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Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe

Basel-Landschaft · 113.112 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2 Landschaft
  3. § 3
  4. § 4 wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen. 2 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-

§ 2 Landschaft

Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt 1 Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden. Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein. 1) SR 101 2) SG 111.100 3) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044 2 113.112 2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel- Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Passamt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Landschaft frei. 3 Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft gewünscht, so vereinbart die antragstellende Person telefonisch mit dem Passbüro Basel-Landschaft einen Termin. 4 Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Basel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausgelöst.

§ 3

Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt 1 Für die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Daten im Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Basel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Tagen mit einer Liste der Zahlungsbelege. 3 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft

§ 4 wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt

Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Landschaft 1 Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein. 2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel- Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig. 3 Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons Basel-Landschaft. 4 Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044 3 113.112

§ 5

Nutzung der Biometrieerfassungskabine 1 Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen des Passbüros Basel-Stadt. 2 Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieerfassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.

§ 6

Server des Kantons Basel-Landschaft 1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des Kantons Basel-Landschaft auf.

§ 7

Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 1 Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich. 2 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel- Stadt entstehen. 3 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung. 4 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die Höhe der Pauschale gemeinsam fest. 4 Übrige Bestimmungen

§ 8

Auslieferung 1 Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an welchem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohnadresse der Kundschaft.

§ 9

Deponierung des Austauschpasses 1 Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044 4 113.112

§ 10

Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten 1 Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig. 2 Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist. 3 Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbeitet werden.

§ 11

Kündigung 1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. 2 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

§ 12

Streiterledigung 1 Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 20054) (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung. 4) BS: SG 670.100, BL: SGS 149.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044 5 113.112 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044 6 113.112 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.05.2020 01.07.2020 Erstfassung GS 2020.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044

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