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Zollverordnung des BAZG

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Kriegsmaterial und Zivilschutzmaterial
  2. Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet
  3. Art. 3 Form der summarischen Anmeldung
  4. Art. 4 Frist zur Zollanmeldung
  5. Art. 5 Voranmeldung
  6. Art. 6 Grundsatz
  7. Art. 6a Anmeldung von zur Ausfuhr bestimmten und in offenen Zollagern oder Zollfreilagern eingelagerten Waren
  8. Art. 6b Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken
  9. Art. 7 Sprache
  10. Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS»
  11. Art. 9 Entzug der Zulassung
  12. Art. 10 Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen
  13. Art. 11 Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen
  14. Art. 12 Datenübermittlung
  15. Art. 13 Haftungsausschluss
  16. Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und «NCTS»
  17. Art. 15 Kosten
  18. Art. 16 Annahme der Zollanmeldung
  19. Art. 17 Selektion bei der Einfuhr
  20. Art. 17a Selektion bei der Ausfuhr
  21. Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente
  22. Art. 19 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr
  23. Art. 19a Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr
  24. Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung
  25. Art. 20a Eröffnung der Veranlagungsverfügung
  26. Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung
  27. Art. 20c Grundsatz
  28. Art. 20d Verfahren
  29. Art. 20e Geltungsbereich
  30. Art. 20f Verfahren
  31. Art. 20g Annahme der Zollanmeldung
  32. Art. 21 Geltungsbereich
  33. Art. 22 Formerfordernisse
  34. Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch das BAZG
  35. Art. 23a Benutzen der Anmeldebox
  36. Art. 24 Annahme der Zollanmeldung in Papierform
  37. Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
  38. Art. 25 Geltungsbereich
  39. Art. 26 Annahme der mündlichen Zollanmeldung
  40. Art. 27 Grüner Durchgang
  41. Art. 28 Benutzen des grünen Durchgangs
  42. Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung
  43. Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung
  44. Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild
  45. Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild
  46. Art. 33 Zollanmeldungstafeln
  47. Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden»
  48. Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/Waren anzumelden»
  49. Art. 36 Bezugsdokument
  50. Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren
  51. Art. 38 Frist zur Zollanmeldung
  52. Art. 39 Zahlungsweise
  53. Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente
  54. Art. 41 Bezugsdokument
  55. Art. 42 Art des Verschlusses
  56. Art. 43 Kosten für den Verschluss
  57. Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens
  58. Art. 45 Ablauf der Gültigkeitsfrist
  59. Art. 46 Identitätsnachweis
  60. Art. 47 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung
  61. Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung
  62. Art. 49 Zugelassene Waren
  63. Art. 50 und 51
  64. Art. 52 Identitätsnachweis
  65. Art. 53 Verlängerung der Gültigkeitsfrist
  66. Art. 54 Pferde
  67. Art. 55 Einreichen der neuen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt
  68. Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch das BAZG
  69. Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen
  70. Art. 57a
  71. Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben
  72. Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben
  73. Art. 60 Kosten für die Vernichtung von Waren
  74. Art. 61
  75. Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
  76. Art. 63 Inkrafttreten

76 provisions

Art. 1 Kriegsmaterial und Zivilschutzmaterial

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV) Als Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone gelten die für die Landesverteidigung, für den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sowie für die Ausbildung in diesen Bereichen bestimmten Waren, soweit sie: a. vom Bund, von den Kantonen oder von einem bundesnahen Betrieb erworben und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden; b. nicht ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen; und c. nicht zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 ZG; Art. 39 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

Art. 3 Form der summarischen Anmeldung

(Art. 24 Abs. 4 ZG) 1 Die summarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs. 2 ... Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 4 Frist zur Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden. 2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

Art. 5 Voranmeldung

(Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren bei der Zollstelle anmelden: a. beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet: frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen; b. beim Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet; frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen. 2 Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten. 3 Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4933).

Art. 6 Grundsatz

(Art. 28 Abs. 2 ZG) 1 Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. 2 Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über: a. das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt); b. die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder c. einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 6a Anmeldung von zur Ausfuhr bestimmten und in offenen Zollagern oder Zollfreilagern eingelagerten Waren

(Art. 28 Abs. 2 ZG) Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert werden, dürfen nicht mit dem System «NCTS» zur Ausfuhr angemeldet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4933).

Art. 6b Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken

(Art. 112t ZV) Die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17a. Urspränglich Art. 6a. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 7 Sprache

(Art. 28 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.

Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS»

(Art. 28 Abs. 2 ZG) 1 Die Oberzolldirektion gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person: a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat; b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt; c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet. 2 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und: a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und b. dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann. 3 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und: a. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und b. dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann. 4 Gewährt das BAZG einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn das BAZG die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann. 5 Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar. 6 Das BAZG entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

Art. 9 Entzug der Zulassung

(Art. 28 Abs. 2 ZG) Das BAZG entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person: a. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt; b. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder c. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 10 Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen

(Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss das BAZG die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden. 2 Sie muss Änderungen unverzüglich das BAZG melden. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 11 Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen

(Art. 28 Abs. 2 ZG) Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmen- und Personennummer angeben. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 12 Datenübermittlung

(Art. 28 Abs. 2 ZG) 1 Das BAZG teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss. 2 Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt. 3 Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten des BAZG. 4 Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 13 Haftungsausschluss

(Art. 28 Abs. 2 ZG) Das BAZG haftet nicht: a. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens des BAZG zurückzuführen ist; oder b. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.

Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und «NCTS»

(Art. 28 Abs. 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen des BAZG entsprechenden Zustand halten. 2 Das BAZG meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Systeme «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 15 Kosten

(Art. 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für: a. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an die Systeme «e-dec» und «NCTS». Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 16 Annahme der Zollanmeldung

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 17 Selektion bei der Einfuhr

(Art. 35 und 40 ZG) 1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch. 2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat. 3 Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben. 4 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben. 5 Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses: a. die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder b. nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 17a Selektion bei der Ausfuhr

(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG) 1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch. 2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat. 3 Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden. 4 Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.

Art. 19 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr

(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG) 1 Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen: a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung; b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt. 2 Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen: a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung; b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt. 3 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern. 4 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 19a Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr

(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG) 1 Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17a der Zollstelle vorlegen: a. innerhalb von 2 Schalteröffnungsstunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «e-dec»; b. innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «NCTS». 2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern. 3 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung

(Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG) 1 Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird. 2 Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern. 3 3 Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

Art. 20a Eröffnung der Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV) 1 Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten. 2 ... 3 Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch das BAZG in Papierform ausgestellt. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung

(Art. 174 ZV) 1 Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt. 2 Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 20c Grundsatz

(Art. 28 und 33 ZG) Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Ein- und Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.

Art. 20d Verfahren

(Art. 28 und 33 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus. 2 Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor. 3 Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web». 4 Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20b gilt sinngemäss.

Art. 20e Geltungsbereich

(Art. 24, 28 und 33 ZG) 1 Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für: a. Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:1. Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, 2. Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR; b. Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:1. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, 2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung; c. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben; d. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist. 2 Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a−c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden. SR 0.631.242.04 SR 0.631.252.512 SR 0.631.244.57 SR 0.631.24

Art. 20f Verfahren

(Art. 24, 25 und 28 Abs. 1 Bst. a ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person erfasst am Anmeldeautomaten das Kontrollschild des Beförderungsmittels, meldet die mitgeführten Waren an und bestätigt die Vollständigkeit der gemachten Angaben. 2 Sie erhält vom Anmeldeautomaten: a. die Anweisung, dass sie die Waren unverzüglich und unverändert der angegebenen Zollstelle zuführen muss; oder b. die Information, dass die Waren freigegeben sind. 3 Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Anmeldung als Zollanmeldung im Sinne von Artikel 25 ZG. 4 Für alle anderen Waren nach Artikel 20e gilt die Anmeldung als summarische Anmeldung im Sinne von Artikel 24 ZG.

Art. 20g Annahme der Zollanmeldung

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn der Anmeldeautomat den Eingang der Daten bestätigt.

Art. 21 Geltungsbereich

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig: a. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 ZG) von:1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV), 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV), 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV), 5. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV), 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV), 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV), 8. Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV), 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV), 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV), 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24a), 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV), 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV), 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 18. Geschenksendungen (Art. 1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen, 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind; b. ... c. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG); d. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem vereinfachten Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren (Art. 59 ZG; Art. 168 Abs. 3 ZV); e. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, mit Ausnahme der Ziffern 7–9, 15, 16 und 19; f. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Tabakfabrikaten mit Rückerstattung oder Aussetzung der Tabaksteuer; g. mit Ausnahmebewilligung des BAZG oder der Zollkreisdirektion in besonderen Einzelfällen. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). SR 631.011 Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. Mai 2015 (AS 2015 853). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

Art. 22 Formerfordernisse

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit ihrem vollständigen Namen sowie ihrer Unterschrift versehen. 2 Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. 3 Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch das BAZG

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) 1 Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen. 2 Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 23a Benutzen der Anmeldebox

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Wer Waren des Reiseverkehrs einführt, hat die Zollanmeldung in einer vom BAZG zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 24 Annahme der Zollanmeldung in Papierform

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung in Papierform gilt als angenommen, wenn: a. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder b. die anmeldepflichtige Person sie in einer Anmeldebox nach Artikel 23a deponiert hat. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

(Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV) 1 Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden: a. Art und Menge der Waren; und b. Zeit und Ort des Grenzübertritts. 2 Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung. 3 Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft. 4 Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen. 5 Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen. 6 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen. Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 11. April 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1811).

Art. 25 Geltungsbereich

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c ZG) 1 Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für: a. Waren des Reiseverkehrs; b. Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt; c. ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen; d. in Grenzgewässern gefangene frische Fische (Art. 26 ZV); e. ausländische Beförderungsmittel, die zum Verkehr zugelassen sind und die von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets während höchstens eines Jahres zum eigenen Gebrauch verwendet werden und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet angemeldet werden; f. zum Verkehr zugelassene inländische Beförderungsmittel, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ins Zollausland verbracht werden. 2 Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn: a. die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen; oder b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle oder die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfordern. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). SR 0.631.24 Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010 (AS 2011 5). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).

Art. 26 Annahme der mündlichen Zollanmeldung

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.

Art. 27 Grüner Durchgang

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

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