Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule.
2 Es hat zum Gegenstand:
a) die Aufgaben, Ziele und Grundsätze der Schule;
b) den allgemeinen Betrieb der Schule;
c) die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern;
d) die Funktion und die Stellung der Lehrpersonen;
e) die Funktion und die Stellung der Schulbehörden;
f) die Zuständigkeiten der Gemeinden und die Organisation der Schulkreise;
g) die logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste;
h) die Finanzierung der Schule;
i) den privaten Unterricht;
j) die Rechtsmittel;
k) die Rolle der kantonalen Behörden.
Art. 2
Aufgaben der Schule
1 Die Schule erfüllt einen allgemeinen Bildungs- und Sozialisierungsauftrag
mit Unterrichts- und Erziehungsaufgaben. Sie unterstützt zudem die Eltern in
ihrer Erziehungsverantwortung.
2 Sie ist in der christlichen Tradition verankert und beruht auf der Achtung
der Grundrechte und auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit von Rechten
und Pflichten.
3 Die Schule achtet die konfessionelle und politische Neutralität.
Art. 3
Ziele der Schule
1 Die Schule hilft den Schülerinnen und Schülern, ihre Begabungen und Fähigkeiten bestmöglich zu entfalten.
2 Zu diesem Zweck sorgt die Schule für den Erwerb von Grundkenntnissen
und Grundkompetenzen, die in den Lehrplänen festgelegt werden. Zudem
fördert sie die Entwicklung einer kulturellen Identität, die auf den universellen Werten der Gleichheit, Gleichberechtigung, Gerechtigkeit, Freiheit und
Verantwortlichkeit beruht.
3 Die Schule unterstützt die Schülerin und den Schüler in der Entwicklung zu
einer eigenständigen Persönlichkeit und beim Erwerb sozialer Kompetenzen;
sie bestärkt sie oder ihn darin, gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der
Gesellschaft, der Umwelt und den künftigen Generationen Verantwortung zu
übernehmen.
4 Die Schule trägt dazu bei, dass die Schülerin und der Schüler die Vielfalt
des Landes und seiner Institutionen kennenlernen, und fördert bei ihnen eine
offene Geisteshaltung gegenüber der menschlichen Gemeinschaft.
5 Die Schule ermöglicht jeder Schülerin und jedem Schüler am Ende der
Schulpflicht den Zugang zu nachobligatorischen Bildungswegen. Sie legt den
Grundstein, damit sich jede und jeder in die Gesellschaft integrieren, in die
Berufswelt eintreten sowie selbstbestimmt leben kann und sich gegenüber
den Mitmenschen respektvoll verhält.
Art. 4
Schulklima
1 Die Schule legt besonderen Wert auf ein gutes Schulklima. Sie will möglichst gute Lehr- und Lernbedingungen schaffen, damit die Schülerinnen und
Schüler erfolgreich lernen können und die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer
Aufgabe die notwendige Unterstützung erhalten.
2 Für die Erreichung dieser Ziele stehen den Schulen verschiedene Strukturen
und Angebote zur Verfügung, deren Modalitäten und Bedingungen von der
Direktion, die für die obligatorische Schule zuständig ist 1) (die Direktion),
festgelegt werden.
Art. 5
Schulpflicht – Grundsatz
1 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, dass ihre Kinder im schulpflichtigen Alter eine öffentliche oder private Schule besuchen oder ihnen zu Hause Unterricht erteilt wird.
2 Für den privaten Unterricht gelten die Bedingungen nach den Artikeln 76
bis 85.
Art. 6
Schulpflicht – Beginn
1 Die Schulpflicht beginnt, wenn das Kind am 31. Juli das vierte Altersjahr
vollendet hat.
2 Die Eltern können im Einzelfall schriftlich um eine Ausnahme ersuchen, um
das Schuleintrittsalter aufzuschieben. Der Staatsrat erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7
Schulpflicht – Dauer und besondere Ziele
1 Die obligatorische Schule dauert in der Regel elf Jahre.
2 Die Primarschule dauert in der Regel acht Jahre. In der Primarschule soll
das Kind eine Grundbildung erhalten, wobei ihm in den verschiedenen Bildungsbereichen, die in den Lehrplänen festgelegt werden, solide Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelt werden. Zudem unterstützt sie die
Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ergänzt die familiäre Erziehung und trägt zur sozialen Eingliederung bei.
3 Die an die Primarschule anschliessende Orientierungsschule dauert in der
Regel drei Jahre. Sie knüpft an die Kenntnisse und Fertigkeiten an, die in der
Primarschule erworben wurden, und festigt, vertieft und erweitert sie. Zudem
ergänzt sie den elterlichen Erziehungsauftrag, stärkt die zunehmende Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler, unterstützt sie in der Berufs- und
Studienwahl und bereitet sie angemessen auf ihren weiteren Bildungsweg
vor.
Art. 8
Schulpflicht – Gliederung der Primarschule
1 Die Primarschule ist in zwei Zyklen gegliedert, die jeweils vier Jahre umfassen.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2 Zum ersten Zyklus gehören das 1. bis 4. Jahr der obligatorischen Schule.
Die beiden ersten Jahre bilden den Kindergarten.
3 Der zweite Zyklus umfasst die Schuljahre 5 bis 8.
Art. 9
Schulpflicht – Gliederung der Orientierungsschule
1 Die Orientierungsschule umfasst die Schuljahre 9 bis 11 der obligatorischen
Schule. Sie ist je nach Lernziel in unterschiedliche Klassentypen gegliedert.
2 Die Schülerinnen und Schüler können in jeden Klassentypus eintreten, für
den sie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen.
3 Der Unterricht ist so aufgebaut, dass die Wahl des weiteren Bildungswegs
erleichtert wird und ein Wechsel des Klassentypus möglich ist.
4 Für die Durchlässigkeit zwischen den Klassentypen können Unterrichtsgruppen gebildet werden.
5 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 10
Unentgeltlichkeit der Schule
1 Der Besuch der öffentlichen Schule ist unentgeltlich.
2 Die Lehrmittel sowie das Schul- und Unterrichtsmaterial werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich abgegeben. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Ausrüstung. Die schulischen Aktivitäten sind ebenfalls
kostenlos.
3 Die Gemeinden können jedoch von den Eltern eine Beteiligung an den Verpflegungskosten ihrer Kinder verlangen, insbesondere während bestimmter
schulischer Aktivitäten und des Hauswirtschaftsunterrichts. Sie legen gegebenenfalls in ihrem Schulreglement den Höchstbetrag fest, der innerhalb der
vom Staatsrat gesetzten Grenzen den Eltern in Rechnung gestellt werden
darf.
4 Für schulische Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, oder für freiwillige
Aktivitäten, die ausserhalb der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf Anmeldung angeboten werden, können die Gemeinden von den Eltern, deren
Kinder dafür angemeldet sind, eine Kostenbeteiligung verlangen, um die tatsächlichen Kosten ganz oder teilweise zu decken.
5 Die Projektwochen mit frei wählbaren Angeboten an den Orientierungsschulen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, können kostenpflichtige
Aktivitäten umfassen, sofern den Schülerinnen und Schülern eine breite Auswahl unentgeltlicher Aktivitäten zur Verfügung steht.
6 Der Staatsrat kann für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Aktivitäten
Höchstbeträge festlegen.
Art. 11
Unterrichtssprache
1 Der Unterricht wird in der Amtssprache (Deutsch oder Französisch) des
Schulkreises erteilt.
2 Gehören einem Schulkreis eine Gemeinde mit französischer und eine
Gemeinde mit deutscher Amtssprache oder eine zweisprachige Gemeinde an,
so gewährleisten die Gemeinden des Schulkreises den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schule in beiden Sprachen.
3 Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 12
Förderung des Sprachenlernens
1 Der Staat verpflichtet sich, ein vertieftes Sprachenlernen zu fördern. Neben
der Unterrichtssprache sollen auch die Partnersprache sowie mindestens eine
zusätzliche Fremdsprache erlernt werden. Dazu erarbeitet die Direktion ein
allgemeines Konzept für den Sprachenunterricht (Sprachenkonzept).
2 Um die Vorteile des Vorhandenseins zweier Landessprachen im Kanton zu
nutzen, verwirklicht der Staatsrat Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit ab dem ersten Schuljahr, insbesondere den Immersionsunterricht.
Die Direktion setzt die Voraussetzungen und Modalitäten fest. Sie sorgt für
die Umsetzung der Massnahmen.
3 Der Staat anerkennt die Bedeutung der Erstsprache für die Schülerinnen und
Schüler, deren Erstsprache (Familiensprache) nicht der Unterrichtssprache
entspricht. Dieser Aspekt wird im allgemeinen Konzept für den Sprachenunterricht berücksichtigt.
Art. 13
Schulort – Allgemein
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule im Schulkreis ihres
Wohnorts oder des Orts, der von der Direktion als ihr ständiger Aufenthaltsort anerkannt wird.
2 Der Besuch einer Schule in einem anderen Kanton und die Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt.
Art. 14
Schulort – Sonderfälle
a) Voraussetzungen
1 Das Schulinspektorat kann einer Schülerin oder einem Schüler erlauben
oder sie oder ihn verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, wenn dies in deren oder dessen Interesse oder im Interesse der Schule
ist.
2 Das Schulinspektorat kann einer Schülerin oder einem Schüler erlauben, aus
sprachlichen Gründen die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen.
3 Im Entscheid wird vermerkt, welcher Schulkreis die Schülerin oder den
Schüler aufnehmen muss.
Art. 15
Schulort – Sonderfälle
b) Kosten der Gemeinden
1 Bei einem Schulkreiswechsel können die Gemeinde oder die Gemeinden
des Schulkreises, die ein Schulkind aufnehmen, die durch diesen Schulkreiswechsel bedingten Mehrkosten der oder den Gemeinden des Schulkreises, in
dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, ganz
oder teilweise in Rechnung stellen. Den Rahmen dafür legt der Staatsrat fest.
Art. 16
Schulort – Sonderfälle
c) Kosten für die Eltern
1 Eltern, die um einen Schulkreiswechsel ersuchen, übernehmen die Organisation und Finanzierung des Schülertransportes für ihr Kind. Wird der Schulkreiswechsel angeordnet, so trägt die Gemeinde oder tragen die Gemeinden
des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, die Transportkosten.
2 Wird der Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erlaubt, so bestimmen die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, in ihrem Schulreglement innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen den Anteil der Eltern an
den Schulkosten.
1a Schulmobilität
Art. 17
Schülertransporte
1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf unentgeltlichen Transport, wenn dies aufgrund der Distanz zwischen Wohnort oder ständigem Aufenthaltsort und Schulort, der Art und der besonderen Gefährlichkeit des
Schulwegs, des Alters und der Entwicklung des Kindes gerechtfertigt ist.
2 Unentgeltliche Schülertransporte sind auch vorgesehen, damit Schülerinnen
und Schüler einen anderen Unterrichtsort inner- oder ausserhalb des Schulkreises erreichen können, wenn dies aufgrund der Umstände nötig ist.
2a Die Gemeinden berücksichtigen bei der Organisation des Schülertransports
die Kapazität der bestehenden und zukünftigen Infrastruktur. Sie sorgen für
die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler während des Schülertransports.
3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die unentgeltlichen Schülertransporte fest.
Art. 17a
Schulweg
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die von den Schülerinnen und Schülern
benutzten Schulwege für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht besonders
gefährlich sind.
2 Wenn nötig treffen sie bauliche und organisatorische Massnahmen, um die
Sicherheit und Praktikabilität dieser Routen zu verbessern. Andernfalls gilt
Artikel 17.
2 Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 18
Schuljahr
1 Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 31. August.
3 Das Schuljahr umfasst mindestens 38 Wochen und in der Regel 185 Schultage.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die wöchentliche Unterrichtszeit.
Art. 19
Schulkalender
1 Die Direktion erstellt den Schulkalender. Dieser ist für alle Schulkreise gültig.
2 Die Direktion kann jedoch regionale Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.
Art. 20
Schulfreie Tage
1 In der Primarschule haben die Schüler jeweils am Mittwochnachmittag, am
Samstag, am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen schulfrei. Der
Staatsrat bestimmt die Zahl der zusätzlichen schulfreien Wochentage oder
Wochenhalbtage für die Schülerinnen und Schüler des ersten Primarschulzyklus.
2 Die Gemeinden legen in ihren Schulreglementen die schulfreien Wochentage oder Wochenhalbtage der Schülerinnen und Schüler des ersten Primarschulzyklus fest.
3 Die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule haben jeweils am
Samstag, am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen schulfrei.
Art. 21
Sonderurlaub
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Schulen, Klassen oder Schülerinnen und Schüler.
2 Nach vorgängiger Benachrichtigung können Eltern ihr Kind ohne Angabe
von Gründen vier halbe Schultage pro Schuljahr (Jokertage) nicht zur Schule
schicken. Die Bedingungen und Modalitäten werden vom Staatsrat festgelegt.
Art. 22
Lehrpläne und Lehrmittel
1 Die Direktion bestimmt und veröffentlicht die Lehrpläne und setzt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest, wobei sie
sich auf die interkantonalen Lehrpläne stützt.
2 Die Direktion erstellt die Liste der anerkannten Lehrmittel und des Schulmaterials.
Art. 23
Konfessioneller Religionsunterricht
1 Im wöchentlichen Stundenplan ist eine bestimmte Zeit für den konfessionellen Religionsunterricht der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgesehen. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, für diesen Unterricht die Schulräumlichkeiten unentgeltlich zu
benutzen.
2 Der Staat kann sich an der Vergütung der Lehrpersonen für den konfessionellen Religionsunterricht beteiligen, wobei die Einzelheiten in einer Vereinbarung geregelt werden. In dieser Vereinbarung wird auch das Dienstverhältnis der betreffenden Lehrpersonen festgelegt, die bei ihrer Anstellung einen
sie betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel
371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 2) oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen müssen. Während einer
Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregisterauszug
vorlegen.
3 Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihr
Kind den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen wird. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, können diese Erklärung auch selber abgeben.
Art. 24
Projekte zur Schulentwicklung
1 Um die Qualität der Schule zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie mit
der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt hält, kann die Direktion Projekte
zur Schulentwicklung bewilligen oder durchführen, die unter anderem dazu
dienen, neue Lehrmittel, Unterrichtsmethoden oder Schulstrukturen zu erproben. Ein Projekt muss zeitlich befristet sein und zudem begleitet und evaluiert werden.
2) RS 311.0
2 Weicht ein Projekt von reglementarischen Bestimmungen ab, so muss es
vorgängig vom Staatsrat bewilligt werden. Er legt dann die Zielsetzung, den
Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer sowie die Evaluationsmodalitäten
fest.
Art. 25
Studien und Umfragen zu Forschungszwecken
1 Zu Forschungszwecken oder zur Durchführung von Umfragen kann die Direktion den Zugang zu Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Klassen
oder Schulen erlauben, sofern die Privatsphäre der einzelnen Personen geschützt wird, die Ziele mit den Interessen der Schule vereinbar sind und die
schulische Arbeit dadurch nicht gestört wird.
Art. 26
Klassenbestände
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände. Diese berücksichtigen die Schulstufe, die Klassentypen und die Zahl der Schülerinnen
und Schüler, die aufgrund ihres besonderen Bildungsbedarfs eine schulische
Betreuung benötigen.
Art. 27
Eröffnung, Schliessung und Beibehaltung von Klassen
1 Die Direktion entscheidet nach vorheriger Rücksprache mit den Gemeinden
über die Eröffnung, die Schliessung und die Beibehaltung von Klassen.
2 Hat der Entscheid eine Änderung der Schulkreisgrenzen zur Folge, so ist
der Staatsrat zuständig.
3 Auch bei zu niedrigen Schülerbeständen können die Gemeinden mit Einwilligung der Direktion Klassen eröffnen oder weiterführen. In diesem Fall müssen sie jedoch die anfallenden Kosten selber tragen.
3 Eltern
Art. 28
Begriff
1 Eltern nach diesem Gesetz sind Personen, welche die elterliche Sorge über
eine Schülerin oder einen Schüler unmittelbar oder stellvertretend ausüben.
2 Die nicht sorgeberechtigte Mutter oder der nicht sorgeberechtigte Vater hat
in der Regel das Recht, bei den Lehrkräften Auskünfte über die Entwicklung
der Schülerin oder des Schülers einzuholen.
Art. 29
Aufenthalt und Niederlassung der Eltern
1 Die Schule nimmt alle Kinder auf, die im Kanton wohnhaft sind, unabhängig von der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern.
2 Die Einschulung eines Kindes schafft kein Anrecht auf die Erteilung der
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an seine Eltern.
3 Die Schule führt keine Statistik über die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung der Eltern und erteilt auch keine diesbezüglichen Auskünfte.
Art. 30
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
1 Die Eltern sind für die Erziehung ihres Kindes erstverantwortlich. Sie unterstützen die Schule in der Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgabe, während
die Schule ihrerseits den Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit zur Seite steht.
2 Die Direktion sorgt dafür, dass die Eltern über wichtige schulische Massnahmen, die der Kanton beschliesst, informiert werden. Die Eltern werden
zudem über ihre Vereinigungen zu gesetzlichen und reglementarischen Vorlagen, die für sie von besonderem Interesse sind, konsultiert.
3 Die Lehrpersonen informieren die Eltern regelmässig über die schulische
Entwicklung ihres Kindes und über den allgemeinen Verlauf der schulischen
Ausbildung. Im Gegenzug unterrichten die Eltern die Lehrpersonen über alle
wichtigen Ereignisse, die einen Einfluss auf die schulische Situation ihres
Kindes haben könnten.
4 Die Eltern halten sich an die Vorgaben der Schule, insbesondere an diejenigen der Lehrpersonen. Bei Konflikten können sie sich an die Schulbehörden
wenden.
5 Bevor ein Entscheid getroffen wird, der die Stellung des Kindes beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, werden die Eltern angehört.
Art. 31
Elternrat
1 An jeder Schule besteht ein Elternrat mit folgender Zusammensetzung: in
der Mehrheit Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindebehörden und mindestens eine Person in Vertretung der Lehrkräfte.
2 Der Elternrat dient dem Informationsaustausch und der Diskussion über
Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie zum
Wohlbefinden und zu den Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler.
Der Elternrat wird von den zuständigen Behörden in schulischen Belangen
von allgemeiner Tragweite konsultiert, die die Schule betreffen oder bei denen die Rolle oder die Meinung der Eltern wichtig ist. Der Elternrat hat keine
Entscheidungsbefugnis.
3 Gibt es in einem Schulkreis nach Artikel 50 mehr als eine Schule, so muss
ein kohärentes Vorgehen gewährleistet werden. Es kann ein einziger Elternrat
für sämtliche Schulen des gleichen Schulkreises gebildet werden.
4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 32
Verletzung der Schulpflichten
1 Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihr Kind die Schule besucht.
2 Wer absichtlich oder fahrlässig ein schulpflichtiges Kind nicht in eine öffentliche oder private Schule schickt oder ihm keinen genehmigten Unterricht
zu Hause erteilt, wird vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft.
3 Sobald der oberamtliche Entscheid definitiv und rechtskräftig ist, wird er
der Direktion mitgeteilt.
4 Schülerinnen und Schüler
Art. 33
Rechte der Schülerinnen und Schüler
1 Jedes Kind im obligatorischen Schulalter hat das Recht, einem Unterricht zu
folgen, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht.
2 Mädchen und Knaben werden dieselben Ausbildungsmöglichkeiten angeboten.
3 Alle Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Achtung ihrer Person.
Keine Schülerin und kein Schüler darf diskriminiert werden.
4 Bei allen wichtigen Entscheiden, die ein Schulkind direkt betreffen, wird
die Meinung des Kindes seinem Alter und seiner Reife entsprechend angemessen berücksichtigt.
Art. 34
Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, die Schule zu besuchen
und an allen Lektionen und anderen von der Schule organisierten Aktivitäten
teilzunehmen.
2 Sie müssen die Anweisungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden befolgen, die diese im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen.
3 Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden
sowie ihren Mitschülerinnen und Mitschülern mit Respekt.
4 Sie besuchen die Schule in korrekter Kleidung und mit unverhülltem Gesicht.
5 Sie halten sich an die von der Schule erlassenen Regeln.
6 Der Staatsrat kann weitere Pflichten festlegen.
Art. 35
Unterstützungsmassnahmen
1 Die Schule unterstützt und fördert Schülerinnen und Schüler mit besonderen
schulischen Bedürfnissen mit geeigneten pädagogischen Massnahmen individueller und kollektiver Natur oder mit einer angepassten Unterrichtsorganisation.
2 Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Sport-Kunst-Ausbildung.
3 Integrative Lösungen werden separierenden Lösungen vorgezogen, wobei
das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten der betreffenden Schülerinnen
und Schüler beachtet sowie das schulische Umfeld und die Schulorganisation
berücksichtigt werden.
4 Die Schule arbeitet mit den Kinderschutzbehörden zusammen, wenn die
Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen gefährdet scheint.
5 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die Unterstützungsmassnahmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung solcher Massnahmen.
Art. 36
Verlängerung der Schulzeit
1 Die Schuldirektion kann einer Schülerin oder einem Schüler bewilligen, am
Ende ihrer oder seiner obligatorischen Schulzeit ein zwölftes und ausnahmsweise ein dreizehntes Schuljahr zu besuchen. Eine solche Verlängerung wird
vor allem gewährt, um den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, das gesamte Programm der obligatorischen Schulzeit zu absolvieren.
2 Die Bestimmungen zur Unentgeltlichkeit und zum Ort des Schulbesuchs
während der obligatorischen Schulzeit sind anwendbar.
3 Die Direktion legt die Bedingungen für die Gewährung dieser Verlängerung
fest.
Art. 37
Beurteilung
1 Die Arbeiten in der Schule sind Gegenstand einer regelmässigen Beurteilung, die den einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern mitgeteilt wird.
2 Die Schülerinnen und Schüler legen zudem Referenztests ab, mit denen zu
verschiedenen Zeitpunkten der obligatorischen Schulzeit überprüft wird, ob
die Lernziele erreicht wurden.
3 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt, die Kriterien und die
Mitteilungsform der Beurteilung. Er legt ausserdem fest, in welchen Fällen
besondere Lernziele und Beurteilungsregeln angewendet werden können.
4 Der Inhalt der Schulzeugnisse bezieht sich auf den Lehrplan der jeweiligen
Sprachregion.
Art. 38
Promotion
1 Massgebend für den Übertritt von einem Schuljahr ins nächste oder von einem Zyklus in den nächsten sind die schulische Arbeit, die erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Alter der Schülerin oder des Schülers.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen für den Übertritt. Er legt zudem fest,
in welchen Fällen besondere Übertrittsregeln angewendet werden können.
Art. 39
Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, die selbstverschuldet gegen gesetzliche
oder reglementarische Vorschriften verstossen, insbesondere dem Unterricht
fernbleiben, sich nicht an die Anweisungen der Lehrpersonen oder der Schulbehörden halten, den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, können Disziplinarmassnahmen getroffen werden.
2 Disziplinarmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen. Sie wahren die Würde und die physische und psychische Integrität der Schülerin oder
des Schülers.
3 Die strengste Disziplinarmassnahme ist der vorübergehende Ausschluss
vom Unterricht und während der verlängerten Schulzeit der endgültige Ausschluss. Der Ausschluss vom Unterricht für zwei Wochen pro Schuljahr wird
von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor ausgesprochen. Bis zu einer
Dauer von höchstens vier zusätzlichen Wochen pro Schuljahr und über einen
endgültigen Ausschluss von der Schule entscheidet das Schulinspektorat.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen, die
Zuständigkeit und das Disziplinarverfahren.