Law

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie

Zürich · 818.17 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 86c1ec69d8080ef70705eb9c814fcbf2b89b00cb9089bdc96a3554021b2cf7c0

Contents: 3 provisions
  1. § 1 Ausfallentschädigungen
  2. § 2 Verfahren
  3. § 3 Ausserkraftsetzung

3 provisions

§ 1 Ausfallentschädigungen

1 Der Kanton gewährt den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Sitz im Kanton Zürich, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern. 2 Die Ausfallentschädigungen decken 100% der entgangenen Betreuungsbeiträge. 3 Sind in den Betreuungsbeiträgen Kosten für Mahlzeiten und andere Sachkosten enthalten, werden Fr. 8 pro Tag und Kind abgezogen. 4 Im Übrigen richten sich die Ausrichtung und Bemessung der Ausfallentschädigungen sinngemäss nach Art. 2 und 3 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-194.

§ 2 Verfahren

1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. 2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfallentschädigungen aus. 3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Gesuch um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19. 818.17 GUöfK

§ 3 Ausserkraftsetzung

Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Entscheide über die Gesuche gemäss § 2 Abs. 1 rechtskräftig sind. 1 OS 77, 173. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 ABl 2021-10-22. 4 SR 818.102.3.

← Find another law