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V vom 10. März 2026 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV)

Liechtenstein · 951.321 · ordinance

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Registrierung
  4. Art. 4 Berechnung der Schwellenwerte
  5. Art. 5 Erlöschen und Entzug der Registrierung
  6. Art. 6 Sachwalterschaft und Liquidation
  7. Art. 7 Anerkennung anderer Rechtsformen einer Investmentgesellschaft
  8. Art. 8 Ausschluss von Anlegern
  9. Art. 9 Richtlinien der Anlagepolitik
  10. Art. 10 Regelungen zur Anteilsbewertung
  11. Art. 11 Transparenzgebot
  12. Art. 12 Vergütung, Gebühren und Kosten des AIFM
  13. Art. 13 Ausweis der laufenden Gebühren; Art der Gebühren
  14. Art. 14 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
  15. Art. 15 Regelungen zur Anteilsausgabe und -rücknahme
  16. Art. 16 Grundsatz
  17. Art. 17 Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Organisation des AIFM
  20. Art. 20 Anlagestrategien
  21. Art. 21 Anzeigepflicht des Vertriebs eines AIF
  22. Art. 22 Mindestvermögen des AIF
  23. Art. 23 Nachweis der fachlichen Qualifikation
  24. Art. 24 Mindestinhalt des Geschäftsplans
  25. Art. 25 Rechtsträgerkennung
  26. Art. 26 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
  27. Art. 27 Berufshaftpflichtversicherung, Kapitalausstattung, Anlagemöglichkeiten
  28. Art. 28 Wesentliche Änderungen
  29. Art. 29 Qualifizierte Beteiligungen
  30. Art. 30 Wohlverhaltensregeln, Vergütungspolitik, Interessenkonflikte, Organisation sowie Risiko- und Liquidationsmanagement
  31. Art. 31 Inhalt der Aussetzungsanzeige
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Anwendungsbereich
  34. Art. 34 Kapitalausstattung des Administrators
  35. Art. 35 Pflichten des Administrators bei einer Aufgabenübertragung
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Aufgaben
  38. Art. 38 Verhältnis zum Bankengesetz, Wertpapierfirmengesetz, Wertpapierdienstleistungsgesetz und Vermögensverwaltungsgesetz
  39. Art. 39 Übermittlung des Verschmelzungsplans
  40. Art. 40 Anlegerinformationen
  41. Art. 41 Grundsatz
  42. Art. 42 Grundsatz
  43. Art. 43 Begrenzung der Hebelfinanzierung
  44. Art. 44 Anwendungsbereich
  45. Art. 45 Auflagen betreffend das Zerschlagen von Unternehmen
  46. Art. 46 Grundsatz
  47. Art. 47 Inhalt und Übermittlung
  48. Art. 48 Zugänglichkeit
  49. Art. 49 Grundsatz
  50. Art. 50 Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger
  51. Art. 51 Grundsatz
  52. Art. 52 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
  53. Art. 53 Nachweis gegenüber der FMA
  54. Art. 54 Vorgaben zur Prüfung
  55. Art. 55 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  56. Art. 56 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  57. Art. 57 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für AIFM nach AIFMG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach UCITSG oder IUG
  58. Art. 58 Anzeigepflichten
  59. Art. 59 Prüfungsberichte
  60. Art. 60 Voraussetzungen
  61. Art. 61 Vertriebsanzeige
  62. Art. 62 Wesentliche Änderungen
  63. Art. 63 Vertriebsanzeige
  64. Art. 64 Gründe für Fristverlängerung
  65. Art. 65 Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
  66. Art. 66 Verwaltungsanzeige
  67. Art. 67 Prüfung und Weiterleitung durch die FMA
  68. Art. 68 Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
  69. Art. 69 Grundsatz
  70. Art. 70 Grundsatz
  71. Art. 71 Aktualisierung
  72. Art. 72 Zurverfügungstellung und Übermittlung an die FMA
  73. Art. 73 Übermittlung an die Anleger
  74. Art. 74 Grundsatz
  75. Art. 75 Grundsatz
  76. Art. 76 Verzeichnisse
  77. Art. 77 Sprachen
  78. Art. 78 Berichterstattung
  79. Art. 79 Ausserordentliche Prüfung
  80. Art. 80 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  81. Art. 81 Übersetzungen
  82. Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
  83. Art. 83 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 1 Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben. 2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds; b) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds; c) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum; d) Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds; e) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds; f) Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen. 3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. 4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete AIF die Vorschriften für AIFM mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Als Hauptverwaltung im Sinne des AIFMG gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet. 2) Als Auftrag im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Bst. b AIFMG gelten zivilrechtliche Auftragsverhältnisse und andere Rechtsbeziehungen, die funktional als Auftragsverhältnis zu verstehen sind, insbesondere Gestaltungen mit Derivaten und Stimmrechtsausübungsvereinbarungen, aufgrund derer der AIFM die Kontrolle über die Stimmrechte auch ohne Rechtsinhaberschaft der Unternehmensanteile ausüben kann. 3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, Anwendung. 4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Registrierung

1) Die Registrierung von kleinen AIFM richtet sich nach Art. 5 iVm Art. 110 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013; sie hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars sowie des Formblatts nach Anhang IV der genannten Delegierten Verordnung zu erfolgen. Die Angaben sind zumindest jährlich und im Anlassfall zu aktualisieren. 2) Neben den Unterlagen nach Abs. 1 sind zusätzlich einzureichen: a) die offizielle Bezeichnung und einschlägige Kennung des kleinen AIFM bzw. des vom kleinen AIFM Beauftragten. Es handelt sich dabei um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI) der genannten Personen; b) Bestätigungen über Aus- und Weiterbildungen und Angaben zur praktischen Erfahrung im Lebenslauf zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sowie geeignete Nachweise über die persönliche Integrität der Geschäftsleiter; c) ein Geschäftsplan, der insbesondere enthält: 1. Angaben über: aa) die Organisation; bb) das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen; cc) die Büro- und Geschäftsausstattung; 2. eine von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre; d) ein Handelsregisterauszug zum Nachweis des Sitzes der Hauptverwaltung in Liechtenstein; e) Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen; f) die konstituierenden Dokumente der von ihnen verwalteten AIF. 3) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 Mindestanforderungen festlegen. 4) Die Geschäftsführung des kleinen AIFM muss mindestens aus zwei Personen bestehen. 5) Die FMA registriert den kleinen AIFM binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Sie kann die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist. 6) Jede Fristverlängerung nach Abs. 5 oder Ablehnung der Registrierung ist schriftlich zu begründen. 7) Mit der Registrierung als Verwalter von europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. als Verwalter von europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfolgt gleichzeitig die Registrierung als kleiner AIFM. 8) Der kleine AIFM kann seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Registrierung durch die FMA aufnehmen. Die Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 AIFMG sind dauernd einzuhalten.

Art. 4 Berechnung der Schwellenwerte

Die Berechnung der Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AIFMG richtet sich nach Art. 2 bis 4 iVm Art. 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Art. 5 Erlöschen und Entzug der Registrierung

Für das Erlöschen einer Registrierung gelten Art. 50 und 50a AIFMG, für den Entzug Art. 51 und 52 AIFMG sinngemäss.

Art. 6 Sachwalterschaft und Liquidation

Für die Sachwalterschaft und Liquidation über das Vermögen eines kleinen AIFM gelten Art. 55 und 56 AIFMG sinngemäss.

Art. 7 Anerkennung anderer Rechtsformen einer Investmentgesellschaft

1) Die FMA kann auf Antrag des AIFM eine Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform einer Investmentgesellschaft nach Art. 9 AIFMG anerkennen. 2) Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Stiftungsurkunde richtet sich nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).

Art. 8 Ausschluss von Anlegern

1) Ein Anleger, der die Anlagevoraussetzungen nicht erfüllt, kann gegen Rückerstattung seiner Einlagen nach Massgabe der konstituierenden Dokumente ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann ein Anleger ausgeschlossen werden, wenn dies die konstituierenden Dokumente vorsehen. 2) Beim Ausschluss ist die finanzielle Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Art. 9 Richtlinien der Anlagepolitik

1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des AIF hat das Anlageziel und die Anlagestrategien nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu definieren sowie die zulässigen Anlagen festzulegen. 2) Bildet der AIF einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern. 3) Die konstituierenden Dokumente haben anzugeben, ob für die Anlagegrenzen das Durchblicksprinzip gilt. 4) In den konstituierenden Dokumenten sind festzulegen: a) die Investitionszeiträume, innerhalb derer die entsprechenden Anlagegrenzen eingehalten werden müssen; b) das Vorgehen bei Abweichungen von den Anlagegrenzen.

Art. 10 Regelungen zur Anteilsbewertung

1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines AIF haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen. 2) Die FMA kann Standards, die denen nach Abs. 1 entsprechen, für verbindlich erklären.

Art. 11 Transparenzgebot

1) Belastungen des Vermögens eines AIF oder des Anlegers mit Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen. 2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.

Art. 12 Vergütung, Gebühren und Kosten des AIFM

1) Die Vergütungspolitik des AIFM hat Anhang 2 AIFMG und Art. 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu entsprechen. 2) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des AIFMG und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen. 3) Die FMA kann Standards, die denen nach Abs. 2 entsprechen, für verbindlich erklären.

Art. 13 Ausweis der laufenden Gebühren; Art der Gebühren

1) Die Belastung des Vermögens des AIF mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in: a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel); b) vom Vermögen unabhängiger Aufwand (fix); c) vom Anlageerfolg abhängiger Aufwand. 2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig. 3) Die Belastung des Vermögens des AIF mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in: a) Einzelaufwand nach Art. 14 Abs. 1; b) Pauschalaufwand, d.h. die Zusammenfassung von Einzelaufwand nach Art. 14 Abs. 1 zu einer oder mehreren Pauschalgebühren. Die im Pauschalaufwand erfassten Aufwendungen dürfen nicht noch einmal im Einzelaufwand ausgewiesen werden. 4) Eine Regelung, wonach neben dem Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.

Art. 14 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren

1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für: a) den AIFM, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb; b) die Verwahrstelle; c) die Wirtschaftsprüfung; d) die Aufsicht; e) Transaktionskosten; f) Veröffentlichungen; g) Kosten des Auslandsvertriebs; h) ausserordentliche Dispositionskosten; und i) Kosten für die Auflösung und Liquidation. 2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich zum Aufwand für den AIFM auszuweisen. 3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich des AIFM für Administration oder Risikomanagement sind separat auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig. 4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war; dies sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des AIF oder der Anleger.

Art. 15 Regelungen zur Anteilsausgabe und -rücknahme

1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen: a) Marktusancen und internationalen Standards entsprechen, welche von der FMA für verbindlich erklärt wurden; b) den Annahmeschluss pro Börsentag konkret angeben; c) bei AIF des offenen Typs Kriterien für die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltung illiquider Anlagen nach Art. 40 Abs. 8 AIFMG festlegen. 2) Der AIFM sorgt für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre.

Art. 16 Grundsatz

Der AIFM hat binnen 30 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Bestätigung nach Art. 7 Abs. 8 AIFMG für den Investmentfonds bzw. nach Art. 8 Abs. 6 AIFMG für die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.

Art. 17 Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft

Solange die Anlage-Kommanditgesellschaft oder die Anlage-Kommanditärengesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als einfache Gesellschaft. Sobald Anleger beteiligt sind, gelten zugunsten der Anleger die Art. 733 bis 755 PGR entsprechend. Die Gründer haften jedoch bis zur Eintragung weiterhin wie einfache Gesellschafter.

Art. 18 Grundsatz

1) Teilfonds nach Art. 15 AIFMG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft, einer Anlage-Kommanditgesellschaft oder einer Anlage-Kommanditärengesellschaft. 2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden. 3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist in den Anlegerinformationen hinzuweisen. Bis zur Gründung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.

Art. 19 Organisation des AIFM

Der AIFM muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entsprechen.

Art. 20 Anlagestrategien

Die Zulassung des AIFM muss mindestens eine der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 enthaltenen Anlagestrategien umfassen.

Art. 21 Anzeigepflicht des Vertriebs eines AIF

Der Beginn des Vertriebs eines AIF ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Beginn des Vertriebs gilt die Erstausgabe von Anteilen.

Art. 22 Mindestvermögen des AIF

1) Das Mindestvermögen jedes vom AIFM verwalteten AIF beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Mitteilung der FMA nach Art. 112 Abs. 3 AIFMG beim AIFM zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf vom AIFM für jeden AIF ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden. 2) Die FMA kann auf begründeten Antrag des AIFM die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem AIF keine Mindestgebühren verrechnet werden. 3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. 4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat der AIFM den AIF nach Art. 56 Abs. 1 Bst. d AIFMG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.

Art. 23 Nachweis der fachlichen Qualifikation

1) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation der Geschäftsleiter nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG sind neben der Vorlage von Bestätigungen über Aus- und Weiterbildungen auch Angaben zur praktischen Erfahrung im Lebenslauf erforderlich. 2) Die Geschäftsleiter sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung sowie für die Aus- und Weiterbildung der übrigen Organmitglieder und der Beschäftigten nach Massgabe von Art. 21 Bst. d und Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Art. 24 Mindestinhalt des Geschäftsplans

1) Neben den Informationen, die nach Art. 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einzureichen sind, erstellt der AIFM einen Geschäftsplan. 2) Der Geschäftsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d AIFMG hat insbesondere zu enthalten: a) Angaben über: 1. die Organisation; 2. das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen; 3. die Büro- und Geschäftsausstattung; 4. die Strategie sowie Art und Weise des Einbezugs von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die Prüfung der Korrektheit von Marketingunterlagen im Hinblick auf veröffentliche Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und die Anzahl der Beschäftigten sowie deren Beschäftigungsgrad und Art der technischen Ressourcen zur Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung; b) eine von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäss internationalen Prüfungsstandards auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre. 3) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen. 4) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. a Mindestanforderungen festlegen.

Art. 25 Rechtsträgerkennung

Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung des AIFM nach Art. 31 Abs. 2 Bst. b AIFMG bzw. der Kennung von vom AIFM Beauftragten nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f Ziff. 1 Unterbst. aa AIFMG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).

Art. 26 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

1) Die Geschäftsleiter des AIFM müssen gesamthaft aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer praktischen Erfahrung fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend geeignet sein. 2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind die Anlagestrategien der AIF, die der AIFM zu verwalten oder zu vertreiben beabsichtigt, zu berücksichtigen. 3) Werden mehrere Anlagestrategien verwaltet, müssen die Geschäftsleiter des AIFM gesamthaft für jede zu verwaltende Anlagestrategie fachlich geeignet sein. 4) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren beruflichen Verpflichtungen, ihres Wohnorts sowie der Infrastruktur, der Organisation und der verwalteten Anlagestrategien des AIFM in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen. 5) Die für die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat bzw. den Vorstand und Aufsichtsrat vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen.

Art. 27 Berufshaftpflichtversicherung, Kapitalausstattung, Anlagemöglichkeiten

1) Die Einzelheiten über die Abdeckung von Berufshaftungsrisiken nach Art. 32 Abs. 10 Bst. b AIFMG richten sich nach Art. 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 2) Die Kapitalausstattung nach Art. 32 Abs. 7 AIFMG ist insbesondere anzulegen in: a) Kontoguthaben bei einer bewilligten Bank bzw. einem zugelassenen EWR-Kreditinstitut; b) Festgeldern; c) kurzfristige Staatsanleihen mit Investmentgrad; d) Geldmarktfonds.

Art. 28 Wesentliche Änderungen

Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 33 Abs. 1 AIFMG liegen vor, wenn die Angaben des Zulassungsantrags nach Art. 31 Abs. 2 und 3 AIFMG nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.

Art. 29 Qualifizierte Beteiligungen

1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung nach Art. 34 Abs. 1 AIFMG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich. 2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen richten sich sinngemäss nach Art. 10b und 10c des Vermögensverwaltungsgesetzes.

Art. 30 Wohlverhaltensregeln, Vergütungspolitik, Interessenkonflikte, Organisation sowie Risiko- und Liquidationsmanagement

1) Das Nähere über die Wohlverhaltensregeln (Art. 35 AIFMG), Interessenkonflikte (Art. 37 AIFMG), die Organisation (Art. 38 AIFMG) sowie das Risiko- und Liquiditätsmanagement (Art. 39 bis 40 AIFMG) richtet sich nach Art. 16 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 2) Die FMA kann zudem im Einklang mit den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften Richtlinien zum Wohlverhalten, zur Vergütungspolitik, zu Interessenkonflikten sowie zum Risiko- und Liquiditätsmanagement erlassen oder bestehende Richtlinien für verbindlich erklären.

Art. 31 Inhalt der Aussetzungsanzeige

In der Anzeige zur vorläufigen Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen nach Art. 40 Abs. 9 Bst. a iVm Anhang 5 Ziff. 1 AIFMG ist anzugeben: a) der Grund der vorläufigen Aussetzung; b) der Zeitpunkt der vorläufigen Aussetzung; c) die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Aussetzung; und d) wie die Anleger über die vorläufige Aussetzung informiert worden sind.

Art. 32 Grundsatz

1) Der Abwicklungsplan nach Art. 56 Abs. 2 Bst. c AIFMG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Gründe für die Auflösung des AIF; b) die geschätzte Dauer der Liquidation des AIF; c) eine Schätzung der anfallenden Kosten und Gebühren während der Liquidation, welche den Anlegern belastet werden; d) die beabsichtigte Art und Weise der Liquidation der Vermögenswerte, insbesondere betreffend Vermögenswerte mit eingeschränkter Liquidität oder wesentlichem Bewertungsrisiko nach Art. 71 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, sowie deren Umfang; e) die allfällige Übertragung der Liquidation an einen Dritten nach Art. 56 Abs. 4 AIFMG. 2) Der AIFM hat den Anlegern gleichzeitig mit der Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation nach Art. 56 Abs. 2 Bst. d AIFMG kostenlos eine Zusammenfassung des Abwicklungsplans zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 51 zu veröffentlichen. Auf Ersuchen der Anleger ist diesen eine Kopie des vollständigen Abwicklungsplans kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 33 Anwendungsbereich

1) Der AIFM hat einen nach Art. 65 bis 68 AIFMG zugelassenen Administrator zu bestellen, wenn er alle Aufgaben der Administration nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 AIFMG überträgt und sich auf die Überwachung des Administrators beschränkt. 2) Für die Übertragung einzelner Aufgaben der Administration gilt ausschliesslich Art. 46 Abs. 1 und 3 bis 7 AIFMG. 3) Von Abs. 1 unberührt bleibt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Berufsträgern nach Art. 65 Abs. 3 AIFMG. In diesem Fall müssen Administrator und Berufsträger eine Vereinbarung zum Informationsaustausch abschliessen.

Art. 34 Kapitalausstattung des Administrators

Für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), die zugleich über eine Zulassung als Administrator verfügt, gilt die Kapitalausstattung nach Art. 32 AIFMG.

Art. 35 Pflichten des Administrators bei einer Aufgabenübertragung

1) Der Administrator hat bei einer Aufgabenübertragung insbesondere die Einhaltung folgender Vorschriften sicherzustellen: a) die Vorschriften des AIFMG; b) die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013; c) die Vorschriften dieser Verordnung; d) die internen Leitlinien des AIFM, soweit sie die Administration betreffen; e) die Vorgaben in den konstituierenden Dokumenten und den Anlegerinformationen. 2) Eine Übertragung von einzelnen Administrationstätigkeiten richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 und 3 bis 7 AIFMG. Abweichend davon gilt für die Übertragung der Bewertung Art. 44 AIFMG. 3) Die Übertragung einzelner Administrationstätigkeiten durch einen zugelassenen Administrator muss nicht an einen anderen zugelassenen Administrator erfolgen.

Art. 36 Grundsatz

Die Vorschriften nach Abschnitt A über den Administrator finden auf den Risikomanager sinngemäss Anwendung.

Art. 37 Aufgaben

1) Der AIFM kann für die von ihm verwalteten AIF einen geeigneten Vertriebsträger benennen. 2) Der Vertriebsträger ist zuständig für die Organisation und Überwachung des Vertriebs von Anteilen der betreffenden AIF, die der AIFM verwaltet. Er hat die Einhaltung der Vorschriften über die Anlegerinformationen sicherzustellen.

Art. 38 Verhältnis zum Bankengesetz, Wertpapierfirmengesetz, Wertpapierdienstleistungsgesetz und Vermögensverwaltungsgesetz

1) Soweit der Vertriebsträger Tätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A und/oder B des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes oder Anhang 1 Abschnitt A und/oder B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes ausübt, bedarf er einer Zulassung als Wertpapierfirma nach dem Wertpapierfirmengesetz, einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder einer Bewilligung als Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes. 2) In Bezug auf Finanzinstrumente gelten Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz und Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes jedenfalls als Vertriebsträger nach Art. 37.

Art. 39 Übermittlung des Verschmelzungsplans

Der AIFM übermittelt auf Verlangen eines Anlegers den Verschmelzungsplan kostenlos. Er ist nicht verpflichtet, den Verschmelzungsplan zu veröffentlichen.

Art. 40 Anlegerinformationen

1) Die der FMA nach Art. 78 Abs. 3 Bst. c AIFMG übermittelten Anlegerinformationen sind zu veröffentlichen. Sie sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen, damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden und die Ausübung ihrer Rechte wahrnehmen können. Die FMA kann das Nähere in einer Wegleitung regeln. 2) Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutern der übertragende AIF und der übernehmende AIF sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen AIF, die sich von den im anderen EWR-Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden. 3) Bei den Informationen für die Anleger des übernehmenden AIF liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden AIF. 4) Den Privatanlegern des übertragenden AIF ist eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden AIF zu übermitteln. 5) Die Informationen für die Anleger sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 51 zur Verfügung zu stellen, soweit die konstituierenden Dokumente eine Zurverfügungstellung im Publikationsorgan vorsehen.

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