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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien

Confederation · 0.632.313.601 · treaty

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Geltungsbereich
  8. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  12. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  13. Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
  14. Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen
  15. Art. 2.9 Technische Handelshemmnisse
  16. Art. 2.10 Handelserleichterung
  17. Art. 2.11 Unterausschuss über Warenverkehr
  18. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  19. Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 2.14 Antidumping
  21. Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 2.16 Vorübergehende Schutzmassnahmen
  23. Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen
  24. Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  25. Art. 2.19 Zahlungsbilanz
  26. Art. 3.1 Geltungsbereich
  27. Art. 3.2 Zollkonzessionen
  28. Art. 3.3 Andere Bestimmungen
  29. Art. 3.4 Dialog
  30. Art. 3.5 Weitere Liberalisierung
  31. Art. 4.1 Ziele
  32. Art. 4.2 Anwendungsbereich
  33. Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens
  34. Art. 4.4 Internationale Normen
  35. Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits
  36. Art. 4.6 Zertifikate
  37. Art. 4.7 Zusammenarbeit
  38. Art. 4.8 Einfuhrkontrollen
  39. Art. 4.9 Konsultationen
  40. Art. 4.10 Überprüfung
  41. Art. 4.11 Kontaktpunkte
  42. Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  43. Art. 5.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen
  44. Art. 5.3 Begriffsbestimmungen
  45. Art. 5.4 Meistbegünstigung
  46. Art. 5.5 Marktzugang
  47. Art. 5.6 Inländerbehandlung
  48. Art. 5.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  49. Art. 5.8 Innerstaatliche Regelungen
  50. Art. 5.9 Anerkennung
  51. Art. 5.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  52. Art. 5.11 Transparenz
  53. Art. 5.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  54. Art. 5.13 Geschäftspraktiken
  55. Art. 5.14 Zahlungen und Überweisungen
  56. Art. 5.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  57. Art. 5.16 Subventionen
  58. Art. 5.17 Ausnahmen
  59. Art. 5.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  60. Art. 5.19 Änderung der Listen
  61. Art. 5.20 Überprüfung
  62. Art. 5.21 Anhänge
  63. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  64. Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
  65. Art. 6.3 Inländerbehandlung
  66. Art. 6.4 Vorbehalte
  67. Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen
  68. Art. 6.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  69. Art. 6.7 Transparenz
  70. Art. 6.8 Zahlungen und Überweisungen
  71. Art. 6.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  72. Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen
  73. Art. 6.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  74. Art. 6.12 Überprüfung
  75. Art. 7 Schutz des geistigen Eigentums
  76. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  77. Art. 8.2 Begriffsbestimmungen
  78. Art. 8.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
  79. Art. 8.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  80. Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
  81. Art. 8.6 Durchführung von Beschaffungen
  82. Art. 8.7 Ursprungsregeln
  83. Art. 8.8 Kompensationsgeschäfte
  84. Art. 8.9 Information über das Beschaffungswesen
  85. Art. 8.10 Anzeigen
  86. Art. 8.11 Teilnahmebedingungen
  87. Art. 8.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
  88. Art. 8.13 Verzeichnisse
  89. Art. 8.14 Ausschreibungsunterlagen
  90. Art. 8.15 Technische Spezifikationen
  91. Art. 8.16 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen
  92. Art. 8.17 Fristen
  93. Art. 8.18 Freihändiges Verfahren
  94. Art. 8.19 Elektronische Auktionen
  95. Art. 8.20 Verhandlungen
  96. Art. 8.21 Behandlung der Angebote
  97. Art. 8.22 Zuschlagserteilung
  98. Art. 8.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  99. Art. 8.24 Weitergabe von Informationen
  100. Art. 8.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  101. Art. 8.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  102. Art. 8.27 Zusammenarbeit
  103. Art. 8.28 Weitere Verhandlungen
  104. Art. 9 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  105. Art. 10.1 Hintergrund und Ziele
  106. Art. 10.2 Anwendungsbereich
  107. Art. 10.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  108. Art. 10.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regulierungen und Standards
  109. Art. 10.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  110. Art. 10.6 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  111. Art. 10.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  112. Art. 10.8 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  113. Art. 10.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  114. Art. 10.10 Durchführung und Konsultationen
  115. Art. 10.11 Überprüfung
  116. Art. 11 Gemischter Ausschuss
  117. Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  118. Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  119. Art. 12.3 Konsultationen
  120. Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  121. Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  122. Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts
  123. Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  124. Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  125. Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen
  126. Art. 12.10 Andere Bestimmungen
  127. Art. 13.1 Anhänge und Anlagen
  128. Art. 13.2 Änderungen
  129. Art. 13.3 Beitritt
  130. Art. 13.4 Rücktritt und Beendigung
  131. Art. 13.5 Inkrafttreten
  132. Art. 13.6 Depositar

132 provisions

Art. 1.1 Ziele

1. Die EFTA-Staaten und Georgien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und (i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1A.6 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern nicht in Anhang I abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Georgien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. 2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. SR 0.631.112.514

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. 3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die von Anhang I erfasst werden.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II festgelegt.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden. Es dürfen keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden. 2. Als Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerungen und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderer Abgabeformen. 2. Es werden von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben eingeführt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung

Artikel VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 1994 ist anwendbar und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang III hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen

Artikel III des GATT 1994 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.9 Technische Handelshemmnisse

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird. 2. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Kontaktpunkt, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Bereich technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. 3. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Abhaltung von technischen Konsultationen, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Erhalt des Gesuchs statt. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, so wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden. 4. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die sie der EU gewähren. Sofern zwischen der EU und jeder Vertragspartei in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen einvernehmlich eine gleichwertige Behandlung vereinbart wurde, einigen sich die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft zur gegenseitigen Ausweitung dieser Behandlung. 5. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die die anderen Vertragsparteien in anderen Bereichen als den in Absatz 4 genannten betreffen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei und unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens erwägt eine Vertragspartei unverzüglich, Erzeugnissen aus der ersuchenden Vertragspartei, die die EU-Vorschriften erfüllen, eine ähnliche Behandlung wie Erzeugnissen aus der EU zu gewähren. SR 0.632.20, Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, aus dem Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und den EU-Rechtsakten nach Anhang II zu jenem Abkommen sowie aus dem Abkommen von 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, einschliesslich der vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgten Änderungen dieser drei Abkommen.

Art. 2.10 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Georgien und in Übereinstimmung mit Anhang III: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.11 Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV festgelegt.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.14 Antidumping

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen. 2. Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt. 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4. Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.

Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen

Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie davon in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht und der WTO-Rechtsprechung sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus einer oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.16 Vorübergehende Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen. 2. Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; oder (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz. 4. Vorübergehende Schutzmassnahmen werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann die einführende Vertragspartei die Massnahmen auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängern. Den ausführenden Vertragsparteien, die von der verlängerten vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen sind, ist ein Ausgleich in Form einer im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierung anzubieten. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine vorübergehenden Schutzmassnahmen angewendet werden. 5. Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 beschreibt die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich. 6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation die Informationen nach Absatz 5, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 3 ergreifen oder verlängern. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs nach Absatz 4 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich während der Verlängerung der vorübergehenden Schutzmassnahme. 7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet. 8. Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme und deren Verlängerungen nach den Absätzen 3 bzw. 4 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind. 9. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann keine vorübergehende Schutzmassnahme mehr angewendet werden. SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 1994 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Art. 3.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang I erfasst und nachfolgend als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» bezeichnet werden.

Art. 3.2 Zollkonzessionen

1. Georgien gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII. 2. Jeder EFTA-Staat gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Georgien Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.

Art. 3.3 Andere Bestimmungen

In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen finden mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 Anwendung: die Artikel 2.2. zu Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, 2.4 zu Ausfuhrzöllen, 2.5 zur Zollwertermittlung, 2.6. zu mengenmässigen Beschränkungen, 2.7 zu Gebühren und Formalitäten, 2.8 zu internen Steuern und Regelungen, 2.9 zu technischen Handelshemmnissen, 2.10 zur Handelserleichterung, 2.12 zu staatlichen Handelsunternehmen, 2.14 zu Antidumping, 2.15 zu allgemeinen Schutzmassnahmen, 2.16 zu vorübergehenden Schutzmassnahmen, 2.17 zu allgemeinen Ausnahmen, 2.18 zu Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und 2.19 zur Zahlungsbilanz.

Art. 3.4 Dialog

Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu suchen.

Art. 3.5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Vereinbarungen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses konsultieren.

Art. 4.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind: (a) die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet); (b) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern; (c) die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und (d) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, im Anwendungsbereich dieses Kapitels. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 4.2 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 4.4 Internationale Normen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für die Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen. SR 0.916.20

Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits

1. Eine einführende Vertragspartei legt den Beurteilungen des Inspektions- und Zertifizierungssystems der ausführenden Vertragspartei internationale Normen zugrunde. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevorzugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt sein. 3. Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren sind, sofern anwendbar, in einem Prüfbericht klar zu dokumentieren. 4. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen. 5. Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei die sachdienlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach dem Audit schriftlich zu. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kommentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei sind in den Prüfbericht aufzunehmen. Insbesondere Normen und Richtlinien, die von der Kommission des Codex Alimentarius für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und ‑ausfuhr ausgearbeitet wurden (CAC/GL 26-1997).

Art. 4.6 Zertifikate

Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Zahl der SPS-Musterzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in den internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich den anderen Vertragsparteien in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.

Art. 4.7 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikoanalysen bieten, ist aber nicht auf diese beschränkt. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle anwendbaren SPS-Regulierungen veröffentlicht werden und im Internet verfügbar sind. Auf Anfrage stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung. 3. Die Vertragsparteien notifizieren den anderen Vertragsparteien jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung ihrer zuständigen Behörden und Kontaktpunkte. 4. Führt eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen ein, so stellt die zuständige Behörde auf Anfrage und soweit möglich in englischer Sprache die entsprechende Risikobewertung, die die Massnahme rechtfertigt, zur Verfügung.

Art. 4.8 Einfuhrkontrollen

1. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von diesem Kapitel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich. 2. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht. 3. Jede Vertragspartei ermöglicht es einer Person, die für eine zu testende und zu untersuchende Sendung verantwortlich ist, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen. 4. Einfuhrkontrollen sollten in Übereinstimmung mit internationalen Normen durchgeführt werden. 5. Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden. 6. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderblichen Waren zu vermeiden. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «verderbliche Waren» Erzeugnisse, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen. 7. Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich informiert. Für die Zwecke dieses Kapitel bedeutet «schwerwiegendes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Problem» einen Fall, für den internationale Normen eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen. 8. Werden Waren in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, so wird der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich schriftlich die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung mitgeteilt. 9. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mitgeteilt. 10. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Rechtsverfahren bestehen, sodass ein Importeur, dessen Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen werden, jede andere für die Sendung verantwortliche Person oder deren Vertreter gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann. Insbesondere die Richtlinien der Kommission des Codex Alimentarius für Systeme zur Lebensmitteleinfuhrkontrolle (CAC/GL 47-2003) und für die Gestaltung, Anwendung, Bewertung und Bestätigung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CAC/GL 26-1997). Insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) oder Normen der OIE und der IPPC.

Art. 4.9 Konsultationen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, so wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

Art. 4.10 Überprüfung

Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Regelungen, die jede Vertragspartei der Europäischen Union gewährt, aufeinander auszuweiten.

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