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10 provisions
Art. 1
Steuervergünstigungen
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven3) ausscheiden.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 2
Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn
Arbeitnehmern berechtigt.
1) SR 823.33
2) GDB 101.0
3) SR 823.33
OGS 1993, 81
855.2
Art. 3
Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit
sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10 000 Franken erreichen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden
jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung4) nicht übersteigen. Für besonders kapitalintensive Unternehmen gilt die bundesrechtliche Regelung.
3. Steuerliche Behandlung
Art. 4
Behandlung bei der Steuerbemessung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei
den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn
gebildet werden.
Art. 5
Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservebetrag,
wenn das Unternehmen:
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren
Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Art. 6
Verfahren
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die
nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz5).
4) SR 831.10
5) GDB 641.4
855.2
Art. 7
Strafe
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den
Strafbestimmungen des Steuergesetzes6).
4. Organisatorische Bestimmungen
Art. 8
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat:
a. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);
b. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).
2 Das zuständige Departement:
a. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der
Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);
b. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).
5. Schlussbestimmungen
Art. 9
Erstmalige Anwendung
1 Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode
1995/96 angewendet.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre
1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
6) GDB 641.4
855.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.03.1993 07.03.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 81
855.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.03.1993 07.03.1993 Erstfassung OGS 1993, 81