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23 provisions
Art. 1 A. Beförderungen, Rückversetzungen und Schulwechsel
Geltungsbereich
1Die nachstehenden Bestimmungen über die Beförderungen
und Rückversetzungen haben für die Primarschüler der 1. bis 5.
Klasse, die Realschüler und die Sekundarschüler Gültigkeit.
2Für die Zuteilung der Sechstklässler in die Schulen der Oberstufe sind die Vorschriften für die Durchführung des Übertrittsverfahrens massgebend.
3In der Oberschule erfolgen keine Rückversetzungen.
Art. 2
Zuständigkeit
Über die Beförderung der Schüler entscheidet auf Antrag des
Lehrers die Kreisschulpflege.
Art. 3
Definitive Beförderung
1Schüler der Primarschule, die Ende des Schuljahres in den
Fächern Sprache und Rechnen die Durchschnittsnote 3,5 und
mehr aufweisen, werden definitiv befördert. Die Durchschnittsnote wird nach folgender Formel berechnet:
Sp m + Sp s
( 2 + R ) : 2
Für die Unterstufe gilt als Sprache mündlich das Mittel aus
mündlichem Ausdruck und Lesen.
2Schüler der Realschule, die Ende des Schuljahres mit den
Teilnoten Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich, Französisch,
Rechnen (doppelt gezählt) und Geometrie die Summe von mindestens 21 Punkten erreichen, werden definitiv befördert.2
3Schüler der Sekundarschule, die Ende des Schuljahres mit
den Teilnoten Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich, Französisch mündlich, Französisch schriftlich, Arithmetik (doppelt gezählt) und Geometrie die Summe von mindestens 25 Punkten
Art. 4 erreichen, werden definitiv befördert.3
Rückversetzung
1Erscheint die Beförderung eines Schülers gefährdet, so sind
die Eltern oder Besorger durch den Lehrer frühzeitig zu benachrichtigen. Entsprechende Eintragungen im Zeugnis sind nicht
zulässig.
2Für Schüler, die voraussichtlich nicht in die nächste Klasse befördert werden können, ist bis Mitte April ein Zwischenzeugnis
auszustellen.4 Es umfasst für Primarschüler und Realschüler
die Noten in Deutscher Sprache und Rechnen, für Sekundarschüler die Noten in Deutsch, Französisch und Rechnen. Dieses Zwischenzeugnis gilt als Antrag des Lehrers an die Schulpflege.
3Die Schüler, deren Eltern oder Besorger mit der beantragten
Rückversetzung nicht einverstanden sind, haben im Monat Juni
Art. 5 an der Promotionsprüfung teilzunehmen.5
Promotionsprüfung
1Die Kreisschulpflege organisiert und beaufsichtigt die Promotionsprüfung. Die Prüfung wird in der Regel durch gewählte Lehrer abgenommen.
2Die Promotionsprüfung umfasst die für die Beförderung massgeblichen Fächer gemäss Artikel 3.
Art. 6
Der zu prüfende Stoff richtet sich nach den Bestimmun- gen des kantonalen Lehrplanes unter Berücksichtigung
des Standes der Klassen Ende Januar. Die Form der Promotions- prüfung wird durch Wegleitung festgesetzt.
Art. 7 1Auf Grund des Berichtes über die Ergebnisse der
Pro- motionsprüfung entscheidet die Kreisschulpflege über Beförderungen.
2Für die Beförderung gestützt auf das Prüfungsergebnis sind
ebenfalls die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen massgebend.
3Schüler mit ungenügenden Prüfungsleistungen können provisorisch befördert werden, wenn die ungenügenden Leistungen in besonderen Umständen, wie längere Krankheit des
Schülers, gestörte Familienverhältnisse oder Zuzug aus anderen Schulverhältnissen, begründet sind.
4Schüler, die infolge Krankheit nicht an der Promotionsprüfung
teilnehmen können, werden provisorisch befördert. Schüler, die
der Prüfung ohne Entschuldigung fernbleiben, werden nicht befördert.
Art. 8 1Provisorisch beförderte Schüler werden auf eine bis
Ende November dauernde Bewährungszeit aufgenommen. Für
alle diese Schüler haben die Lehrer der Schulpflege 14 Tage
vor Ablauf der Bewährungszeit durch Ausstellung des Zwischenzeugnisses Antrag auf definitive Beförderung, Rückweisung oder Zuteilung in eine andere Schule der Oberstufe zu
stellen.6
2Die provisorische Beförderung ist bei Schulortwechsel im
Zeugnis zu vermerken. Sie kann auch, wenn nötig, zur näheren
Begründung der Notengebung in der Rubrik «Bemerkungen»
des nächsten regulären Semesterzeugnisses erwähnt werden.
Art. 9
Schüler, die entgegen dem Antrag des Lehrers provisorisch oder definitiv befördert sind, werden einem anderen
Lehrer zugeteilt. Sofern Lehrer und Eltern einverstanden sind,
wird auf eine Umteilung verzichtet.
Art. 10
Rückversetzung
1Die Rückversetzungen erfolgen auf Ende des Schuljahres.
Ausnahmsweise kann ein Schüler auch während des Schuljahres, in der Regel bis Ende des 1. Semesters, rückversetzt
werden, wenn er die für die Beförderung erforderlichen Leistungen dauernd nicht erreicht.7
2Ein Schüler darf nicht länger als 2 Jahre in derselben Klasse
behalten werden. Erreicht er trotz Wiederholung einer Klasse
das Lehrziel nicht, finden die Bestimmungen über die Zuweisung zu Sonderklassen Anwendung.
3Anstelle der Wiederholung der 1. Klasse der Sekundarschule
ist der Übertritt in die 2. Klasse der Realschule, anstelle der
Wiederholung der 1. Klasse der Realschule der Übertritt in die
2. Klasse der Oberschule zulässig. Die Schulpflege kann diese
Zuteilung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler
trotz Wiederholung das Lehrziel der Sekundarschule oder der
Realschule nicht zu erreichen vermag.
Art. 11
Zuteilung bei Zuzug
1bei Zuzug während des Schuljahres aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland erfolgt die Zuteilung an die der Dauer des Schulbesuchs und der Art der besuchten Schule entsprechende Schule und Klasse unter Ansetzung einer Probezeit von mindestens 4 Wochen.
2Auf Ablauf der Probezeit stellt der Lehrer dem Präsidenten der
Kreisschulpflege Antrag auf definitive Aufnahme, Rückversetzung oder Umteilung. In besonderen Fällen kann die
Probezeit verlängert werden. Bei Zuzug während des ersten
Art. 12 Schulquartals dauert die Probezeit mindestens bis Ende November.8
Schüler in Heimschulen
Schüler, die vorübergehend städtische Heimschulen besuchen,
unterstehen hinsichtlich Beförderung der Kreisschulpflege des
regulären Wohnsitzes.
Art. 13
Wechsel der Schulen der Oberstufe
1Für Schüler der Real- und der Sekundarschule, die er nicht befördert werden, erfolgen die Zuteilungen zu anderen gemäss
Artikel 10, Absatz 3.
2Schüler der Oberstufe, die sich über die Fähigkeiten und
Kenntnisse ausweisen, die für den Besuch einer anderen Schule der Oberstufe nötig sind, können aus der Oberschule in die
Realschule und aus der Realschule in die Sekundarschule zugeteilt werden, sofern sie die Promotionsprüfung jener Klasse
bestehen, die der gewünschten vorausgeht. Der Übertritt in die
1. Klassen der Real- und der Sekundarschule richtet sich nach
den Vorschriften für den Übertritt in die Schulen der Oberstufe.
3Übertritte gemäss Absatz 2 erfolgen auf eine bis Ende November dauernde Bewährungszeit. Die Lehrer stellen der Schulpflege 14 Tage vor Ablauf der Bewährungszeit durch Zusendung des Zwischenzeugnisses Antrag auf definitve Aufnahme
Art. 14 oder Rückweisung dieser Schüler.9
Rekursverfahren
In der Mitteilung über Rückversetzung, provisorische Beförderung und Ablehnung eines Wechsels der Schulen der Oberstufe
werden die Eltern auf die Möglichkeit des Rekurses an die Bezirksschulpflege hingewiesen.
Art. 15
Übertritt in höhere Schulen
Schüler der Oberstufe, die in eine höhere Schule übertreten,
erhalten auf Ersuchen der Eltern bis Mitte April ein Zwischenzeugnis.10
Art. 16 B. Examen
Ansetzung
1Die Examen sind öffentliche Prüfungen im Sinne von § 45 des
Gesetzes betreffend die Volksschule und der §§ 102 bis 105
der Verordnung betreffend das Volksschulwesen.
2Die Examentage der Primar- und Oberstufenklassen werden
durch die Zentralschulpflege festgesetzt. In Ausnahmefällen
kann die Präsidentenkonferenz eine frühere Ansetzung bewilligen oder einen Besuchstag anordnen.
3Die Examen der Arbeitsschulen und im Haushaltungsunterricht finden während der regulären Unterrichtszeit im Laufe des
letzten Schulquartals statt.
Art. 17 1Die Kreisschulpflegen vereinbaren die zeitliche Ansetzung der Examen der einzelnen Klassen mit den Mitgliedern
der Bezirksschulpflege und orientieren den Schulvorstand bis
Ende Januar über die aufgestellten Examenpläne.
2Mit Rücksicht auf die in Berufslehren und Dienststellen übertretenden Schüler sind die Examen der Klassen mit austretenden Schülern voranzustellen.
Art. 18
Beteiligte Lehrer
1Jeder Primarlehrer und Oberstufenlehrer, der eine Normalklasse führt, jede Arbeitslehrerin und jede Haushaltungslehrerin
führt ein Examen durch. Teilweise oder in mehreren Schulgemeinden oder -kreisen beschäftigte Arbeits- und Haushaltungslehrerinnen führen Examen in angemessenem Wechsel durch.
2Fachlehrer für Biblische Geschichte und Sittenlehre, Turnen,
Gesang und fakultativen Fremdsprachunterricht haben alle drei
Jahre ein Examen abzuhalten.
Art. 19
Umfang des Examens
1Die Durchführung der Examen erfolgt nach den kantonalen
Vorschriften und Examenplänen, wobei insbesondere § 105 der
Verordnung betreffend das Volksschulwesen zu beachten ist.
2Für die Schulbehörden sind während des Examens die Absenzenlisten bereitzuhalten.
3Die Examen haben folgende Dauer:
1.– 3. Klasse 1–11/2 Stunden
4.– 6. Klasse 2 Stunden
Real- und Oberschule 2 Stunden
Sekundarschule 21/2 Stunden
Handarbeit, Haushaltpflege 2 Stunden
Kochen 4 Stunden
Fachunterricht 1/2 Stunde
4Die Examen in den Fächern Biblische Geschichte und Sittenlehre, Turnen, Gesang und Italienisch oder Englisch finden
ausserhalb der unter Absatz 3 aufgeführten Dauer der Klassenexamen statt.
Art. 20
Zutritt
Kindern ist der Zutritt zu den Examen ohne Begleitung von Eltern nicht gestattet.11
Art. 21
Handarbeit und Haushaltungsunterricht
1Die Bezirksvisitatorin bestimmt die zu prüfenden Abteilungen
für das Examen an der Arbeitsschule und im Haushaltungsunterricht.
2Den Arbeitsschulexamen wohnen zwei Mitglieder der Frauenkommission bei, den Examen in Haushaltungsunterricht ein
Mitglied der Präsidentinnenkonferenz.
3Die Schülerinnen finden sich nach Schluss des Examens wieder zum stundenplanmässigen Klassenunterricht ein.
Art. 22
Ausstellung
1In jedem Schulkreis wird alle zwei Jahre eine Ausstellung der
Schülerarbeiten der Arbeitsschule durchgeführt, wobei diese
Ausstellung nicht zweimal hintereinander im gleichen Quartier
eingerichtet werden darf. Die Präsidentenkonferenz bestimmt
die in einem Jahr beteiligten Schulkreise.
2Es sind sämtliche Arbeiten von je einer Klasse des 3. bis 9.
Schuljahres aufzulegen.
Art. 23
Singexamen
Mit dem Einverständnis des Präsidenten der Kreisschulpflege
können zusätzliche Singexamen durchgeführt werden.
Art. 24
Sonderklassen
1An den Sonderklassen finden keine Examen statt.
2Die Gestaltung des Jahresabschlusses bleibt dem einzelnen
Sonderklassenlehrer überlassen.
C. Schulsemester und Ferien
Art. 2512
Die Schulferien während eines Schuljahres dauern 13 Wochen.
2Die Sommer-, Herbst- und Frühjahrsferien werden nach DIN-
Norm-Zählung auf die folgenden Wochen des Kalenderjahres,
zuzüglich vorausgehender Samstag als Bündelitag, angesetzt.
Sommerferien Wochen Nr. 29 bis 33
Herbstferien Wochen Nr. 41 und 42
Sportferien Wochen Nr. 7 und 8
Frühjahrsferien Wochen Nr. 17 und 18
3Der Samstag vor Pfingsten ist nach Möglichkeit als Bündelitag
schulfrei.
4Der Sechseläuten-Montag und der Knabenschiessen-Montag
sind als lokale Feiertage schulfrei.
5Die Bündelitage und die übrigen Ferientage werden durch die
Präsidentenkonferenz entsprechend den laufenden Gegebenheiten festgesetzt.
Art. 25bis (neu)13
Die Zeit zwischen Schuljahrbeginn bis und mit Kalenderwoche
Nr. 4 wird als 1. Semester, die Zeit ab Kalenderwoche Nr. 5 als
2. Semester bezeichnet. Das Sommersemester dauert von den
Frühjahrsferien bis zu den Herbstferien, das Wintersemester
von den Herbstferien bis zu den Frühjahrsferien.
Art. 26 D. Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Art. 27
Durch diese Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, im besonderen die Verordnung betreffend die Stundenpläne, Beförderungen, Jahresprüfungen
und Ferien der Volksschule vom 4. Oktober 193414 in der reduzierten Fassung vom 1. September 196415 und Teile der Bestimmungen für die Promotionsprüfungen der Primar- und Sekundarschule vom 5. Juli 1934.16
1 BS 2, 119; AS 37, 353; 39, 124, 153; 40, 1.
2 Geändert durch ZSB vom 16. Dezember 1986.
3 Geändert durch ZSB vom 2. April 1974.
4 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
5 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
6 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
7 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
8 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
9 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
10 Geändert durch ZSB vom 28. Juni 1988.
11 Fassung gemäss ZSB vom 7. Januar 1981.
12 Geändert durch ZSB vom 24. März 1987.
13 Eingefügt durch ZSB vom 28. Juni 1988.
14 AS 21, 431.
15 AS 33, 250.
16 AS 21, 337.