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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien

Confederation · 0.632.313.601 · treaty

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Geltungsbereich
  8. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  12. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  13. Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
  14. Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen
  15. Art. 2.9 Technische Handelshemmnisse
  16. Art. 2.10 Handelserleichterung
  17. Art. 2.11 Unterausschuss über Warenverkehr
  18. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  19. Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 2.14 Antidumping
  21. Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 2.16 Vorübergehende Schutzmassnahmen
  23. Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen
  24. Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  25. Art. 2.19 Zahlungsbilanz
  26. Art. 3.1 Geltungsbereich
  27. Art. 3.2 Zollkonzessionen
  28. Art. 3.3 Andere Bestimmungen
  29. Art. 3.4 Dialog
  30. Art. 3.5 Weitere Liberalisierung
  31. Art. 4.1 Ziele
  32. Art. 4.2 Anwendungsbereich
  33. Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens
  34. Art. 4.4 Internationale Normen
  35. Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits
  36. Art. 4.6 Zertifikate
  37. Art. 4.7 Zusammenarbeit
  38. Art. 4.8 Einfuhrkontrollen
  39. Art. 4.9 Konsultationen
  40. Art. 4.10 Überprüfung
  41. Art. 4.11 Kontaktpunkte
  42. Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  43. Art. 5.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen
  44. Art. 5.3 Begriffsbestimmungen
  45. Art. 5.4 Meistbegünstigung
  46. Art. 5.5 Marktzugang
  47. Art. 5.6 Inländerbehandlung
  48. Art. 5.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  49. Art. 5.8 Innerstaatliche Regelungen
  50. Art. 5.9 Anerkennung
  51. Art. 5.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  52. Art. 5.11 Transparenz
  53. Art. 5.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  54. Art. 5.13 Geschäftspraktiken
  55. Art. 5.14 Zahlungen und Überweisungen
  56. Art. 5.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  57. Art. 5.16 Subventionen
  58. Art. 5.17 Ausnahmen
  59. Art. 5.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  60. Art. 5.19 Änderung der Listen
  61. Art. 5.20 Überprüfung
  62. Art. 5.21 Anhänge
  63. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  64. Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
  65. Art. 6.3 Inländerbehandlung
  66. Art. 6.4 Vorbehalte
  67. Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen
  68. Art. 6.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  69. Art. 6.7 Transparenz
  70. Art. 6.8 Zahlungen und Überweisungen
  71. Art. 6.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  72. Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen
  73. Art. 6.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  74. Art. 6.12 Überprüfung
  75. Art. 7 Schutz des geistigen Eigentums
  76. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  77. Art. 8.2 Begriffsbestimmungen
  78. Art. 8.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
  79. Art. 8.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  80. Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
  81. Art. 8.6 Durchführung von Beschaffungen
  82. Art. 8.7 Ursprungsregeln
  83. Art. 8.8 Kompensationsgeschäfte
  84. Art. 8.9 Information über das Beschaffungswesen
  85. Art. 8.10 Anzeigen
  86. Art. 8.11 Teilnahmebedingungen
  87. Art. 8.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
  88. Art. 8.13 Verzeichnisse
  89. Art. 8.14 Ausschreibungsunterlagen
  90. Art. 8.15 Technische Spezifikationen
  91. Art. 8.16 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen
  92. Art. 8.17 Fristen
  93. Art. 8.18 Freihändiges Verfahren
  94. Art. 8.19 Elektronische Auktionen
  95. Art. 8.20 Verhandlungen
  96. Art. 8.21 Behandlung der Angebote
  97. Art. 8.22 Zuschlagserteilung
  98. Art. 8.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  99. Art. 8.24 Weitergabe von Informationen
  100. Art. 8.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  101. Art. 8.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  102. Art. 8.27 Zusammenarbeit
  103. Art. 8.28 Weitere Verhandlungen
  104. Art. 9 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  105. Art. 10.1 Hintergrund und Ziele
  106. Art. 10.2 Anwendungsbereich
  107. Art. 10.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  108. Art. 10.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regulierungen und Standards
  109. Art. 10.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  110. Art. 10.6 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  111. Art. 10.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  112. Art. 10.8 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  113. Art. 10.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  114. Art. 10.10 Durchführung und Konsultationen
  115. Art. 10.11 Überprüfung
  116. Art. 11 Gemischter Ausschuss
  117. Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  118. Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  119. Art. 12.3 Konsultationen
  120. Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  121. Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  122. Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts
  123. Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  124. Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  125. Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen
  126. Art. 12.10 Andere Bestimmungen
  127. Art. 13.1 Anhänge und Anlagen
  128. Art. 13.2 Änderungen
  129. Art. 13.3 Beitritt
  130. Art. 13.4 Rücktritt und Beendigung
  131. Art. 13.5 Inkrafttreten
  132. Art. 13.6 Depositar

132 provisions

Art. 4.11 Kontaktpunkte

Für die Zwecke dieses Kapitels tauschen die Vertragsparteien Namen und Adressen von Kontaktpunkten aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. 3. Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen

Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, werden die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt verstanden: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 5.18, die in Anhang VIII enthalten ist; und (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 5.18. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:(i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will; (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei:(i) ein Staatsangehöriger oder eine Staatsangehörige dieser anderen Vertragspartei ist, der oder die sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansässige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines WTO-Mitglieds aufhält; (d) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:(aa) einer Vertragspartei oder (bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (i)(aa) erfüllen, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, im Eigentum steht oder beherrscht wird von:(aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d)(i); (e) werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:(i) «Massnahme», (ii) «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) «gewerbliche Niederlassung», (v) «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», [tab](viii) «Dienstleistungsnutzer», (ix) «Person», (x) «juristische Person», (xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und (xii) «direkte Steuern». SR 0.632.20, Anhang 1B Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.

Art. 5.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX enthaltenen Befreiungen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziertes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Artikel II Absatz 3 des GATS ist auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.5 Marktzugang

Artikel XVI des GATS findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.6 Inländerbehandlung

Artikel VXII des GATS findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.7 Zusätzliche Verpflichtungen

[tab]Artikel XVIII des GATS findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.8 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen vorsehen, bei oder führt sie so bald wie möglich ein. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4. Jede Vertragspartei stellt für alle Dienstleistungssektoren sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen. 5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. 6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:(i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «entsprechende internationale Organisationen» internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können. 7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS, vereinbar sein. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 5.11 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.13 Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS ist anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 5.15 vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Abkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 5.15 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 5.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Artikel XII Absätze 1‑3 des GATS sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.16 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein. 2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.17 Ausnahmen

Artikel XIV und Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 5.5, 5.6 und 5.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 5.7; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 5.5 als auch mit Artikel 5.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII aufgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.19 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Artikeln 11 und 13.2.

Art. 5.20 Überprüfung

Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungshandels streben die Vertragsparteien eine regelmässige Überprüfung ihrer Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihrer Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung an. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 5.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang IX (Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung); (c) Anhang X (Finanzdienstleistungen); (d) Anhang XI (Telekommunikationsdienste); (e) Anhang XII (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen); und (f) Anhang XIII (Energiebezogene Dienstleistungen).

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 5.1, für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren. 2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen ein oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien angehören. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 5 ausgenommen sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.

Art. 6.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «juristische Person» eine nach dem geltenden Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und in dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt; (c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach dem anwendbaren Recht einer Vertragspartei Staatsangehöriger bzw. Staatsangehörige oder Daueraufenthalter bzw. Daueraufenthalterin dieser Vertragspartei ist; (d) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 6.3 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Artikel 6.4 und der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen gewährt.

Art. 6.4 Vorbehalte

1. Artikel 6.3 ist nicht anwendbar auf: (a) jeglichen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei in Anhang XIV aufgeführt wird; (b) eine Änderung eines Vorbehalts nach Buchstabe (a), soweit die Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 6.3 mindert; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XIV aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 6.3 unvereinbar sind. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der in Artikel 6.12 vorgesehenen Überprüfung mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben. 3. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben. 4. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XIV aufnehmen. Nach Empfang einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet. 2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde. 3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 6.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, einschliesslich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind. 2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 6.7 Transparenz

Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von Informationen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.

Art. 6.8 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 6.9 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen laufender Zahlungen und von Kapitalbewegungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 6.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Artikel XII Absätze 1−3 des GATS sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen zu dessen Bestandteilen erklärt. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XIV des GATS ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.12 Überprüfung

Dieses Kapitel unterliegt im Rahmen des Gemischten Ausschusses der regelmässigen Überprüfung hinsichtlich der Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Art. 7 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und Anhang XV und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Kapitel und in Anhang XV enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum mit dem Ziel zu überprüfen, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen: (a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:(i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XVI, und (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; (c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu Anhang XVI ist; (d) eines Auftraggebers; und (e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. 2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf: (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize; (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften; (d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst; (e) Beschaffungen:(i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna-tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.

Art. 8.2 Begriffsbestimmungen

[tab]Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden; (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification) und den entsprechenden CPV-Abteilungen, -Gruppen, -Klassen und -Kategorien; (c) bedeuten «Tage» Kalendertage; (d) bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht; (e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst; (f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt; (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung; (h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will; (i) bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben; (j) bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird; (k) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern; (l) bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; (m) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu Anhang XVI; (o) bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter oder Anbieterinnen, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen; (p) bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben; (q) schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt; (r) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln; (s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; (t) bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die: (i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind.

Art. 8.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet. 2. Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

Art. 8.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

[tab]1. In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. 2. In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab: (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter, oder (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel

1. Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen. 2. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und (b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

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