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11 provisions
Art. 1 Grundsatz und Gegenstand
1
Die Gemeinde Glarus Nord führt unter dem Namen «Bibliotheken Glarus Nord» ein Netz von öffentlichen Schul- und Gemeindebibliotheken. Zu den Bibliotheken Glarus Nord gehören:
a)
Bibliothek Bilten;
b)
Bibliothek Kerenzen;
c)
Bibliothek Mollis;
d)
Bibliothek Näfels;
e)
Bibliothek Niederurnen;
f)
Bibliothek Oberurnen;
g)
Schulbibliothek Oberurnen; und
h)
Schulbibliothek Näfels.
Art. 2 Zweck und Auftrag
1
Die Schul- und Gemeindebibliotheken dienen der Schule und der Bevölkerung als Zentrum für Information, Begegnung und Bildung.
2
Sie bieten Bücher und weitere Medien zur Ausleihe an.
3
Die Bibliotheken leisten einen Beitrag zur Allgemeinbildung, Lesekultur und Medienkompetenz in der gesamten Bevölkerung sowie zur kulturellen Vernetzung und Austausch aller Einwohner der Gemeinde.
Art. 3 Bestand und Dienstleistungen
1
Alle Bibliotheken unterhalten einen aktuellen Medienbestand, der erschlossen und attraktiv präsentiert wird.
2
Sie bieten eine Infrastruktur zum selbstständigen Lesen vor Ort an.
3
Führungen, Schulungen und Veranstaltungen dienen der Bestandsvermittlung, Wissensvernetzung und Unterhaltung.
Art. 4 Aufsichtsorgan
1
Der Bereich Gesellschaft ist das Aufsichtsorgan.
Art. 5 Bibliotheksleitung
1
Die Bibliotheksleitung ist zuständig für die operative Führung der Schul- und Gemeindebibliothek.
2
Ihre Aufgaben und Befugnisse werden durch den Bereich Gesellschaft in einer Funktionsbeschreibung geregelt.
3
Die Bibliotheken gewährleisten eine koordinierende Zusammenarbeit.
Art. 6 Ausleihe
1
Die Leihdauer für Bücher beträgt vier Wochen; für Zeitschriften zwei Wochen.
Art. 7 Benutzerkreis
1
Die Bibliotheken stehen allen Personen während den Öffnungszeiten zur Benutzung offen.
Art. 8 Bibliothekskarte
1
Für die Ausleihe wird eine Bibliothekskarte benötigt. Diese ist für alle Bibliotheken in Glarus Nord gültig. Die Einschreibung erfolgt gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises.
2
Die Bibliothekskarte ist persönlich. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Ausweises müssen umgehend gemeldet werden.
Art. 9 Benutzung
1
Kinder und Jugendliche können nur Medien mit entsprechender Altersfreigabe ausleihen.
2
Die Ausleihdauer beträgt allgemein vier Wochen. Eine dreimalige Verlängerung ist möglich, ausser bei entsprechend gekennzeichneten Medien oder wenn Reservationen vorliegen.
3
Bei Überschreitung der Leihfrist wird kostenpflichtig gemahnt. Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung werden bei der vierten Mahnung zusätzlich die Kosten einer Ersatzanschaffung und einer Bearbeitungsgebühr dafür in Rechnung gestellt.
4
Medien können reserviert werden; diese bleiben sieben Tage reserviert und abholbereit.
5
Für die Nutzung von «Digitale Bibliotheken Ostschweiz (dibiost.ch)» gelten spezielle Ausleihbedingungen, welche auf www.dibiost.ch aufgeführt sind.
6
Beschädigte Medien dürfen nicht selbst repariert werden.
Art. 10 Gebühren
1
Für Kinder und Jugendliche ist die Ausleihe kostenlos.
2
Ab 18 Jahren beträgt die Jahresgebühr CHF 25.00.
3
Die Zahlung erfolgt via TWINT oder Einzahlungsschein.
4
Mahngebühren:
a)
1. Mahnung:
CHF 2.00
b)
2. Mahnung:
CHF 5.00
c)
3. Mahnung:
CHF 10.00
5
Kosten Medienersatz: Höhe der Anschaffungskosten.
6
Bearbeitungsgebühr: CHF 20.00.
Art. 11 Haftung
1
Die Nutzer sind für die ausgeliehenen Medien verantwortlich. Beschädigte oder verlorene Medien werden in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.