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Verordnung über die Benützung der Mehrzweckanlagen Maienmatt Hofmatt Alosen

Oberägeri · 6.6-1 · communal act

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Räumlichkeiten
  3. Art. 3 Verwendungszwecke
  4. Art. 4 Eigentumsverhältnisse
  5. Art. 5 Aufsichtsorgan
  6. Art. 6 Betriebsorgane
  7. Art. 7 Melde- und Auskunftsstelle
  8. Art. 8 Bewilligungen
  9. Art. 9 Sorgfaltspflicht
  10. Art. 10 Anmeldung
  11. Art. 11 Vergabe
  12. Art. 12 Annullation
  13. Art. 13 Proben
  14. Art. 14 Verträge
  15. Art. 15 Benützung
  16. Art. 16 Anlagen und Inventar
  17. Art. 17 Einrichtungen / Bestuhlung
  18. Art. 18 Lärm
  19. Art. 19 Schliessplan
  20. Art. 20 Reinigung
  21. Art. 21 Abfälle
  22. Art. 22 Dekorationen
  23. Art. 23 Brandwache
  24. Art. 24 Garderobe
  25. Art. 25 Verkehrsdienst / Parkplätze
  26. Art. 26 Sicherheitseinrichtungen
  27. Art. 27 Haftung
  28. Art. 28 Versicherungen
  29. Art. 29 Bewirtschaftung
  30. Art. 30 Gebührentarif
  31. Art. 31 Fälligkeit der Gebühren
  32. Art. 32 Widerhandlungen
  33. Art. 33 Einsprachen
  34. Art. A1-1
  35. Art. A1-2 Gebühren
  36. Art. A1-3
  37. Art. A1-4
  38. Art. A1-5 Mehrzweckanlage Maienmatt Anzahl Plätze
  39. Art. A1-6 Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt Anzahl Plätze
  40. Art. A1-7 Mehrzweckgebäude Alosen Anzahl Plätze
  41. Art. A2-1 Benützungsordnung
  42. Art. A2-2 Aufsicht
  43. Art. A2-3 Turnhallen
  44. Art. A2-4 Schwinghalle
  45. Art. A2-5 Aussenanlagen
  46. Art. A2-6 Material

46 provisions

Art. A2-1 Benützungsordnung

1 Die Benützung der Anlagen ist nur während der zugeteilten Zeiten erlaubt. Nichtberechtigte können während dieser Zeit vom Platz gewiesen werden. 2 Berechtigte sind gehalten, die Anlagen in der Regel mit mindestens acht Personen pro Belegung zu benützen. 3 Sofern ein Sport- und/oder Kulturverein den Betrieb vorübergehend einstellt, ist die Liegenschaftenverwaltung zu informieren. Sie kann für diese Zeit anderen das Benützungsrecht einräumen. 4 Der interne Abtausch von Benützungszeiten zwischen Veranstaltern ist vorgängig der Liegenschaftenverwaltung zu melden.

Art. A2-2 Aufsicht

1 Die Benützenden sorgen für Ordnung und Reinlichkeit.

Art. A2-3 Turnhallen

1 Die Benützung der Turnhallen und deren Nebenräumen darf nur unter Aufsicht einer ausgewiesenen verantwortlichen Leitungsperson erfolgen. Die Leitung wacht über die Einhaltung folgender Punkte: a) In allen Räumen herrscht Rauchverbot; b) Essen und Trinken in den Hallen sind nicht gestattet; c) Die Turnhallen dürfen nicht mit Strassenschuhen, schmutzigen oder abfärbenden Turnschuhen betreten werden; d) In den Turnhallen darf nur mit Hallenbällen gespielt werden; e) An den festen Installationen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; f) Das Anbringen von zusätzlichen festen oder geklebten Bodenmarkierungen ist nicht gestattet; g) Zuschauende haben sich an die obenstehenden Weisungen und Anordnungen des verantwortlichen Veranstalters zu halten; h) Den Weisungen und Anordnungen des Hausdienstes ist Folge zu leisten.

Art. A2-4 Schwinghalle

1 Für die Schwinghalle gelten folgende Weisungen: a) Die Hallenbenützenden werden gehalten, die Toilette in der Schwinghalle zu benützen; b) Um die Streuung von Sägemehl ausserhalb der Schwinghalle zu vermeiden, darf im Trainingsgewand nur der direkte Weg von der Schwinghalle zur Garderobe und umgekehrt benützt werden; c) Die Schwingerkleider sind vor dem Verlassen der Schwinghalle gut auszuschütteln; d) Die Schwinghosen sind nach Gebrauch gut auszuschütteln und an die Bügel zu hängen; e) Schwinghosen dürfen mit Einwilligung des Trainers ausserhalb der Halle benützt oder ausgeliehen werden; f) Die Benetzung des Sägemehls erfolgt auf Anweisung des Trainers; g) Defektes Sportmaterial ist dem Trainer oder Hausdienst zu melden; h) Den Weisungen und Anordnungen des Hausdienstes ist Folge zu leisten.

Art. A2-5 Aussenanlagen

1 Für die Aussenanlagen gelten folgende Weisungen: a) Bei ungünstigen Bodenverhältnissen kann der Hausdienst die Benützung der Spielwiesen verbieten. Bei Anlässen entscheiden die Betriebsorgane mit den zuständigen Verantwortlichen des durchführenden Veranstalters; b) Die Anlagen dürfen nicht mit schädigendem Schuhwerk (Stollenschuhe etc.) betreten werden. Für die Spielwiesen sind Nockenschuhe gestattet. Nagelschuhe, welche für Kunststoffbeläge zulässig sind, dürfen nur auf den Aussenanlagen getragen werden; c) Beschädigungen der Rasenflächen (Aufhacken etc.) und das Erstellen von Sprunggruben sind nicht gestattet; d) Das Befahren der Spielwiesen und der Allwetterplätze mit Fahrzeugen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Hausdienst-, Pikett- und Servicefahrzeuge, die für Unterhalt- und Reparaturarbeiten nötig sind. Im Alosen ist die Zufahrt zu den Lagerräumen via Festplatz / Schotterrasen für die Vereine gestattet; e) Das Kugel- und Steinstossen ist nur auf den hierfür bestimmten Anlagen gestattet; f) Hallengeräte dürfen auf den Aussenanlagen nicht eingesetzt werden; g) Alle Benützenden sind verpflichtet, Turnanlagen, Allwetter- und Rasenplätze in einwandfreier Ordnung zu hinterlassen; h) Nur benützte Anlagen dürfen beleuchtet werden.

Art. A2-6 Material

1 Die Turn- und Sportgeräte sind sachgemäss zu behandeln und nach Gebrauch wieder an die dafür bestimmten Orte zu versorgen. 2 Änderungs-, Reparatur- und Anschaffungsvorschläge sind dem Schulrektorat zu unterbreiten. 3 In Turnhallen und Nebenräumen dürfen ohne besondere Bewilligung der Liegenschaftenverwaltung keine vereinseigenen Geräte aufbewahrt werden. 4 Die Turn- und Sportgeräte stehen ausschliesslich den ordentlichen Benützern zur Verfügung.

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