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Ausführungsbestimmungen zum Anschluss an das Verteilnetz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB NA) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 732.301 · decree

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Contents: 31 provisions
  1. Art. 1 I. Einleitung
  2. Art. 2
  3. Art. 3 und Netzebenenwechsel
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Anschluss in Mittel- und Hochspannung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 A. Gebühren für Anschlüsse in Mittelspannung
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 B. Gebühren für Anschlüsse in Hochspannung
  25. Art. 25 C. Gebühren für besondere Anschlüsse
  26. Art. 26
  27. Art. 27 sowie mit besonderen Anschlüssen
  28. Art. 28 V. Allgemeine Bestimmungen
  29. Art. 29
  30. Art. 30 VI. Schlussbestimmungen
  31. Art. 31

31 provisions

Art. 1 I. Einleitung

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Anschluss an das Verteilnetz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz). 2 Sie regeln: a. Eigentum, Verantwortlichkeit, Netzebenenwechsel und Kostentragung bezüglich Netzanschlüsse; b. den Anschluss in Mittel- und Hochspannung und besondere Anschlüsse an das Verteilnetz sowie die Erhebung diesbezüglicher Gebühren.

Art. 2

Es wird zwischen folgenden Anschlussarten unterschieden: a. Hauptanschluss: Anschluss, über den die Versorgung einer Liegenschaft oder einer Anlage erfolgt; b. temporärer Netzanschluss: Anschluss für eine einmalige Veranstaltung an das Verteilnetz für eine beschränkte Dauer. Netzanschlüsse für periodisch wiederkehrende Veranstaltungen (z. B. wöchentlich durchgeführte Märkte) sind keine temporären Anschlüsse, sondern Hauptanschlüsse. 1 AS 732.300 2 AS 732.210 3 Begründung siehe STRB Nr. 611 vom 3. Juli 2019. Geltungsbereich und Gegenstand Anschlussarten 2Ausführungsbestimmungen zum Anschluss c. Bauanschluss: provisorischer Anschluss an das Verteilnetz für den Zeitraum eines Bauvorhabens (z. B. den Abbruch, Umbau oder Neubau von Liegenschaften) während einer maximalen Dauer von fünf Jahren. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird der Bauanschluss demontiert oder durch einen definitiven Netzanschluss abgelöst. Aus wichtigen Gründen kann die Direktorin oder der Direktor des ewz die Dauer eines Bauanschlusses verlängern. d. Normanschluss: Hauptanschluss in 400/230 V an das Verteilnetz, der bezüglich Anschlussart, Anschlussposition, Kabelquerschnitt, Leistung und Absicherung den Standardnormen des ewz entspricht; e. besonderer Anschluss: Hauptanschluss in 400/230 V an das Verteilnetz, der einer oder mehreren Standardnormen des ewz nicht entspricht; f. Reserveanschluss: zweiter Anschluss an das Verteilnetz mit gleicher Leistung wie der Hauptanschluss, über den bei Unterbruch des Hauptanschlusses Energie geliefert wird. Er dient der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist damit nicht Gegenstand der Netzanschlussverordnung und dieser Ausführungsbestimmungen. g. Notanschluss: zweiter Anschluss an das Verteilnetz mit geringerer Leistung als der Hauptanschluss, über den bei Unterbruch des Hauptanschlusses Energie geliefert wird. Er dient der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist damit nicht Gegenstand der Netzanschlussverordnung und dieser Ausführungsbestimmungen. h. Sanierungsanschluss: zweiter Anschluss an das Verteilnetz, über den nur nach Vereinbarung mit dem ewz Energie geliefert wird. Er dient der Versorgung bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten am Hauptanschluss und ist damit nicht Gegenstand der Netzanschlussverordnung und dieser Ausführungsbestimmungen. II. Eigentum, Verantwortlichkeit, Kostentragung

Art. 3 und Netzebenenwechsel

1 Der Hausanschlusskasten, der Anschlussüberstromunterbrecher, die Lastschaltleisten und der Neutralleitertrenner gehen in das Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über. 2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist für die Instandhaltung verantwortlich. Niederspannungsanschluss a. Eigentum und Verantwortlichkeit 3Ausführungsbestimmungen zum Anschluss

Art. 4

1 Beim Bau von Netzanschlüssen bis 170 kVA trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller die Kosten für den Hausanschlusskasten und den Anschlussüberstromunterbrecher. 2 Beim Bau von Netzanschlüssen über 170 kVA trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller die Kosten für die Lastschaltleisten, die Netzkabel (Schaltstelle ewz) und den Neutralleitertrenner.

Art. 5

1 Das ewz ist gemäss Art. 15a Elektrizitätsgesetz4 Eigentümer des Netzanschlusses in Mittelspannung und Hochspannung sowie der ewz-Leitungsschaltanlage (Mittelspannungs- oder Hochspannungszellen und Schalterausrüstung). 2 Soweit zweckmässig schliesst das ewz die notwendigen Dienstbarkeitsverträge zur Sicherung seines Eigentums ab.

Art. 6

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verantwortlich für den Bau der ewz-Leitungsschaltanlage. Das ewz ist verantwortlich für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz der ewz-Leitungsschaltanlage. 2 Das ewz ist verantwortlich für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz des Netzanschlusses im öffentlichen Grund. Ausserdem ist das ewz verantwortlich für den Bau der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche, Brandabschlüsse, Steigzonen für Kabel usw. sowie den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz der Kabel im privaten Grund. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verantwortlich für die Instandhaltung und den Ersatz der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund.

Art. 7

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bezahlt den Netzanschlussbeitrag gemäss Art. 17 f. und Art. 24 Abs. 1 und trägt damit die Kosten des Baus des Netzanschlusses einschliesslich der Kosten für den Bau der ewz-Leitungsschaltanlage. Ausserdem trägt sie oder er die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund. 2 Das ewz trägt die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes des Netzanschlusses im öffentlichen Grund und die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes des Kabels im privaten Grund sowie die Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz der ewz- Leitungsschaltanlage. 4 EleG, SR 734.0 b. Kostentragung Anschluss in Mittel- und Hochspannung a. Eigentum b. Verantwortlichkeit c. Kostentragung 4Ausführungsbestimmungen zum Anschluss

Art. 8

Werden während drei Jahren die Anschlusswerte von Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 15 lit. b um mindestens 25 Prozent unterschritten oder die Bedingungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a oder b bzw. Art. 15 lit. a nicht mehr erfüllt, kann der Anschluss in Mittel- bzw. Hochspannung aufgehoben und in Nieder- bzw. Mittelspannung geliefert werden.

Art. 9

1 Bei einem Netzebenenwechsel von der Nieder- in die Mittelspannung oder von der Mittel- in die Hochspannung werden schon bezahlte Netzkostenbeiträge nicht rückerstattet. 2 Bei einem Netzebenenwechsel von der Hoch- in die Mittelspannung werden bereits bezahlte Netzkostenbeiträge angerechnet analog Art. 11 NAV.

Art. 10

Bei einem Wechsel der Netzebene wird: a. beim Wechsel von der Mittel- in die Niederspannung für die zu installierende Leistung des Niederspannungsanschlusses die Differenz der Netzkostenbeiträge pro Leistungseinheit (kVA) fällig; b. beim Wechsel von der Nieder- in die Mittelspannung für die zu installierende Leistung des Mittelspannungsanschlusses die über die installierte Leistung des Niederspannungsanschlusses hinausgeht, der Netzkostenbeitrag für die Mittelspannung fällig; c. beim Wechsel von der Hoch- in die Mittelspannung der Netzkostenbeitrag analog dem Wechsel von der Mittel- in die Niederspannung gemäss lit. a berechnet.

Art. 11

Neuanschlüsse, die Auswechslung, die Verstärkung und Änderungen von Netzanschlüssen, den Rückbau von Netzanschlüssen sowie Bau-, Instandhaltungs-, Montage- und Reparaturarbeiten an Netzanschlüssen darf ausschliesslich das ewz ausführen.

Art. 12 III. Anschluss in Mittel- und Hochspannung

1 Der Mittelspannungsanschluss ist die technische Anbindung von Anlagen an das Verteilnetz (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) in 11 kV oder 22 kV ab Netzanschlusspunkt gemäss Abs. 2 bis zur Grenzstelle gemäss Abs. 3. 2 Der Netzanschlusspunkt ist das Mittelspannungsabgangsfeld in einem Unterwerk, einer Transformatorenstation oder einer Verteilstation (Kabelanschluss). Rückstufung auf tiefere Netzebene Netzebenenwechsel Netzkostenbeitrag beim Netzebenenwechsel Ausführung von Arbeiten an Netzanschlüssen Mittelspannungsanschluss a. Definitionen 5Ausführungsbestimmungen zum Anschluss 3 Als Grenzstelle zwischen dem Verteilnetz und dem Anschluss in Mittelspannung gelten bei: a. Mittelspannungsanlagen mit durchgehender Sammelschiene zwischen der ewz-Anlage und der Kundenanlage die Sammelschiene zwischen dem ewz-Feld und dem Feld der Kundenanlage; b. Kundenanlagen, die per Kabel mit der ewz-Anlage verbunden sind, die Anschlussklemmen des Abgangsfelds der ewz-Anlage.

Art. 13

1 Ein Anspruch auf einen Anschluss in Mittelspannung besteht, wenn: a. aus zwingenden technischen Gründen eine Versorgung in Mittelspannung erfolgen muss; b. der Endverbrauch über mehrere Lastschwerpunkte erfolgt; c. am Netzanschlusspunkt eine Anschlussleistung von mehr als 1 MVA und eine Energielieferung von mehr als 2 GWh benötigt wird. 2 Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann das ewz den Anschluss in Mittelspannung ausnahmsweise bewilligen, wenn mehrere Endverbraucherinnen oder Endverbraucher an die Mittelspannungsanlage angeschlossen sein sollen. Dies unter der Voraussetzung, dass eine dieser Endverbraucherinnen oder einer dieser Endverbraucher mindestens 90 Prozent des Gesamtenergiebezugs verbraucht.

Art. 14

1 Der Hochspannungsanschluss ist ein Anschluss in 150 kV (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) ans Verteilnetz ab Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle. 2 Der Netzanschlusspunkt und die Grenzstelle werden beim Hochspannungsanschluss anlagenspezifisch ermittelt und die Einzelheiten vertraglich geregelt.

Art. 15

Ein Anspruch auf einen Anschluss in Hochspannung besteht, wenn: a. die Voraussetzungen für einen Bezug in Mittelspannung gegeben sind und die Versorgung aus zwingenden Gründen nicht in Mittelspannung erfolgen kann; b. am Netzanschlusspunkt eine Anschlussleistung von mehr als 30 MVA und eine Energielieferung von mehr als 60 GWh benötigt wird. b. Anspruch Hochspannungsanschluss a. Definitionen b. Anspruch 6Ausführungsbestimmungen zum Anschluss IV. Gebühren für Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung sowie für besondere Anschlüsse

Art. 16

1 Der Netzanschlussbeitrag, der Netzkostenbeitrag und allfällige weitere Gebühren gemäss Art. 25 ff. werden von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller geschuldet. 2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die Bestellerin oder der Besteller des Anschlusses haften solidarisch für Netzanschlussbeitrag, Netzkostenbeitrag und allfällige weitere Gebühren.

Art. 17 A. Gebühren für Anschlüsse in Mittelspannung

1 Der Netzanschlussbeitrag ist geschuldet bei: a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz; b. Auswechslung des Netzanschlusses; c. Verstärkung eines Netzanschlusses mit physischen Massnahmen; d. Änderung eines Netzanschlusses; e. Bauanschlüssen und temporären Netzanschlüssen; f. Rückbau eines Netzanschlusses. 2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungs-, Nutzungs- oder Baurechte auf eigene Kosten.

Art. 18

1 Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach den Kosten des Netzanschlusses ab Netzanschlusspunkt gemäss Art. 12 Abs. 2 bis zur Grenzstelle gemäss Art. 12 Abs. 3. 2 Das ewz verrechnet die Aufwendungen im öffentlichen und im privaten Grund sowie innerhalb und ausserhalb der Bauzone nach Aufwand.

Art. 19

1 Der Netzkostenbeitrag ist geschuldet bei: a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz; b. Verstärkung eines Netzanschlusses mit oder ohne physische Massnahmen; c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren; Gebührenpflichtige Netzanschlussbeitrag a. Beitragspflicht b. Berechnungsgrundlage Netzkostenbeitrag a. Beitragspflicht 7Ausführungsbestimmungen zum Anschluss d. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als fünf Jahren; e. Wechsel der Netzebene. 2 Eine allfällige Reduktion der Leistung eines bestehenden Anschlusses gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Netzkostenbeiträgen.

Art. 20

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund des maximal möglichen Leistungsbezugs aus dem Netz bei: a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz; b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als fünf Jahren; c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren.

Art. 21

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen maximal möglichen Leistungsbezug aus dem Netz bei: a. Verstärkung mit oder ohne physische Massnahmen; b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Anschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt innerhalb von fünf Jahren.

Art. 22

1 Der Netzkostenbeitrag basiert auf den geltenden Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE)5 sowie der Gesetzgebung zur Stromversorgung. 2 Der Stadtrat publiziert den Netzkostenbeitrag für Mittelspannung.

Art. 23

1 Der Netzkostenbeitrag basiert auf der angemeldeten Leistung in kVA beim Bezug, wobei dieser Wert für die Gebührenberechnung auf die nächsthöhere Leistungsstufe aufgerundet wird. 2 Leistungsstufen in kVA (A bei Mittelspannung): 1000 (1440), 1200 (1730), 1400 (2000), 1600 (2300), 1800 (2600), 2000 (2880), 2200 (3170), 2400 (3460), 2600 (3750), 2800 (4040), 3000 (4330) usw. 5 Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Empfehlung Netzanschluss (für alle Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz), Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), www.strom.ch. b. Berechnung nach Maximum c. Berechnung nach Differenz d. Gebührenansatz e. Leistungsstufen 8Ausführungsbestimmungen zum Anschluss 3 Die Leistungsstufen 1000, 2000, 3000 usw. entsprechen den vom ewz verwendeten Normanschlüssen; bei den übrigen handelt es sich um Zwischenstufen zum Zweck der Gebührenverlagerung. Wird ein Netzkostenbeitrag aufgrund einer Zwischenstufe veranlagt, kann die effektive Bezugsleistung mittels einer entsprechenden Messeinrichtung dauernd überwacht werden. Übersteigt die effektive Bezugsleistung die bestellte Zwischenstufe, wird dem bestellten Anschluss die nächsthöhere Leistungsstufe zugeteilt und die Differenz nachveranlagt.

Art. 24 B. Gebühren für Anschlüsse in Hochspannung

1 Der Netzanschlussbeitrag bei Neuanschluss einer Anlage sowie Auswechslung, Verstärkung, Änderung oder Rückbau des Netzanschlusses bemisst sich nach den Kosten des Netzanschlusses ab Netzanschlusspunkt bis Grenzstelle gemäss vertraglicher Regelung und wird nach Aufwand verrechnet. 2 Der Netzkostenbeitrag für den Anschluss in Hochspannung wird anhand der geltenden Branchenempfehlungen des VSE berechnet. 3 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungsrechte auf eigene Kosten.

Art. 25 C. Gebühren für besondere Anschlüsse

1 Für besondere Anschlüsse berechnet das ewz bei Neuanschluss einer Anlage, bei Auswechslung, Verstärkung, Änderung oder Rückbau des Netzanschlusses sowie bei Bauanschlüssen und anderen temporären Anschlüssen einen Netzanschlussbeitrag, der sich im öffentlichen und privaten Grund sowie innerhalb und ausserhalb der Bauzone nach Aufwand bemisst. 2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungsrechte auf eigene Kosten.

Art. 26

Für den Netzkostenbeitrag gelten die entsprechenden Bestimmungen der Netzanschlussverordnung. Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag Netzanschlussbeitrag Netzkostenbeitrag 9Ausführungsbestimmungen zum Anschluss D. Weitere Gebühren in Zusammenhang mit dem Netzanschluss in Mittel- und Hochspannung

Art. 27 sowie mit besonderen Anschlüssen

Bei Änderungen am Versorgungs- und Messkonzept und Annullierungen, die nach Bewilligung des Netzanschlusses durch das ewz erfolgen, verrechnet das ewz der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller die zusätzlich notwendigen Leistungen oder die bei einer Annullierung bereits erbrachten Leistungen nach Aufwand.

Art. 28 V. Allgemeine Bestimmungen

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.

Art. 29

1 Das ewz kann den Netzanschlussbeitrag und den Netzkostenbeitrag bei Anschlüssen in Mittelspannung und Hochspannung sowie bei besonderen Anschlüssen im Umfang von bis zu 50 Prozent der provisorisch ermittelten Kosten vor Beginn der Anschlussarbeiten in Rechnung stellen. Die Restzahlung wird bei Fertigstellung des Netzanschlusses in Rechnung gestellt. 2 Die Zahlungen werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen, die erste Teilzahlung gemäss Abs. 1 in jedem Fall vor Baubeginn, zu entrichten.

Art. 30 VI. Schlussbestimmungen

Auf Netzanschlussgesuche gemäss Ziff. 2.1.2 Energieabgabereglement, die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen gestellt wurden, sind die einschlägigen Bestimmungen in den Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)6 in der Fassung vom 9. Juli 2014 anwendbar. Ausschlaggebend ist der Poststempel und bei elektronisch eingereichten Gesuchen das Eingangsdatum.

Art. 31

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft. 6 vom 9. Juli 2014, AS 732.211 Änderungen und Annullierungen Mehrwertsteuer Fälligkeiten Bisheriges Recht Inkrafttreten 10Ausführungsbestimmungen zum Anschluss Anhang Pauschalisierte Aufwendungen im öffentlichen Grund für neue Normanschlüsse, Auswechslungen und Verstärkungen in Niederspannung Beschreibung der Anschlussart Anschlussposition (Normanschlüsse)1 Kabelquerschnitt mm2 zugeteilte Leistung kVA Absicherung A Pauschale2 Fr. Abzweig ab Stammkabel A1 3×25/25 28/44/55/70 40/63/80/100 9 300 A2 3×50/50 110 160 9 600 A3 3×95/95 170 250 9 800 1 Stammkabel eingeschlauft D 2×(3×240/150) 170 250 9 800 1 Stammkabel VK/N4 B1 3×240/150 220 315 23 500 1 Stammkabel VK/N4 B2 3×240/240 280 400 32 500 1 Stammkabel VK/N4 und 1 Stammkabel eingeschlauft E1 3×(3×240/150) 280 400 33 000 2 Stammkabel VK/N4 C1 2×(3×240/150) 440 2x315 42 500 2 Stammkabel VK/N4 und 1 Stammkabel eingeschlauft F1 4×(3×240/150) 440 630 42 500 2 Stammkabel VK/N4 und 1 Stammkabel eingeschlauft G1 4×(3×240/150) 500 LS 720 52 500 2 Stammkabel VK/N4 C2 2×(3×240/240) 560 2x400 60 000 3 Stammkabel VK/N4 H 2×(3×240/150) 660 3x315 (950) 62 000 11Ausführungsbestimmungen zum Anschluss Beschreibung der Anschlussart Anschlussposition (Normanschlüsse)1 Kabelquerschnitt mm2 zugeteilte Leistung kVA Absicherung A Pauschale2 Fr. Einleiterkabel ab TS3 I1 4×(2 zu 240) 500 LS 720 2 600 I2 4×(2 zu 400) 1000 LS 14405 4 600 I3 4×(2 zu 240) +240 500 LS 720 2 900 I4 4×(2 zu 400) +400 1000 LS 14405 5 200 J1 2×(4×[2 zu 400]) 2000 2 LS 14405 9 200 J2 2×(4×[2 zu 400] +400) 2000 2 LS 14405 10 400 M1 3×(4×[2 zu 400]) 3000 3 LS 14405 13 800 M2 3×(4×[2 zu 400] +400) 3000 3 LS 14405 15 500 Besonderer Anschluss S Besonderer Anschluss: Netzanschlussbeitrag gemäss Art. 22 1 Für die Anschlussleistungen 280 kVA und 440 kVA wird, je nach Netzsituation, die Anschlussposition durch das ewz festgelegt. 2 Pauschale für die Netzanschlussleitung im öffentlichen Grund oder in der Transformatorenstation, inklusive Bauarbeiten und Belagsinstandstellung. 3 Transformatorenstation 4 VK/N: Verteilkabine oder Verteilnische 5 Leistungsschalter

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