§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Aargau · 957.111 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Organisation 1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) teilt das Kantonsgebiet in Eichkreise ein. 2 Für jeden Eichkreis ist eine Fachstelle zuständig. 3 Das Amt für Verbraucherschutz (AVS) ernennt für jede Fachstelle eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister und schliesst mit dieser oder diesem einen Leistungsvertrag ab. 1) SR 941.20 2) SR 941.204 3) SR 941.206 4) SAR 271.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 957.111
Zuständigkeiten 1 Vollzugsorgane sind Fachstellen unter der Leitung einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters. 2 Aufsichtsbehörde ist das AVS. 3 … *
Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister 1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen für den korrekten Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen. 2 Sie erstatten dem AVS gemäss dessen Vorgaben einen jährlichen Bericht über das vergangene Kalenderjahr. 3 Das gemäss Art. 4 Abs. 3 der ZMessV zu führende Verzeichnis wird dem AVS unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. 4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig. 5 Sie haben dem AVS vor Aufnahme der Eichmeistertätigkeit den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.
Ausrüstung und Eichlokal 1 Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechnische Ausrüstung zur Verfügung. 2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der Fachstelle.
Gebühren und Auslagenersatz 1 Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der in der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 2005 5) festgelegten Gebühren und Auslagen zu. 2 Die Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 6). 3 Abweichend von Absatz 2 gelten die Ansätze gemäss Anhang 1. *
Entschädigungen durch den Kanton 1 Die vom AVS angeordneten Aus- und Weiterbildungen werden vom Kanton finanziert. Die zudem vom Kanton getragenen Auslagen für Aus- und Weiterbildungen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen. 5) SR 941.298.1 6) SAR 165.171 957.111 2 Für Prüfungen betreffend Nachschau und Marktüberwachung, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung des Kantons. 2bis Für Prüfungen gemäss der Mengenangabeverordnung werden die Eichmeisterinnen und Eichmeister vom AVS nach Zeitaufwand entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben der EichGebV. * 3 Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in den zwischen dem AVS und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern getroffenen Leistungsverträgen geregelt. *
Strafverfahren 1 Eichmeisterinnen und Eichmeister melden Widerhandlungen gemäss den Artikeln 20–23 MessG dem AVS, das über das weitere Vorgehen entscheidet und allenfalls die Einreichung einer entsprechenden Strafanzeige vornimmt. Vorbehalten bleiben das Anzeigerecht gemäss Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 7) sowie die Anzeigepflicht gemäss § 34 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 8).
Rechtsschutz 1 Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das AVS eine Verfügung. Gegen diese kann innert zehn Tagen Einsprache geführt werden. 2 Der Entscheid des AVS kann mit Beschwerde beim DGS angefochten werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Aarau, 30. Oktober 2013 Regierungsrat Aargau Landammann HÜRZELER Staatsschreiber GRÜNENFELDER 7) SR 312.0 8) SAR 251.200 957.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 30.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-20 26.10.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2022/18-14 26.10.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 3 eingefügt 2022/18-14 26.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2bis eingefügt 2022/18-14 26.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 3 geändert 2022/18-14 26.10.2022 01.01.2023 Anhang 01 eingefügt 2022/18-14 957.111 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.10.2013 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-20 § 3 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-14 § 6 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14 § 7 Abs. 2bis 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14 § 7 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-14 Anhang 01 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14 957.111 Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2023) Ansätze gemäss § 6 Abs. 2 und 3 Die Verwenderin oder der Verwender des Messmittels entschädigt die Eichmeisterin oder den Eichmeister gemäss Art. 6 Abs. 2 EichGebV mit den folgenden Auslagen: Wiegegeräte mit einer maximalen Wiegefähigkeit von < 20 kg 1 bis 5 Waagen 6 bis 10 Waagen 11 und mehr Waagen Fr. 22.– Fr. 44.– Fr. 66.– 20-50 kg Fr. 37.– 50-100 kg Fr. 51.– 100-200 kg Fr. 78.– 200-500 kg Fr. 90.– 500-1'000 kg Fr. 116.– Abgasmessmittel Filtermessgerät Fr. 44.– Referenzgas Fr. 55.– Transport Fr. 56.– Messmittel für Tanksäulen 1 bis 2 Zapfpistolen Fr. 56.– 3 bis 6 Zapfpistolen Fr. 67.– 7 und mehr Zapfpistolen Fr. 91.– Andere Messmittel und Eichung nach Absprache Reisekosten gemäss EichGebV Fr. 110.70/Stunde Transport und Miete benötigter Mess- und Hilfsmittel nach Aufwand 1 Anhang 1 zur Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen vom 30. Oktober 2013 (SAR 957.111)