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Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern

Thurgau · 416.21 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 vom 8. Januar 2001 (Stand 1. August 2004)
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 8 § 7 * …

5 provisions

§ 1 vom 8. Januar 2001 (Stand 1. August 2004)

Beitragsvoraussetzungen 1 Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht: 1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an; 2. * die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes1); 3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung.

§ 2

Beitragshöhe 1 Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen haben. 2 Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultätsgruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung2) zu bezahlen hat, beschränkt. 3 Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons liegt. * § 3 * Schulgeldübernahme in besonderen Fällen 1 Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbehalt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.

§ 4

Beitragsbeginn 1 Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist. 1) RB 416.1 2) RB 414.1 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 416.21 Schulgeldverordnung

§ 5

Verweis auf anderes Recht 1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung1) und der Stipendiengesetzgebung sinngemäss. § 6 * Vollzug 1 Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbildungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildungen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

§ 8 § 7 * …

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 1) RB 414.1 Schulgeldverordnung 416.21 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.01.2001 01.01.2001 Erstfassung ABl. 2/2001 § 1 Abs. 1, 2. 07.07.2004 01.08.2004 geändert 28/2004 § 2 Abs. 3 25.08.2003 01.08.2003 eingefügt 34/2003 § 3 25.08.2003 01.08.2003 geändert 34/2003 § 6 25.08.2003 01.08.2003 geändert 34/2003 § 7 25.08.2003 01.01.2003 aufgehoben 34/2003

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