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Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen

Bern · 414.110 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 e schriftliche Prüfung CHF 155
  16. Art. 16 e schriftliche Prüfung CHF 115
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Landeskirche
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52

52 provisions

Art. 41

Mündliche Prüfung 1 Die Prüfungskommission organisiert die mündliche Prüfung und instruiert und dokumentiert die Kandidatinnen oder Kandidaten spätestens einen Monat vor der Prüfung über das Prüfungsgebiet. 2 Inhalte der mündlichen Prüfung sind a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat, 13 414.110 b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen, c religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts und d der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in einer der beiden Amtssprachen. 3 Die mündliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet, wobei mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein muss.

Art. 42

Prüfungsdauer und Protokoll 1 Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. 2 Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll. 3 Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

Art. 43

Bewertung 1 Die mündliche Prüfung wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. 2 Der Entscheid über das Bestehen der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet und dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mitgeteilt.

Art. 44

Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch 1 Die mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Wer ohne wichtige Gründe die mündliche Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat die mündliche Prüfung nicht bestanden. 3 Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. 3.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 45

Öffentlichkeit 1 Mündliche Prüfungen und Praxisvollzüge sind öffentlich. 414.110 14 2 Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, werden weggewiesen.

Art. 46

Hilfsmittel 1 Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Verfassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.

Art. 47

Unredlichkeiten 1 Wer eine Prüfungsnote oder ein Prädikat durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat das Staatsexamen oder die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche nicht bestanden. 2 Die Aufsichtspersonen sowie die Expertinnen und Experten halten den Vorfall unverzüglich fest und melden ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission. Sie oder er kann über den Ausschluss von den weiteren Prüfungen entscheiden. 4 Gebühren

Art. 48

1 Es werden die folgenden Gebühren erhoben: a Prüfung des Staatsexamens CHF 1400 b Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn CHF 100 c Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüsse für die Anstellung in der Landeskirche sowie für die nötigen Prüfungen, je nach Aufwand CHF 200 bis 600 d Wiederholung der Prüfung Hälfte der Beträge in den Buchstaben a oder c e Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind CHF 100 5 Rechtspflege

Art. 49

1 Gegen Verfügungen der Prüfungskommissionen und gegen Verfügungen ihrer jeweiligen Präsidentin oder ihres jeweiligen Präsidenten kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden. * 2 Bei Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. 15 414.110 3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4). 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50

Übergangsbestimmungen 1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für noch laufende Prüfungsverfahren oder hängige Beschwerdeverfahren das bisherige Recht. 2 Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungskommissionen läuft Ende 2022 aus.

Art. 51

Aufhebung von Verordnungen 1 Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Die Verordnung (2) vom 7. Februar 1984 über die Gebühren der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Zuständigkeitsbereich der vormaligen Kirchendirektion)5), 2. Die Verordnung vom 9. September 2009 über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern6), 3. Die Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern7), 4. Die Verordnung vom 29. Januar 2003 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung)8), 5. Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen9).

Art. 52

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4) BSG 155.21 5) BSG 154.216 6) BSG 414.122 7) BSG 414.132 8) BSG 414.142 9) BSG 414.525 414.110 16 Bern, 24. April 2019 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer 17 414.110 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-030 02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020 Art. 49 Abs. 1 geändert 20-089 414.110 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-030 Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 5 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 18 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Art. 49 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

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