(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
a. abgabenfrei sind;
b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
3 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)
Das BAZG kann im Strassenverkehr für privat genutzte Beförderungsmittel die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein zum Strassenverkehr zugelassenes Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f führt, und wenn alle mitgeführten Waren:
a. Waren des Reiseverkehrs sind;
b. abgabenfrei sind;
c. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
d. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal des BAZG gut sichtbar ist.
3 Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
4 Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)
1 Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilligen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
2 Ist das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.
3 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.
Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
a. abgabenfrei sind;
b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.
3 Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.
Art. 33 Zollanmeldungstafeln
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)
Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden»
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:
a. abgabenfrei sind;
b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
2 Die Waren nach Absatz 1 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.
3 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
4 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:
a. eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und
b. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/Waren anzumelden»
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/ Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.
2 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung, wenn die Waren:
a. abgabenfrei sind;
b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
3 Die Waren nach Absatz 2 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.
4 Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
5 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 2 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 36 Bezugsdokument
(Art. 40 Abs. 1 ZG)
Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:
a. das von der Zollstelle gestempelte Bezugsdokument;
b. das von der Zollstelle gestempelte Frachtdokument;
c. das ungestempelte Bezugsdokument für die vom System «e-dec», vom Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» beziehungsweise von der Internetapplikation «e-dec web» freigegebenen Waren;
d. die Anweisung des Anmeldeautomaten, dass die Waren freigegeben sind (Art. 20f Abs. 2 Bst. b).
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren
(Art. 40 Abs. 3 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.
2 Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
Art. 38 Frist zur Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.
2 Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
Art. 39 Zahlungsweise
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d sowie 73 Abs. 3 ZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung
des EFD vom 4. April 2007)
Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.
SR 631.011
Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente
(Art. 25 Abs. 1, 35 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17a der Kontrollzollstelle vorlegen:
a. bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: vor der Zollprüfung;
b. in den übrigen Fällen: spätestens am Arbeitstag, der auf die Bekanntgabe des Selektionsergebnisses folgt.
2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
Art. 41 Bezugsdokument
(Art. 40 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Zum Abtransport von Waren berechtigt:
a. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument;
b. in den übrigen Fällen: ein Nachweis über die ordnungsgemässe Veranlagung.
Art. 42 Art des Verschlusses
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV)
Der Verschluss erfolgt:
a. durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder
b. durch Packstückverschluss.
Art. 43 Kosten für den Verschluss
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV)
Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.
Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens
(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)
Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.
Art. 45 Ablauf der Gültigkeitsfrist
(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)
Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.
Art. 46 Identitätsnachweis
(Art. 49 Abs. 4 ZG)
Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann das BAZG den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
Art. 47 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung
(Art. 56 Abs. 1 ZG)
Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung
(Art. 56 Abs. 1 ZG)
1 Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV enthalten.
2 Die Artikel 184 Absätze 2−4 und 185 ZV gelten sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4933).
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 49 Zugelassene Waren
(Art. 55 Abs. 1 ZG)
Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 50 und 51
Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 52 Identitätsnachweis
(Art. 58 Abs. 3 ZG)
Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann das BAZG den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
Art. 53 Verlängerung der Gültigkeitsfrist
(Art. 30 Abs. 2 ZV)
Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
Art. 54 Pferde
(Art. 30 Abs. 3 ZV)
Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden oder die unter Zollüberwachung stehen, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 55 Einreichen der neuen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt
(Art. 162 Abs. 3 ZV)
Die neue Zollanmeldung kann in Abweichung von Artikel 162 Absatz 3 ZV bis spätestens 30 Kalendertage nach Übertragung des Eigentums an der Ware eingereicht werden, wenn:
a. die Ware vorgängig in Papierform angemeldet und mit dem Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs veranlagt worden ist;
b. die neue Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsfrist der vorangehenden Zollanmeldung eingereicht wird; und
c. mit dem späteren Einreichen keine Schmälerung von Abgaben und keine Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes verbunden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045).
Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch das BAZG
(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)
1 Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
2 Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
3 Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und dem BAZG per Post oder Telefax zugestellt werden.
Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen
(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)
Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
Art. 57a
Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben
(Art. 71 ZG)
1 Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.
2 Ausgenommen sind:
a. Waren des Reiseverkehrs;
b. Fälle, in denen die Nichterhebung missbräuchlich ausgenutzt wird.
Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben
(Art. 86 ZG)
Das BAZG entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.
Art. 60 Kosten für die Vernichtung von Waren
(Art. 86 ZG; Art. 220 ZV)
Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
Art. 61
Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:
a. den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen des BAZG;
c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 5).
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 1987 über Privatlagerwaren;
2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1967 über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.
[AS 1987 2668]
In der AS nicht veröffentlicht.