V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, dieser Verordnung sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:
a) die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
b) die Unterlagen nach Bst. a darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden;
c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde;
d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann;
e) die interne Organisation nach Art. 21 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend eingerichtet wurde;
f) bei der Einstellung neuer Beschäftigter angemessene Prüfungsmassnahmen angewendet werden (Art. 31 Abs. 2 Bst. k); und
g) die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.
2) Der Untersuchungsbeauftragte erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über die Prüfung des abgelaufenen Jahres. Der Bericht hat insbesondere Ausführungen über die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Er ist der Leitungsebene und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten weiterzuleiten sowie der FMA auf deren Verlangen zu übermitteln.
Art. 36 Besondere Bestimmungen für Sorgfaltspflichtbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte und Mitglieder der Leitungsebene
1) Der Sorgfaltspflichtbeauftragte, der Untersuchungsbeauftragte und das nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortliche Mitglied der Leitungsebene müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und über das Datenschutzrecht verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in diesen Bereichen kennen.
2) Das verantwortliche Mitglied der Leitungsebene ist mit ausreichenden Befugnissen auszustatten.
3) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten können auch entsprechend qualifizierten internen oder externen Personen oder Fachstellen übertragen werden.
4) Sorgfaltspflichtbeauftragte und Untersuchungsbeauftragte bleiben auch im Falle der Delegation ihrer Aufgaben für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Funktionen verantwortlich.
5) Die Einsetzung und der Wechsel der in Abs. 1 genannten Funktionsträger sind der Aufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.
Art. 37 Risikoprofil
1) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Erstellung des Risikoprofils nach Art. 23a Abs. 2 des Gesetzes insbesondere die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen, wobei für die Risikobeurteilung jeweils die Gesamtschau sämtlicher Faktoren ausschlaggebend ist:
a) vom Sorgfaltspflichtigen angebotene Produkte und Dienstleistungen;
b) Grösse des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf die:
1. Anzahl der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; und
2. Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes;
c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken;
cbis) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit regulären Sorgfaltspflichten;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken;
e) Staatsangehörigkeit und Anzahl der politisch exponierten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h und Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden;
f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, bei denen die Mitglieder des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 festgestellt wurden;
g) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35a des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
h) Ergebnisse vergangener Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes insbesondere unter Berücksichtigung:
1. der Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 des Gesetzes;
2. der Risikobewertung des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 9a des Gesetzes;
3. der Ausgestaltung der internen Organisation nach Art. 21 und 22 des Gesetzes;
4. der Art und Anzahl von Feststellungen und Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 40; und
5. der Berichte nach Art. 34 und 35 über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten;
i) Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 des Gesetzes;
k) Vergehen und Übertretungen nach Art. 30 des Gesetzes;
l) Verwaltungsübertretungen nach Art. 31 des Gesetzes;
m) Branchenrisiko, welches durch die nationale Risikoanalyse nach Art. 29c des Gesetzes definiert wird.
2) Bei Banken und Zweigstellen ausländischer Banken sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) das jeweilige Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners;
b) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung;
c) Anzahl und Art der Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 des Gesetzes;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35 des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
e) Höhe der verwalteten Kundenvermögen nach Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners; und
f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Fonds und Gesamtvolumen der darin enthaltenen Vermögenswerte.
3) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit Einmalprämien sowie deren Anteil am Gesamtprämienvolumen;
b) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit illiquiden Vermögenswerten;
c) Anzahl (Teil-)Rückkäufe pro Jahr sowie deren Gesamtvolumen;
d) Anzahl Versicherungsnehmerwechsel bei bestehenden Lebensversicherungspolicen pro Jahr; und
e) Wohnsitz der natürlichen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c.
4) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung;
b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Inhaberpapieren;
c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Bankebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen; und
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Organebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen.
5) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr nach Art. 143 Abs. 2 der Spielbankenverordnung dokumentierten Transaktionen;
b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; und
c) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 und 11a des Gesetzes sowie nach Art. 145 der Spielbankenverordnung einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken.
6) Bei Agenten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und h des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken;
b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; und
c) das Gesamtvolumen der eingehenden Zahlungen nach Herkunftsland und der ausgehenden Zahlungen nach Empfängerland.
6a) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Daten und Informationen zu berücksichtigen:
a) Art und Ausgestaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen;
b) verwendete informationsgeschützte Systeme, welche risikobasiert die Historie der entsprechenden Kryptowerte überprüfen, und informatikgestützte Systeme nach Art. 21 pro Jahr;
c) verwendete Kryptowerte;
d) bei Geschäftsbeziehungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen;
e) bei gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von gelegentlichen Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen;
f) Anzahl verwahrter VT-Schlüssel sowie Gesamtvolumen der Vermögenswerte, bei denen aufgrund des verwahrten VT-Schlüssels den verwahrten VT-Schlüssel eine Verfügungsberechtigung besteht, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; und
g) Anzahl verwahrter Kryptowerte, einschliesslich des entsprechenden Gesamtwerts, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen.
7) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sowie die Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 2 Bst. b, e und g des Gesetzes zu berücksichtigen.
8) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erstellung des Risikoprofils bereits vorhandene Daten und Informationen über Sorgfaltspflichtige verwenden.
9) Sie hat das Risikoprofil regelmässig sowie im Falle von Ereignissen von besonderer Bedeutung neu zu bewerten und zu dokumentieren.
10) Sie stellt den beauftragten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen die für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen nach Abs. 1 bis 7 rechtzeitig zur Verfügung.
11) Die FMA regelt das Nähere in einer Mitteilung.
Art. 37a Risikobasierte ordentliche Kontrollen
1) Ordentliche Kontrollen durch die von der Aufsichtsbehörde beauftragte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind risikobasiert durchzuführen.
2) Aufgehoben
3) Die Häufigkeit der ordentlichen, von der Aufsichtsbehörde durchzuführenden Kontrollen orientiert sich am Risiko des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 37. Die Aufsichtsbehörde legt abhängig vom individuellen Risiko der Sorgfaltspflichtigen ihren jährlichen Prüfplan für die ordentlichen Kontrollen fest.
4) Der Umfang der ordentlichen Kontrollen nach Abs. 1 und 3 orientiert sich am Risiko des Sorgfaltspflichtigen.
5) Die Aufsichtsbehörde kann Schwerpunkte für die Durchführung ordentlicher Kontrollen festlegen.
6) Die Aufsichtsbehörde kann das Nähere in einer Richtlinie regeln.
Art. 37b Melde- und Anzeigepflicht
1) Die Sorgfaltspflichtigen haben zur Umsetzung der risikobasierten Aufsicht jährlich die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 wie folgt zu übermitteln:
a) der FMA über ein von ihr zur Verfügung gestelltes elektronisches Meldesystem;
b) der Rechtsanwaltskammer unter Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Meldeformulars.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes melden die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 7 nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Der Meldezeitraum umfasst das vergangene Kalenderjahr.
b) Sofern in einem Kalenderjahr weder Geschäftsbeziehungen verwaltet noch gelegentliche Transaktionen abgewickelt wurden, ist eine Null-Meldung zu erstatten.
c) Die Aufsichtsbehörde kann von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes weitere Informationen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 4 verlangen.
3) Die Meldung nach Abs. 1 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu erfolgen. Die Meldung hat die Daten mit Stand 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres wiederzugeben.
4) In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 individuell anpassen. Eine solche Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn das Risiko eines Sorgfaltspflichtigen deutlich höher oder geringer als das Branchenrisiko ist.
5) Sofern Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen, ihre Tätigkeit beenden, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Art. 38 Grundlagen der Kontrollen
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes;
b) der Bericht des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten nach Art. 34 Bst. d und Art. 35 Abs. 2;
c) die internen Weisungen nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes;
d) die Risikobewertung nach Art. 9a des Gesetzes; und
e) die Liste der aktiven und in der Prüfperiode saldierten Geschäftsbeziehungen, aus der sich die jeweilige Risikozuordnung ergibt.
Art. 39 Formelle und materielle Kontrollen
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des Gesetzes kontrolliert werden.
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes ergriffen wurden;
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist;
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes in Frage stellen;
e) die Risikobewertung den Anforderungen nach Art. 9a Abs. 1 bis 4 und 6 des Gesetzes entspricht;
f) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes geeignet und wirksam umgesetzt sind;
g) die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten den Anforderungen nach Art. 10 und 11 des Gesetzes entsprechen.
Art. 40 Kontrollbericht
1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:
a) Auskünfte über Feststellungen;
b) Aufgehoben
c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
d) Aufgehoben
2) Aufgehoben
Art. 41 Aufbewahrung
1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland aufzubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen inländischen Behörden nachgekommen werden kann.
2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während zehn Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.
Art. 42 Voraussetzungen
1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Aus- und Weiterbildungen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei müssen Kenntnisse nach Art. 32 Bst. a, b, d und e vermittelt werden.
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Kontrolle vorrangig verantwortlich ist oder sind.
3) Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 müssen über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Kontrollen verfügen und von der FMA zugelassen sein. Die FMA regelt das Nähere über die erforderlichen Kenntnisse in einer Mitteilung.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Januar 2005 zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV), LGBl. 2005 Nr. 6;
b) Kundmachung vom 22. Februar 2005 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2005 Nr. 6, LGBl. 2005 Nr. 47.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Sorgfaltspflichtgesetz vom 11. Dezember 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef