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Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

Uri · 9.4225 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8

8 provisions

Artikel 1

1 Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist. 2 Registriert wird, wer: a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sinngemäss erfüllt * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.4225 Kanton Uri 2 Ausweise, Eignungsprüfung

Artikel 2

Ausweise 1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung. 2 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

Artikel 3

Eignungsprüfung 1 Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichtsschreiber führt das Protokoll. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 45 Minuten dauert. 3 Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung der Kandidatin oder des Kandidaten. 4 Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen. 5 Die Prüfungsgebühr beträgt 600 Franken.

Artikel 4

Löschung des Registereintrags 1 Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

Artikel 5

Veröffentlichung 1 Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht. Kanton Uri 9.4225 3 Ergänzendes Recht

Artikel 6

1 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (RB 9.2321) sinngemäss Anwendung. 4 Schlussbestimmungen

Artikel 7

Übergangsbestimmung 1 Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bisherigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 9.4225 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 22.03.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 01.04.2011 Kanton Uri 9.4225 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 22.03.2011 01.01.2011 Erstfassung AB 01.04.2011

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