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V vom 10. März 2026 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV)

Liechtenstein · 951.321 · ordinance

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Registrierung
  4. Art. 4 Berechnung der Schwellenwerte
  5. Art. 5 Erlöschen und Entzug der Registrierung
  6. Art. 6 Sachwalterschaft und Liquidation
  7. Art. 7 Anerkennung anderer Rechtsformen einer Investmentgesellschaft
  8. Art. 8 Ausschluss von Anlegern
  9. Art. 9 Richtlinien der Anlagepolitik
  10. Art. 10 Regelungen zur Anteilsbewertung
  11. Art. 11 Transparenzgebot
  12. Art. 12 Vergütung, Gebühren und Kosten des AIFM
  13. Art. 13 Ausweis der laufenden Gebühren; Art der Gebühren
  14. Art. 14 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
  15. Art. 15 Regelungen zur Anteilsausgabe und -rücknahme
  16. Art. 16 Grundsatz
  17. Art. 17 Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Organisation des AIFM
  20. Art. 20 Anlagestrategien
  21. Art. 21 Anzeigepflicht des Vertriebs eines AIF
  22. Art. 22 Mindestvermögen des AIF
  23. Art. 23 Nachweis der fachlichen Qualifikation
  24. Art. 24 Mindestinhalt des Geschäftsplans
  25. Art. 25 Rechtsträgerkennung
  26. Art. 26 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
  27. Art. 27 Berufshaftpflichtversicherung, Kapitalausstattung, Anlagemöglichkeiten
  28. Art. 28 Wesentliche Änderungen
  29. Art. 29 Qualifizierte Beteiligungen
  30. Art. 30 Wohlverhaltensregeln, Vergütungspolitik, Interessenkonflikte, Organisation sowie Risiko- und Liquidationsmanagement
  31. Art. 31 Inhalt der Aussetzungsanzeige
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Anwendungsbereich
  34. Art. 34 Kapitalausstattung des Administrators
  35. Art. 35 Pflichten des Administrators bei einer Aufgabenübertragung
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Aufgaben
  38. Art. 38 Verhältnis zum Bankengesetz, Wertpapierfirmengesetz, Wertpapierdienstleistungsgesetz und Vermögensverwaltungsgesetz
  39. Art. 39 Übermittlung des Verschmelzungsplans
  40. Art. 40 Anlegerinformationen
  41. Art. 41 Grundsatz
  42. Art. 42 Grundsatz
  43. Art. 43 Begrenzung der Hebelfinanzierung
  44. Art. 44 Anwendungsbereich
  45. Art. 45 Auflagen betreffend das Zerschlagen von Unternehmen
  46. Art. 46 Grundsatz
  47. Art. 47 Inhalt und Übermittlung
  48. Art. 48 Zugänglichkeit
  49. Art. 49 Grundsatz
  50. Art. 50 Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger
  51. Art. 51 Grundsatz
  52. Art. 52 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
  53. Art. 53 Nachweis gegenüber der FMA
  54. Art. 54 Vorgaben zur Prüfung
  55. Art. 55 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  56. Art. 56 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  57. Art. 57 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für AIFM nach AIFMG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach UCITSG oder IUG
  58. Art. 58 Anzeigepflichten
  59. Art. 59 Prüfungsberichte
  60. Art. 60 Voraussetzungen
  61. Art. 61 Vertriebsanzeige
  62. Art. 62 Wesentliche Änderungen
  63. Art. 63 Vertriebsanzeige
  64. Art. 64 Gründe für Fristverlängerung
  65. Art. 65 Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
  66. Art. 66 Verwaltungsanzeige
  67. Art. 67 Prüfung und Weiterleitung durch die FMA
  68. Art. 68 Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung
  69. Art. 69 Grundsatz
  70. Art. 70 Grundsatz
  71. Art. 71 Aktualisierung
  72. Art. 72 Zurverfügungstellung und Übermittlung an die FMA
  73. Art. 73 Übermittlung an die Anleger
  74. Art. 74 Grundsatz
  75. Art. 75 Grundsatz
  76. Art. 76 Verzeichnisse
  77. Art. 77 Sprachen
  78. Art. 78 Berichterstattung
  79. Art. 79 Ausserordentliche Prüfung
  80. Art. 80 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  81. Art. 81 Übersetzungen
  82. Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
  83. Art. 83 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 41 Grundsatz

Auf die Spaltung von AIF finden die Bestimmungen über die Verschmelzung nach Art. 39 und 40 sinngemäss Anwendung.

Art. 42 Grundsatz

1) Der Name eines AIF darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen. 2) Die FMA kann die Anlagestrategien von AIF weiter konkretisieren. Sie ist insbesondere berechtigt, weitere Anforderungen beim Einsatz bestimmter Anlagegegenstände und -techniken festzulegen.

Art. 43 Begrenzung der Hebelfinanzierung

1) Auf die Begrenzung der Hebelfinanzierung findet Art. 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Anwendung. 2) Die FMA kann bei einer Hebelfinanzierung, die das Dreifache des Nettoinventarwerts nach Massgabe des Art. 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 übersteigt, weitergehende Anforderungen an das Risikomanagement definieren. 3) Die Unterrichtung der zuständigen Behörden und der ESMA erfolgt nach Art. 116 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Art. 44 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Zielgesellschaften mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unabhängig von der Rechtsform.

Art. 45 Auflagen betreffend das Zerschlagen von Unternehmen

1) Die Pflichten des AIFM nach Art. 101 Abs. 1 AIFMG erstrecken sich auf Folgendes: a) Ausschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist; b) Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde; c) in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, einschliesslich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die Schwelle nach Bst. a gesenkt würde. 2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt Folgendes: a) Der in Abs. 1 Bst. a und b verwendete Begriff "Ausschüttung" bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen. b) Die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Massnahme 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet. c) Die Einschränkung nach Abs. 1 Bst. c richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b bis h der Richtlinie (EU) 2017/1132.

Art. 46 Grundsatz

1) Die Rechnungslegung des AIF richtet sich nach dem Grundsatz des "forward pricing". Eine Bewertung erfolgt zu Tagesendbewertungen am Bewertungsstichtag des Nettoinventarwerts. 2) Hat ein AIF mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt. 3) Als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 104 Abs. 3 Bst. f AIFMG und Art. 106 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 gelten Informationen, welche für den Anleger zur Revision seines Anlageentscheides führen könnten, insbesondere: a) Änderungen der Anlagestrategie; b) Änderungen der Vergütungen; c) Änderungen der Bewertungsregeln. 4) Die Zahl der Begünstigten im Sinne von Art. 104 Abs. 3 Bst. d AIFMG entspricht der Anzahl der Mitarbeiter, einschliesslich der Verwaltungsratsmitglieder des AIFM, welche aufgrund eines direkten Schlüssels Vergütungen erhalten, und zwar auch dann, wenn die Bezahlung der Vergütung über den AIFM erfolgt.

Art. 47 Inhalt und Übermittlung

1) Der Jahresbericht eines jeden AIF enthält zumindest die Informationen nach Art. 103 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 2) Die FMA legt im Einklang mit dem EWR-Recht die Gliederung sowie die Mindestangaben des Jahresberichts fest. Diese Mindestangaben sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Jahresbericht aufzunehmen sind. 3) Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines AIF belastet werden, sind im Jahresbericht nach den Marktusancen und internationalen Standards unter Angabe der Total Expense Ratio (TER) offen zu legen. Die FMA kann bestimmte Marktusancen und internationale Standards für verbindlich erklären. 4) Der Jahresbericht ist den Anlegern zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.

Art. 48 Zugänglichkeit

1) Anlegerinformationen nach dem AIFMG, nach Art. 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 oder nach dieser Verordnung sind dem Anleger kostenlos zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 51 zur Verfügung zu stellen. 2) In den konstituierenden Dokumenten des AIF ist die Form der Anlegerinformation nach Abs. 1 festzulegen.

Art. 49 Grundsatz

1) Der AIFM hat der FMA und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF die Anlegerinformationen für jeden AIF zu übermitteln. 2) Abs. 1 lässt die übrigen Informationspflichten des AIFM gegenüber der FMA unberührt.

Art. 50 Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger

Bei einem Vertrieb von Anteilen eines AIF ausschliesslich an professionelle Anleger sind Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger zu treffen, insbesondere durch: a) Hinweise in konstituierenden Dokumenten; und b) den Ausschluss des Vertriebs von Anteilen an Privatanleger in Vertriebsverträgen.

Art. 51 Grundsatz

1) Sofern mit den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung für AIFM mit Sitz in Liechtenstein die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären. Das Recht des AIFM, dieselben Informationen zur gleichen Zeit auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt. 2) AIFM, deren Sitz nicht in Liechtenstein ist, müssen die im Publikationsorgan zu veröffentlichenden Informationen, sofern sie keinen Zugang zum Publikationsorgan nach Abs. 1 haben, auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.

Art. 52 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln. 2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem AIFMG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben. 3) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.

Art. 53 Nachweis gegenüber der FMA

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen. 2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen. 3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 109 AIFMG und Art. 52 dieser Verordnung anerkannt sind. 4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.

Art. 54 Vorgaben zur Prüfung

1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für AIF und deren AIFM bereitstellen. 2) Sie kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie das Nähere über die Form und den Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien festlegen.

Art. 55 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für gemeinsame Anlagen, die von demselben AIFM verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat. 2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet: a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden; b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und d) der FMA alljährlich den Jahresbericht einzureichen. 3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 56 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des AIFM und des AIF bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist vom AIFM zu begründen. 2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich der AIFM und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 111 AIFMG zu machen. 3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der AIFM unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 33 Abs. 1 AIFMG. 4) Der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des AIF ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vom AIFM im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Soweit der AIFM AIF des offenen Typs verwaltet, sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rücknahme ihrer Anteile verlangen können. 5) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung eines AIFM oder AIF nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA vom AIFM verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.

Art. 57 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für AIFM nach AIFMG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach UCITSG oder IUG

Ein AIFM hat für Tätigkeiten nach dem AIFMG, dem UCITSG oder dem IUG dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

Art. 58 Anzeigepflichten

Anzeigen im Sinne von Art. 111 Abs. 1 AIFMG sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.

Art. 59 Prüfungsberichte

1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung des AIFM und der von ihm verwalteten AIF. Sie sind nicht zu veröffentlichen. 2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend den AIFM und den AIF fest.

Art. 60 Voraussetzungen

1) Die im Rahmen des Pre-Marketings vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Angebot im Sinne von § 861 ABGB darstellen. 2) Die FMA kann für die Mitteilung über die Aufnahme des Pre-Marketings nach Art. 111a Abs. 5 AIFMG ein Formular zur Verfügung stellen. 3) Der AIFM hat im Fall der Übertragung des Pre-Marketings an einen Dritten nach Art. 111a Abs. 7 AIFMG der FMA auf Verlangen einen schriftlichen Vertrag darüber vorzulegen. 4) Der AIFM hat der FMA die Dokumentation über das Pre-Marketing nach Art. 111a Abs. 8 AIFMG auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nachzuweisen.

Art. 61 Vertriebsanzeige

1) Die FMA kann für die Vertriebsanzeige nach Art. 112 AIFMG ein Formular zur Verfügung stellen. 2) Die FMA kann die Frist nach Art. 112 Abs. 3 AIFMG verlängern, wenn: a) der Antragsteller nicht das von der FMA nach Abs. 1 bereitgestellte Formular verwendet oder nicht vollständig ausfüllt; b) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss vorliegen, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder c) aus den konstituierenden Dokumenten nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik vom Zulassungsumfang des AIFM umfasst ist.

Art. 62 Wesentliche Änderungen

Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 112a Abs. 1 AIFMG liegen vor, wenn die Angaben in der Vertriebsanzeige nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.

Art. 63 Vertriebsanzeige

Die FMA stellt für die Vertriebsanzeige nach Art. 113 AIFMG und die Widerrufsanzeige nach Art. 116a AIFMG jeweils ein Formular zur Verfügung.

Art. 64 Gründe für Fristverlängerung

1) Die FMA kann die Fristen nach Art. 115 AIFMG verlängern, wenn: a) der Antragsteller nicht das von der FMA bereitgestellte Formular verwendet oder nicht vollständig ausfüllt; b) aufgrund von Mitteilungen der Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten über den AIFM oder seinen Geschäftsleitern eine Fristverlängerung angemessen oder erforderlich ist; c) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss gegeben sind, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder d) aus den Ausführungen zur Anlagepolitik nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik den Bestimmungen des AIFMG und dieser Verordnung entspricht. 2) Gründe für eine Fristverlängerung nach Art. 115 Abs. 3 AIFMG ergeben sich namentlich aus der Anzahl der bei der FMA eingegangenen Anträge, den personellen oder technischen Ressourcen der FMA oder ausserordentlichen Ereignissen auf dem Finanzplatz. 3) Im Fall der Fristverlängerung ist der Verlängerungsgrund nach Abs. 1 und 2 mit Angabe der massgeblichen Verordnungsbestimmung anzugeben. 4) Die FMA bestimmt die Form und Übermittlung der Unterlagen im Sinne von Art. 115 Abs. 3 und 4 AIFMG.

Art. 65 Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung

Für die wesentlichen Änderungen sowie die Form der Änderungsmitteilung nach Art. 116 AIFMG gilt Art. 62 sinngemäss.

Art. 66 Verwaltungsanzeige

Die FMA stellt für die Verwaltungsanzeige nach Art. 120 AIFMG ein Formular zur Verfügung.

Art. 67 Prüfung und Weiterleitung durch die FMA

Für die Fristverlängerung nach Art. 122 Abs. 2 AIFMG gilt Art. 64 sinngemäss.

Art. 68 Wesentliche Änderungen sowie Form der Änderungsmitteilung

Für die wesentlichen Änderungen sowie die Form der Änderungsmitteilung nach Art. 123 AIFMG gilt Art. 62 sinngemäss.

Art. 69 Grundsatz

Die Vorschriften, die im Sinne von Art. 125 Abs. 3 AIFMG an die Stelle der Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU treten, richten sich für die Verwahrstelle und den Jahresbericht nach dem Recht des Herkunftsstaats des AIF.

Art. 70 Grundsatz

Für den Vertrieb von AIF durch Nicht-EWR-AIFM nach Art. 150 AIFMG gelten Art. 61 und 62 sinngemäss.

Art. 71 Aktualisierung

Die Angaben zu den wesentlichen Elementen des betreffenden AIF sind stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind jedenfalls zu aktualisieren, wenn eine der angegebenen Zahlen oder Prozentsätze in einem Umfang von mehr als 5 % von der Zahl abweichen, die in den letzten bereitgestellten wesentlichen Anlegerinformationen oder in den Basisinformationsblättern veröffentlicht worden ist. Ist aufgrund von Vertriebsmassnahmen eine erhebliche Anzahl von neuen Anlegern zu erwarten, hat stets eine Aktualisierung zu erfolgen.

Art. 72 Zurverfügungstellung und Übermittlung an die FMA

Die wesentlichen Anlegerinformationen oder die Basisinformationsblätter sind unmittelbar nach deren Aktualisierung im Publikationsorgan nach Art. 51 zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig der FMA zu übermitteln. Ein Vertrieb der Anteile des AIF ist erst nach Zurverfügungstellung der Informationen und deren Übermittlung an die FMA zulässig.

Art. 73 Übermittlung an die Anleger

1) Der AIFM, der Anteile eines AIF direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person vertreibt, die in seinem Namen und unter seiner vollen und unbedingten Haftung handelt, hat den Anlegern rechtzeitig vor der Zeichnung die wesentlichen Informationen oder das Basisinformationsblatt über diesen AIF kostenlos zu übermitteln. 2) In anderen Fällen hat der AIFM den Produktgestaltern und Vertriebsintermediären die wesentlichen Anlegerinformationen oder die Basisinformationsblätter auf Verlangen im Publikationsorgan nach Art. 51 zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln. Beim Vertrieb oder bei der Anlageberatung haben die Vertriebsintermediäre den Kunden die wesentlichen Anlegerinformationen oder die Basisinformationsblätter kostenlos zu übermitteln. 3) Für den Fall, dass die wesentlichen Informationen oder die Basisinformationsblätter den Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier übermittelt werden, findet Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sinngemäss Anwendung.

Art. 74 Grundsatz

1) In den Prospekt für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind, sind neben den Angaben nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts die Angaben nach Art. 105 AIFMG aufzunehmen, sofern diese nicht schon im Prospekt enthalten sind. 2) Bei AIF des geschlossenen Typs, die nicht unter Abs. 1 fallen, muss der Prospekt neben den Angaben nach Art. 105 AIFMG folgende Zusatzangaben enthalten: a) Angaben über Übertragungsbeschränkungen und Sonderrechte des AIFM, eines oder mehrerer Anleger oder einer dritten Person; b) Angaben über die Ausgestaltung der Anteile und damit verbundene Rechte. 3) Die Mindestangaben des Prospekts sind gegebenenfalls um die Pflichtangaben zu ergänzen, die nach den konstituierenden Dokumenten des AIF in den Prospekt aufzunehmen sind.

Art. 75 Grundsatz

1) Ein EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM haben die Angaben über die nach Art. 151a Abs. 1 AIFMG getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufzunehmen. 2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 151a Abs. 1 Bst. a AIFMG haben ein EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU zu benennen. 3) Der FMA ist der Vertrag mit einem Dritten nach Art. 151a Abs. 3 AIFMG auf deren Verlangen zu übermitteln.

Art. 76 Verzeichnisse

1) Die FMA erstellt unter Angabe des Zulassungsumfangs nach Massgabe von Art. 29 Abs. 6 AIFMG jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen: a) AIFM; b) Administratoren; c) Risikomanager; d) Vertriebsträger; e) ELTIF; und f) Geldmarktfonds. 2) Sie erstellt zudem jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein registrierten: a) kleinen AIFM; b) Verwalter von EuVECA; c) Verwalter von EuSEF; d) AIF; e) EuVECA; und f) EuSEF. 3) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.

Art. 77 Sprachen

1) Zulassungs- und Registrierungsanträge sowie Vertriebsanzeigen nach dem AIFMG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Sie kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren. 2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen. 3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem AIFMG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.

Art. 78 Berichterstattung

1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen AIFM oder zu einzelnen AIF quartalsweise einen Bericht verlangen. In diesem Fall haben die AIFM diese Berichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen. 2) AIFM haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen. 3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer AIFM gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung des anwendbaren liechtensteinischen Rechts für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatanleger, insbesondere die Wohlverhaltenspflichten, beschränkt.

Art. 79 Ausserordentliche Prüfung

1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 157 Abs. 2 Bst. e AIFMG eine nach Art. 109 AIFMG iVm Art. 52 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. 2) Sie kann von allen Zulassungsträgern für die Prüfung einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 80 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Auf die ausserordentliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.

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