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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Belvoirpark-Hotelfachschule-Seestrasse 141», Zürich-Enge Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.152 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B Bauweise
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C Nutzweise
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D Verkehrserschliessung und Parkierung
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E Umgebungsgestaltung und ökologischer Ausgleich
  17. Art. 17
  18. Art. 18 F Schlussbestimmung

18 provisions

Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen

Zweck Der private Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. PBG schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Hotelfachschule Belvoirpark an der Seestrasse Nr. 141 in Zürich-Enge. Das Bauvorhaben hat die städtebaulich bedeutende Situation am Rande der denkmalgeschützten Parkanlage zu respektieren und aufzuwerten.

Art. 2

Bestandteile und Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen. 2Der Geltungsbereich ist im Plan bezeichnet. Er umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. EN2856 (Gebäude) und EN2435 (öffentlicher Weg) sowie Teile des Grundstücks Kat.- Nr. EN2857 (Park) mit einer Gesamtfläche von 2 933 m2 (Gestaltungsplangebiet).

Art. 3

Geltendes Recht 1Im Gestaltungsplangebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des Gestaltungsplangebiets die Bestimmungen der jeweils geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) suspendiert. 3Im Gestaltungsplangebiet gilt unter Vorbehalt von Art. 15 hiernach die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.

Art. 4

Leitbild und Richtprojekt 1Die Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet ist auf das «Parkpflegewerk Belvoirpark» (Institut für Bauforschung, Inventarisation und Dokumentation Winterthur, 15.07.2001 / 31.01.2010) und das Richtprojekt (Vogt Landschaftsarchitekten Zürich 22.07.2011) auszurichten. 2Die Vorprojekte «Ersatzneubau Hotelfachschule Belvoirpark» (Märkli Architekt Zürich, Stand 20.06.2011) und «Umgebungsgestaltung Hotelfachschule Belvoirpark» (Vogt Landschaftsarchitekten AG Zürich, Stand 22.07.2011) dienen der Information und als Beurteilungsrichtlinien im Baubewilligungsverfahren.

Art. 5

Gestaltungsgrundsatz Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 6 B Bauweise

Gebäudemantel 1Die Lage und die maximalen Abmessungen des Gebäudes werden durch den im Plan definierten Gebäudemantel bestimmt. Zur Parzelle Kat.-Nr. EN2345 ist kein Wegabstand einzuhalten. 2Der Gebäudemantel darf von Bauteilen mit unselbständiger Funktion (z. B. Dachgesims, Fenstereinfassung, Absturzsicherung und dergleichen) durchstossen werden. Beim Haupteingang an der Westfassade ist ein maximal 6.0 m breites, abgestütztes Vordach zulässig. Solche Bauteile und das Vordach dürfen die Verkehrsbaulinie entlang der Strasse nicht überragen.

Art. 7

Höhenlage 1Die Höhenlage des Gebäudes ist westlich auf die Seestrasse (Richtkote Eingangsgeschoss 419.50 m. ü. M.) und östlich auf die Parkanlage (Richtkote Parkgeschoss 410.50 m. ü. M.) auszurichten. 2Die Abweichungstoleranz von den Richtkoten beträgt maximal ± 0.20 m.

Art. 8

Höhenentwicklung 1Der Gebäudemantel ist in drei Teilbereiche mit unterschiedlichen Bestimmungen zu Höhe und Gestaltung gegliedert. 2Der Teilbereich A ist mehrheitlich durch das gestaltete Terrain zu überdecken. Die Überdeckung ist so zu dimensionieren, dass die Pflanzung von grosskronigen Bäumen im Sinne des Richtprojekts «Umgebungsgestaltung» gewährleistet ist. 3Gebäudeteile im Teilbereich B dürfen die Höhe von 420.00 m. ü. M. nicht übersteigen. Die Dachflächen können als Terrassen mit feingliedrigen Absturzsicherungen ausgebildet werden. 4Die maximal zulässige Höhe des Teilbereichs C beträgt 433.30 m. ü. M. 5Im Teilbereich C dürfen technisch bedingte Bauteile und Dachaufbauten die gemäss Abs. 4 maximal zulässige Höhe um höchstens 1.50 m überragen. Sie sind örtlich zusammenzufassen und dürfen insgesamt nicht mehr als 3 % der Dachfläche belegen. Gegenüber der darunterliegenden Fassade müssen Dachaufbauten um mindestens 2.00 m zurückversetzt werden.

Art. 9

Geschosszahl Innerhalb der Höhenbegrenzungen gemäss Art. 8 ist die Geschosszahl frei.

Art. 10

Besondere Gebäude Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind nicht zulässig.

Art. 11

Energiekonzept Mit der Baueingabe ist ein Energiekonzept einzureichen. Im Minimum ist der Minergie-Standard zu erfüllen.

Art. 12 C Nutzweise

Zulässige Nutzung / Lärmempfindlichkeitsstufe 1Im Gestaltungsplangebiet sind die im Rahmen einer Aus- und Weiterbildungsstätte im Hotel- und Gastrobereich (Hotelfachschule) anfallenden Raumnutzungen zulässig. 2Der Betrieb eines öffentlichen Restaurants ist ausgeschlossen. 3Das Gestaltungsplangebiet ist ein Schulareal im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BZO. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986.

Art. 13

Zulässige Geschossfläche 1Die anrechenbare Fläche auf allen Geschossen darf insgesamt 4 800 m2 nicht übersteigen. 2Die anrechenbare Fläche umfasst alle der Ausbildung, dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, samt innerer Trennwände. EN1880 EN1881 EN2857 682630.58m 682630.56m 682634.89m 682666.45m 682660.09m 682660.09m 245629.50m 245652.36m 245685.40m 245672.25m 245656.90m 245629.52m Koordinaten Gebäude-Eckpunkte (provisorisch) Gebäudemantel / Teilbereich A Eckpunkt Rechts (y) Hoch (x) Teilbereiche B 682648.71m 682648.71m 682653.48m 682655.92m 245629.51m 245635.96m 245670.67m 245676.55m Teilbereich C 682634.09m 682634.09m 682638.36m 682643.66m 682663.99m 682660.09m 245635.93m 245661.93m 245661.93m 245674.73m 245666.32m 245635.93m Geltungsbereich Gebäudemantel Bereich Vordach Richtkote Gebäude Teilbereich A Teilbereiche B, Dachkote Teilbereich C, Dachkote Ein- und Ausfahrt Einbahn Verkehr Ein- und Ausfahrt Schneeligut Erschliessungszone / Parkierung Art. 2.2 Art. 6.1 Art. 6.2 Art. 7 Art. 8.2 Art. 8.3 Art. 8.4 Art. 14.1 Art. 14.2 Art. 15.5 Genehmigungsinhalt Informationsinhalt Öffentliche Fusswegverbindung Verkehrsbaulinie Seestrasse 419.50 420.00 433.30 Privater Gestaltungsplan Belvoirpark - Hotelfachschule - Seestrasse 141 Zürich - Enge Stadt Zürich Amt für Städtebau Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500 0 5 10 20 30 40m EN2514 EN1939 Seestrasse EN2435 EN2505 C B B A 21 22 EN0393 410.50 433.30 420.00 420.00 419.50 EN2856 N Planar AG für Raumentwicklung 3In die anrechenbare Fläche mit einzurechnen sind auch Gemeinschaftsräume und der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume.

Art. 14 D Verkehrserschliessung und Parkierung

Erschliessung des Gebäudes und der benachbarten Bereiche 1Die Zufahrt für Motorfahrzeuge und die Anlieferung erfolgt ab der Seestrasse an den im Plan bezeichneten Stellen. 2Die über dieselben Stellen erfolgende Verkehrserschliessung der Villa und des Ökonomiegebäudes Schneeligut ist im bisherigen Umfang zu gewährleisten. 3Für den Zugang zu den Abstellplätzen für Velos kann das Gefälle des Treppenwegs auf dem Grundstück Kat.-Nr. EN2435 in Absprache mit dem Tiefbauamt angepasst und das Trasse mit Schiebespuren ergänzt werden. Die realisierten Umgestaltungsmassnahmen dürfen die allgemeine Benutzbarkeit der Wegverbindung zwischen Seestrasse und Park nicht beeinträchtigen.

Art. 15

Abstellplätze für Motorfahrzeuge und für Velos 1Auf Grund der bestehenden ÖV-Erschliessungsqualität gelten die Vorschriften für das Reduktionsgebiet D gemäss Parkplatzverordnung. 2Für die Nutzweise Aus- und Weiterbildung liegt der Normalbedarf bei einem Autoabstellplatz pro zwei Unterrichtszimmern für die Lehrpersonen und einem Autoabstellplatz pro zehn Unterrichtsplätzen für Studierende über 18 Jahren. 3Autoarme Nutzungen können vom Nachweis von Autoabstellplätzen ganz oder teilweise befreit werden, sofern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. 4Die Bauherrschaft ist bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzeptes verpflichtet, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 5In der im Plan bezeichneten Erschliessungszone sind fünf Abstellplätze zulässig. Sie sind für Besucher bestimmt und entsprechend zu kennzeichnen. Mindestens ein Abstellplatz muss rollstuhlgängig angelegt werden. 6Für Velos sind an gut erreichbarer Lage mindestens 30 witterungsgeschützte und gesicherte Abstellplätze einzurichten.

Art. 16 E Umgebungsgestaltung und ökologischer Ausgleich

Umgebungsgestaltung 1Das Vorprojekt Umgebungsgestaltung Hotelfachschule Belvoirpark (Vogt Landschaftsarchitekten AG, 22.07.2011) konkretisiert das Richtprojekt gemäss Art. 4 und gilt als Richtlinie für die weiteren Planungsarbeiten. 2Die innerhalb des Gestaltungsgebietes erforderlichen Umgebungsmassnahmen sind im Rahmen des Bauprojekts umzusetzen. Grün Stadt Zürich begleitet die Ausführungsprojektierung und die Realisierung. 3Für den Unterhalt der Gartenanlage ist nach Fertigstellung der Baumassnahmen ein Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen, der auf den gesamten Park abgestimmt ist.

Art. 17

Ökologische Ausgleichsmassnahmen 1Gebäude und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. 2Die Dachflächen im Teilbereich C sind gemäss den Richtlinien von Grün Stadt Zürich zu begrünen. Ausgenommen sind Flachdächer technisch bedingter Bauteile und Aufbauten gemäss Art. 8 Abs. 5 hiervor.

Art. 18 F Schlussbestimmung

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 10. Juli 2012; Inkraftsetzung auf den 15. September 2012.

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