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Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

Zürich (city) · 851.167 · regulation

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck
  2. Art. 2 A. Grundsätze
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 B. Vulnerable Personen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167
  14. Art. 14
  15. Art. 15 III. Besonderheiten
  16. Art. 16 A. Betreuung in Bundesasylzentren
  17. Art. 17
  18. Art. 18 B. Betreuung in kantonalen Unterbringungen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 C. Betreuung Stadt Zürich
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 D. Betreuung in Gemeinden
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 IV. Schlussbestimmungen

29 provisions

Art. 1 I. Zweck

Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die AOZ im Bereich der Betreuung von Klientinnen und Klienten erbringt. II. Allgemein

Art. 2 A. Grundsätze

1 In der Betreuung wird den nachfolgenden Themen Rechnung getragen: a. Förderung der Selbstständigkeit der Klientinnen und Klienten; b. Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der Klientinnen und Klienten, einen angemessenen Beitrag zum Zusammenleben zu leisten; c. Menschenwürde; d. spezifische Situation und Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten. 2 In der Betreuung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a. Geschlecht; b. sexuelle Orientierung; c. Sprache; 1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021, vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). 2 AS 851.160 Betreuungsgrundsatz Betreuungskriterien 2Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167 d. kultureller Hintergrund; e. Gesundheit; f. Alter; g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.

Art. 3

Als betreute Unterbringung gemäss diesem Reglement gelten Unterbringungen, bei welchen eine Betreuung vor Ort während 24 Stunden an 7 Tagen die Woche erbracht wird.

Art. 4

Für die Betreuung in betreuten Unterbringungen gilt: a. Zu betreuungsintensiven Zeiten sind weitere Betreuungspersonen präsent. b. Massgebend sind die vereinbarten Betreuungsschlüssel der Aufraggebenden.

Art. 5

Interkulturelle Dolmetscher/innen werden bei Bedarf beigezogen.

Art. 6

Die AOZ stellt die Grundausstattung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Haushaltsartikel, sicher.

Art. 7

1 Sozialhilfe- und Asylfürsorgeleistungen werden gemäss den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben für die jeweilige Personengruppe ausgerichtet. 2 Die internen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen zur Ausrichtung der Sozialhilfe und Asylfürsorge werden in einer Kompetenzordnung geregelt. 3 Zur Dokumentation führt die AOZ elektronische Dossiers für alle von ihr betreuten Personen gemäss den gesetzlichen Vorgaben.

Art. 8

Die AOZ arbeitet bezüglich der Betreuung von Klientinnen und Klienten mit Dritten zusammen, namentlich: a. kantonalen Stellen; b. kommunalen Stellen; c. Volksschulen; d. spezialisierten Fachstellen zu verschiedenen Themen und Lebensbereichen; Betreute Unterbringung a. Definition b. Betreuung Interkulturelle Dolmetscher/ innen Lebensnotwendige Güter Sozialhilfe und Asylfürsorge Kompetenzen Dokumentation Zusammenarbeit mit Dritten 3Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.167 e. Standortgemeinden; f. Blaulichtorganisationen; g. weiteren interessierten Kreisen, insbesondere zivilgesellschaftlichen Organisationen, nachbarschaftlichen Gemeinschaften.

Art. 9

Das AOZ-Personal besucht: a. mehrtägige Einführungen; b. periodische interne Weiterbildungen zu fachspezifischen Themen; c. externe fachspezifische Weiterbildungen nach Bedarf und auf Antrag.

Art. 10 B. Vulnerable Personen

Vulnerable Personen, gemäss Definition im Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich, werden entsprechend ihren spezifischen Bedarfslagen durch qualifiziertes und geschultes Personal betreut.

Art. 11

1 Für die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger gelten folgende Standards: a. Betreuung in gesonderten Strukturen; b. Bezugspersonensystem; c. Einsatz von qualifiziertem sozialpädagogischem Personal. 2 Die Bestimmungen der Pflegekinderverordnung (PAVO)3 finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen bezüglich: a. Voraussetzungen der Bewilligung (Art. 15 PAVO); b. Bewilligung und Umplatzierungen (Art. 16 PAVO); c. Verzeichnis der Minderjährigen (Art. 17 PAVO); d. Änderung der Verhältnisse (Art. 18 PAVO).

Art. 12

Bei der Betreuung der Kinder wird jederzeit darauf geachtet, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder Rechnung getragen und die für die Schweiz geltenden Artikel der UNO-Kinderrechtskonvention umgesetzt und eingehalten werden. 3 vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338. Schulungen Grundsatz Unbegleitete Minderjährige Kinder 4Betreuungsreglement der

Art. 13 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167

LGBTIQ-Personen werden aktiv über LGBTIQ-Beratungsstellen informiert.

Art. 14

Physisch und psychisch beinträchtige Personen werden aktiv über Unterstützungsangebote jeglicher Art, insbesondere aber spezialisierter medizinischer Einrichtungen, informiert.

Art. 15 III. Besonderheiten

Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Einrichtungen und Orte der Betreuung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.

Art. 16 A. Betreuung in Bundesasylzentren

In Bundesasylzentren zugewiesene Personen können ein temporäres Hausverbot erhalten aufgrund: a. delinquentem Verhalten gegenüber anderen zugewiesenen Personen; b. delinquentem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden; c. Störung des Betriebs.

Art. 17

1 Während der Gültigkeit des Hausverbots sind die betreuten Personen selbst für ihre Unterbringung verantwortlich. 2 Personen mit Hausverbot werden über die entsprechenden Angebote zur Unterbringung informiert.

Art. 18 B. Betreuung in kantonalen Unterbringungen

Die administrative Betreuung umfasst: a. Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe; b. Krankenkassenadministration.

Art. 19

Im Falle einer Unterbringung von Personen in stationären Gesundheitseinrichtungen oder dem Strafvollzug betreut die AOZ die Klientinnen und Klienten nur administrativ.

Art. 20

1 Im Falle der Sonderunterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Betreuungseinrichtungen Dritter wird nebst der administrativen Betreuung ein regelmässiger, persönlicher Kontakt aufrechterhalten. LGBTIQ Physisch und psychisch beeinträchtige Personen Grundsatz Ausschluss aus betreuter Unterbringung a. Hausverbot b. Unterbringung Administrative Betreuung a. Umfang b. Anwendung c. Unbegleitete Minderjährige 5Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.167 2 Im Falle von Sonderunterbringungen bei Verwandten- oder Pflegefamilienplatzierung von unbegleiteten Minderjährigen stellt die AOZ die Einhaltung der Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich sicher.

Art. 21 C. Betreuung Stadt Zürich

1 Die AOZ übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich. 2 Der Auftrag beinhaltet die Betreuung gemäss Asylfürsorgeverordnung4 und Sozialhilfegesetz5. 3 Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter Zuständigkeit endet die Betreuung durch die AOZ. 4 Im gegenseitigen Einverständnis der Auftraggebenden und der AOZ kann die Betreuung nach Ablösung und/oder veränderter gesetzlicher Zuständigkeit weitergeführt werden.

Art. 22

1 Die Basis für die Fallbelastung in der Sozialberatung ist die Fallbelastung des Leistungspakets «Wirtschaftliche Hilfe» der Sozialen Dienste der Stadt Zürich. 2 Die Fallbelastung aufgrund des spezifischen Mehraufwands im Bereich der Beratung und Vermittlung in der Erstintegrationsphase wird um 10 Prozent reduziert.

Art. 23

Die Sozialbehörde erlässt die Richtlinien zur Ausrichtung der Asylfürsorge und Sozialhilfe in der Stadt Zürich.

Art. 24

Die Direktion erlässt Handlungsanweisungen zur Organisation und Ausrichtung der Asylfürsorge und Sozialhilfe.

Art. 25

Den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen wird in der ambulanten Betreuung wie folgt Rechnung getragen: a. spezialisierte Angebote zur psychosozialen Betreuung; b. Finanzierung von spezifischen Unterstützungsangeboten im Rahmen der situationsbedingten Leistungen. 4 vom 25. Mai 2021, LS 851.13. 5 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. Geltungsbereich Fallbelastung Richtlinien der Sozialbehörde Handlungsanweisungen Vulnerable Personen 6Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167

Art. 26 D. Betreuung in Gemeinden

1 Die AOZ übernimmt im Auftrag von Gemeinden die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. 2 Der Auftrag beinhaltet die Betreuung gemäss Asylfürsorgeverordnung6 und Sozialhilfegesetz7. 3 Im Auftrag der Gemeinden können vertraglich vereinbarte weitere Dienstleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich im Zusammenhang mit Unterbringung, Arbeitsintegration, Beschäftigung und persönlicher Hilfe erbracht werden. 4 Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter gesetzlicher Zuständigkeit endet die Betreuung durch die AOZ. 5 Im gegenseitigen Einverständnis von Auftraggebenden und AOZ kann die Betreuung nach Ablösung und/oder veränderter gesetzlicher Zuständigkeit weitergeführt werden.

Art. 27

1 Die AOZ definiert Richtlinien zur Ausrichtung der Asylfürsorge als Vertragsbestandteil mit den Gemeinden.

Art. 28

1 In der Sozialhilfe gelten die Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes. 2 Ergänzend gelten die Richtlinien der kommunalen Sozialbehörden.

Art. 29 IV. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.8 6 vom 25. Mai 2021, LS 851.13. 7 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 8 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). Geltungsbereich Richtlinien Asylfürsorge Richtlinien Sozialhilfe Inkrafttreten

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