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Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)

Zürich (city) · 421.150 · other

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Badeanlagen (BO SBA)421.150
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 B. Zutritts- und Nutzungsberechtigung
  9. Art. 9 Badeanlagen (BO SBA) 421.150
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Verhalten
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Badeanlagen (BO SBA) 421.150
  17. Art. 17 D. Bewilligungen
  18. Art. 17als

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Benutzungsordnung bezweckt: a. die Sicherstellung eines geordneten Sport- und Badebetriebs sowie einer störungsfreien und zweckentsprechenden Nutzung der Sport- und Badeanlagen; b. die Sicherheit der Benutzenden; c. die Bewahrung der Stadt vor Schäden.

Art. 2

1 Diese Benutzungsordnung gilt: a. für alle vom Sportamt geführten Sport- und Badeanlagen auf dem gesamten jeweiligen Areal mit Innenräumen und Aussenflächen; b. für alle Personen, die sich in diesen Sport- und Badeanlagen aufhalten. 2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: a. das Stadion Letzigrund; b. die Sportanlagen der städtischen Volksschule.

Art. 3

In dieser Benutzungsordnung bedeuten: a. Badeanlagen: Hallenbäder, Freibäder und Schulschwimmanlagen; b. Sportanlagen: alle übrigen Sportanlagen; c. Benutzende: alle Personen, die sich in den Sport- und Badeanlagen aufhalten, insbesondere Besuchende. 1 AS 101.100 2 AS 172.101 Zweck Geltungsbereich Begriffe 2Benutzungsordnung für Sport- und

Art. 4 Badeanlagen (BO SBA)421.150

Die Öffnungszeiten werden auf der Webseite des Sportamts veröffentlicht.

Art. 5

1 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts erlässt im Rahmen dieser Benutzungsordnung für die verschiedenen Typen von Sport- und Badeanlagen Betriebsordnungen. 2 Diese konkretisieren die Benutzungsordnung mit spezifischen Benutzungsvorschriften für die einzelnen Anlagetypen. 3 Sie können insbesondere Vorschriften enthalten über: a. Anforderungen und Massnahmen aus Sicherheitsgründen, insbesondere: 1. Zutrittsbeschränkungen, 2. Nutzungseinschränkungen, 3. das Erfordernis von Begleitpersonen für Kinder; b. Anforderungen und Massnahmen aus Hygienegründen; c. die Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Gruppen von Benutzenden; d. eine zweckdienliche Bekleidung.

Art. 6

1 Die Betriebsordnungen werden auf der Webseite des Sportamts veröffentlicht. 2 Sie können überdies in der jeweiligen Sport- oder Badeanlage eingesehen werden.

Art. 7

Die Benutzungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen (GebO SBA)3.

Art. 8 B. Zutritts- und Nutzungsberechtigung

Zum Zutritt zu den Sport- und Badeanlagen und deren Benutzung ist berechtigt, wer: a. sich an die Benutzungsvorschriften hält; b. bei entgeltlicher Nutzung die Benutzungsgebühren gemäss Art. 7 entrichtet; und c. von der Zutrittsberechtigung nicht gemäss Art. 9 ausgeschlossen ist. 3 vom 18. Januar 2022, AS 421.160. Öffnungszeiten Betriebsordnungen a. Begriff und Inhalt b. Veröffent lichung Benutzungsgebühren Grundsatz 3Benutzungsordnung für Sport- und

Art. 9 Badeanlagen (BO SBA) 421.150

Keine Zutrittsberechtigung haben Personen, die: a. für eine sichere Benutzung der Sport- oder Badeanlage nicht Gewähr bieten, insbesondere wenn sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen; b. von einer Zutrittsbeschränkung gemäss Betriebsordnung betroffen sind; c. mit einer Wegweisung oder einem Zutrittsverbot belegt sind.

Art. 10

Die Benutzung einer Sport- oder Badeanlage kann durch das Sportamt aus technischen, sicherheits- oder witterungsbedingten oder anderen betrieblichen Gründen zeitlich oder örtlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Art. 11

1 Das Rechtsverhältnis der Benutzenden mit der Stadt über die Benutzung der Sport- und Badeanlagen untersteht dem öffentlichen Recht. 2 Vorbehalten bleibt der Abschluss privatrechtlicher Verträge für besondere Nutzungen.

Art. 12 C. Verhalten

Die Benutzenden: a. verhalten sich anständig und nehmen auf andere Benutzende Rücksicht; b. verzichten auf Gewalt, Drohungen und Belästigungen; c. unterlassen alles, was: 1. sie selbst oder andere gefährdet, 2. andere in ihrem sittlichen Empfinden verletzt, 3. einen geordneten, sicheren, hygienischen und zweckentsprechenden Betrieb der Sport- oder Badeanlage beeinträchtigt; d. beachten diese Benutzungsordnung und die Betriebsordnungen; e. leisten den Anweisungen des Betriebspersonals Folge.

Art. 13

Die Benutzenden sind insbesondere verpflichtet: a. Einrichtungen und Gegenstände sorgfältig und schonend zu behandeln; b. Abfälle in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen; Ausnahmen Betriebliche Nutzungseinschränkungen Rechtsverhältnis Grundsätze Einzelne Verhaltensvorschriften 4Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)421.150 c. Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen dem Betriebspersonal zu melden; d. Fundgegenstände dem Betriebspersonal abzugeben; e. die Anlage nach erfolgter Benutzung ordnungsgemäss aufzuräumen und in ordentlichem Zustand zu hinterlassen.

Art. 14

Folgende Tätigkeiten sind verboten: a. das Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten, E-Shishas und Ähnliches) sowie der Konsum von Alkohol und Drogen, vorbehältlich Art. 15 Abs. 1 lit. a und b; b. das Mitführen und Laufenlassen von Tieren, vorbehältlich Art. 15 Abs. 1 lit. c; c. das Mitführen von Waffen und Waffenattrappen sowie von pyrotechnischen Artikeln; d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von politischer Werbung; e. das Befahren der Anlagen mit Fahrrädern, Trottinetts, Rollbrettern, Inline Skates und Rollschuhen ausserhalb der dafür bezeichneten Anlageteile; f. die textilfreie Benutzung von Badeanlagen ausserhalb der dafür bezeichneten Bereiche oder Betriebszeiten; g. der Zutritt und die Benutzung ohne entsprechende Berechtigung gemäss Art. 8; h. bewilligungspflichtige Tätigkeiten gemäss Art. 17 und 18, soweit dafür keine Bewilligung vorliegt.

Art. 15

1 Abweichend von Art. 14 ist gestattet: a. der Alkoholkonsum von Erwachsenen an Veranstaltungen mit entsprechender Bewilligung; b. das Rauchen für Betriebsmitarbeitende in dafür gekennzeichneten Anlageteilen im Freien; c. das Mitführen von Hunden an der Leine auf Durchgangswegen und das Mitführen von Dienst-, Therapie-, Blinden- und weiteren Assistenzhunden. 2 Die Betriebsordnungen können überdies Ausnahmen für einzelne Anlagetypen festlegen. 3 Über weitere Ausnahmen von Art. 14 entscheidet das Sportamt aufgrund besonderer Umstände. Verbote a. verbotene Tätigkeiten b. Ausnahmen 5Benutzungsordnung für Sport- und

Art. 16 Badeanlagen (BO SBA) 421.150

1 Das Betriebspersonal verwahrt Fundgegenstände während sechs Monaten. 2 Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer während dieser Frist nicht, wird der Fundgegenstand vorbehältlich Abs. 3 dem zuständigen Fundbüro übergeben. 3 Offensichtlich wertlose Sachen werden entsorgt.

Art. 17 D. Bewilligungen

1 Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung erforderlich. 2 Es werden je nach Art der Anlage Einzel-, Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt. Art. 18 Überdies bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung: a. die Durchführung von geleiteten Trainings, Gruppen-Trainings und Kursen in Gruppen ab zwei Personen; b. die Erstellung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen; c. der Einsatz von Drohnen und anderen Flugobjekten; d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von Werbung, soweit dies nicht gemäss Art. 14 lit. d verboten ist; e. Veranstaltungen jeder Art; f. der Betrieb von Festwirtschaften; g. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen; h. der Einsatz von Musikinstrumenten und das Abspielen von Musik, ausser mit verträglicher Lautstärke in Freibädern; i. das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten, ausgenommen Kleingeräte zum persönlichen Gebrauch; j. Reparaturen und Neueinrichtungen. Art. 19 1 Das Sportamt erteilt Bewilligungen auf Gesuch. 2 Die Gesuchstellenden erteilen dem Sportamt alle Auskünfte und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Fundgegenstände Bewilligungspflichtige Tätigkeiten a. exklusive Benutzung von Anlagen b. weitere bewilligungspflichtige Tätigkeiten Erteilen von Bewilligungen a. Gesuch 6Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)421.150 Art. 20 1 Bei der Erteilung von Bewilligungen berücksichtigt das Sportamt den Zweck der Benutzung. 2 Benutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken und Benutzungen durch Gesuchstellende aus der Stadt Zürich haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsarten. Art. 21 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder von Bedingungen abhängig machen.

Art. 17als

Auflage festlegen, dass die Benutzung durch eine bestimmte Mindestzahl von Personen erfolgt. Art. 22 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung entziehen, wenn: a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere Benutzungsvorschriften nicht eingehalten werden; b. die Sport- oder Badeanlage zwingend anderweitig beansprucht wird. 2 Ein Entzug gemäss Abs. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgängige Mahnung voraus. E. Sanktionen und Haftung Art. 23 1 Verstösse gegen diese Benutzungsordnung, die Betriebsordnung oder Anweisungen des Betriebspersonals kann die Betriebsleitung mit einer Wegweisung von der betreffenden Sport- oder Badeanlage sanktionieren. 2 In leichten Fällen kann die Betriebsleitung eine Verwarnung aussprechen. 3 In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Abteilungsleitung des Sportamts ein befristetes Zutrittsverbot für die betreffende Anlage, für weitere oder für sämtliche Anlagen erteilen. Art. 24 1 Die Benutzenden haften für an der Sport- oder Badeanlage, den Räumlichkeiten oder Einrichtungen verursachte Schäden. 2 Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss. Art. 25 1 Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz4, soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist. 4 vom 14. September 1969, LS 170.1. b. Prioritätenordnung c. Auflagen und Bedingungen Entzug von Bewilligungen Sanktionen Haftung der Benutzenden Haftung der Stadt 7Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA) 421.150 2 Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für: a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren Schränken; b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden. 3 Bei betrieblichen Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10, beim Entzug von Bewilligungen gemäss Art. 22 und bei Sanktionen gemäss Art. 23 besteht: a. kein Anspruch auf Schadenersatz; b. vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 lit. b kein Anspruch auf Rückerstattung der Benutzungsgebühren. F. Besondere Nutzungen und Sonderfälle Art. 26 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann Abweichungen von dieser Benutzungsordnung und den Betriebsordnungen festlegen: a. für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind; b. im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2; c. für weitere besondere Nutzungsarten; d. bei anderen besonderen Umständen. G. Schlussbestimmungen Art. 27 Der Vollzug dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnungen obliegt der Betriebsleitung der Sport- oder Badeanlage, soweit diese Benutzungsordnung oder das Organisationsreglement des Schul- und Sportdepartements (OrgR SSD)5 nichts anderes vorsieht. Art. 28 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich vom Dezember 2010; b. Reglement betreffend Nutzung des Sportbades Letzigraben durch Sportvereine vom 14. Februar 2019. Art. 29 Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 5 vom 16. Dezember 2021, AS 172.370. Vollzug Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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