen ist nur auf den hierfür bestimmten Anlagen gestattet;
f)
Hallengeräte dürfen auf den Aussenanlagen nicht eingesetzt werden;
g)
Alle Benützenden sind verpflichtet, Turnanlagen, Allwetter- und Rasenplätze in einwandfreier Ordnung zu hinterlassen;
h)
Nur benützte Anlagen dürfen beleuchtet werden.
Art. A2-6 Material
1
Die Turn- und Sportgeräte sind sachgemäss zu behandeln und nach Gebrauch wieder an die dafür bestimmten Orte zu versorgen.
2
Änderungs-, Reparatur- und Anschaffungsvorschläge sind dem Schulrektorat zu unterbreiten.
3
In Turnhallen und Nebenräumen dürfen ohne besondere Bewilligung der Liegenschaftenverwaltung keine vereinseigenen Geräte aufbewahrt werden.
4
Die Turn- und Sportgeräte stehen ausschliesslich den ordentlichen Benützern zur Verfügung.