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Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Thurgau · 831.10 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Juni 2014)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1 vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Juni 2014)

Zuständiges Departement 1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement. *

§ 2

Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau 1 Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchführung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen Anordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV- Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen Organisationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle. 2 Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere: 1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen; 2. Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Weisungen; 3. Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen. 3 Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere: 1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen; 2. Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen; 3. Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

§ 3

Aufgaben der Gemeindezweigstellen 1 Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskasse. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der übertragenen Aufgaben; * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 831.10 RRV Einführungsgesetz AHV/IV 2. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von Sachverhalten; 3. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen; 4. Mitwirkung beim Mutationswesen.

§ 4

Arbeitgeberkontrolle 1 Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig. 2 Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.

§ 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung und das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 12. Juni 2013 treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft1). 1) Vom Bund genehmigt am 23. Januar 2014. RRV Einführungsgesetz AHV/IV 831.10 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 49/2013 § 1 Abs. 1 29.04.2014 01.06.2014 geändert 19/2014

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