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5 provisions
§ 1 vom 8. Januar 2001 (Stand 1. August 2004)
Beitragsvoraussetzungen
1 Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss
an die obligatorische Schulpflicht:
1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;
2. * die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes1);
3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung.
§ 2
Beitragshöhe
1 Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des
Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen haben.
2 Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultätsgruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung2) zu bezahlen hat, beschränkt.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren
Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons
liegt. *
§ 3 * Schulgeldübernahme in besonderen Fällen
1 Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale
Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbehalt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.
§ 4
Beitragsbeginn
1 Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein
Gesuch eingereicht worden ist.
1) RB 416.1
2) RB 414.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
416.21 Schulgeldverordnung
§ 5
Verweis auf anderes Recht
1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung1) und der Stipendiengesetzgebung sinngemäss.
§ 6 * Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbildungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildungen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
§ 8 § 7 * …
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1) RB 414.1
Schulgeldverordnung 416.21
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.01.2001 01.01.2001 Erstfassung ABl. 2/2001
§ 1 Abs. 1, 2. 07.07.2004 01.08.2004 geändert 28/2004
§ 2 Abs. 3 25.08.2003 01.08.2003 eingefügt 34/2003
§ 3 25.08.2003 01.08.2003 geändert 34/2003
§ 6 25.08.2003 01.08.2003 geändert 34/2003
§ 7 25.08.2003 01.01.2003 aufgehoben 34/2003