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Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen

Confederation · 232.16 · statute

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In force since 2011-01-01, as the publisher states.

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Auslandswohnsitz
  4. Art. 4 Vorbehalt von Staatsverträgen
  5. Art. 5 Grundsatz
  6. Art. 6 Ausnahmen
  7. Art. 7 Landwirteprivileg
  8. Art. 8 Nichtigkeit von Abreden
  9. Art. 8a Erschöpfung des Sortenschutzes
  10. Art. 8b
  11. Art. 9 Grundsatz
  12. Art. 10 Stellung des Sortenschutzbewerbers
  13. Art. 11 Priorität
  14. Art. 12 Sortenbezeichnung
  15. Art. 13 Benützung der Sortenbezeichnung
  16. Art. 13a Änderung der Sortenbezeichnung
  17. Art. 13b Marke
  18. Art. 14 Ablauf der Schutzdauer
  19. Art. 15 Vorzeitiges Erlöschen
  20. Art. 16 Nichtigerklärung
  21. Art. 17 Aufhebung
  22. Art. 18 Übergang
  23. Art. 19 Abtretung
  24. Art. 20 Enteignung
  25. Art. 21 Vertragliche Lizenzerteilung
  26. Art. 22 Lizenz im öffentlichen Interesse
  27. Art. 22a Lizenz für abhängiges Patent
  28. Art. 22b Richterliche Durchsetzung
  29. Art. 23 Büro für Sortenschutz
  30. Art. 24 Prüfungsstelle
  31. Art. 25
  32. Art. 26 Form und Zeitpunkt der Anmeldung
  33. Art. 27 Beanstandungsverfahren
  34. Art. 28 Bekanntmachung der Anmeldung
  35. Art. 29 Einwendungen
  36. Art. 30 Sortenprüfung
  37. Art. 31 Erteilung des Sortenschutzes
  38. Art. 31a Ausländische Sortenschutztitel
  39. Art. 32 Inhalt des Sortenschutzregisters
  40. Art. 33 Veröffentlichung
  41. Art. 34 Öffentlichkeit des Registers
  42. Art. 35 Aktenaufbewahrung
  43. Art. 36 Gebühren
  44. Art. 37 Unterlassungs- und Beseitigungsklage
  45. Art. 38 Klagerecht vor Erteilung des Sortenschutzes
  46. Art. 39 und 40
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43 Vorsorgliche Massnahmen
  50. Art. 44−46
  51. Art. 47
  52. Art. 48 Sortenschutzverletzungen
  53. Art. 49 Sortenschutzberühmung und andere Übertretungen
  54. Art. 50 Einziehung von Gegenständen
  55. Art. 51 Strafverfolgung
  56. Art. 52 Änderung bisherigen Rechts
  57. Art. 53 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007
  58. Art. 54 Vollzug
  59. Art. 55
  60. Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

60 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Schutz von neuen Sorten in Ausführung des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155). SR 0.232.161/.163

Art. 2 Begriffe

1 Als Sorte gilt eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die: a. durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann; b. durch die Ausprägung zumindest eines der Merkmale nach Buchstabe a von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann; und c. in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. 2 Als im Wesentlichen von einer anderen Sorte (Ursprungssorte) abgeleitet gilt eine Sorte, wenn sie: a. vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, abgeleitet ist; b. sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet; und c. abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht. 3 Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 3 Auslandswohnsitz

Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene Vertretung bestellen, die ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertritt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 4 Vorbehalt von Staatsverträgen

Schutzbewerber und Schutzinhaber können sich auf die Bestimmungen der von der Schweiz zuletzt ratifizierten Texte mehrseitiger Staatsverträge berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 5 Grundsatz

1 Der Sortenschutz bewirkt, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte: a. erzeugen, vermehren oder für Vermehrungszwecke aufbereiten darf; b. anbieten darf; c. verkaufen oder sonst vertreiben darf; d. aus- oder einführen darf; e. zu einem der erwähnten Zwecke nach den Buchstaben a–d aufbewahren darf. 2 Absatz 1 gilt auch für: a. Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist; b. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen; c. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert; d. Erntegut der geschützten Sorte oder einer Sorte nach den Buchstaben a–c, wenn zu dessen Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.

Art. 6 Ausnahmen

Die Zustimmung des Sortenschutzinhabers ist nicht notwendig für Handlungen nach Artikel 5: a. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken; b. zu Versuchszwecken; c. zum Zweck der Schaffung neuer Sorten unter Verwendung einer geschützten Sorte sowie für Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit diesen Sorten, es sei denn, es betreffe Sorten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–c.

Art. 7 Landwirteprivileg

1 Landwirte, die durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung Vermehrungsmaterial einer geschützten landwirtschaftlichen Sorte erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren. 2 Der Bundesrat regelt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

Art. 8 Nichtigkeit von Abreden

Vertragliche Abmachungen, welche die Ausnahmen vom Sortenschutz nach den Artikeln 6 und 7 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

Art. 8a Erschöpfung des Sortenschutzes

1 Der Sortenschutz nach Artikel 5 ist erschöpft, wenn Material durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben wird. 2 Der Sortenschutz ist nicht erschöpft, wenn: a. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte stattfindet, ohne dass das Material bei der Abgabe dazu bestimmt war; b. eine Ausfuhr von Material der Sorte in ein Land erfolgt ist, das die Sorten der betreffenden Art nicht schützt, und das ausgeführte Material nicht zum Endverbrauch bestimmt ist.

Art. 8b

1 Der Schutz wird für alle Sorten gewährt, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind. 2 Die Sorte ist neu, wenn kein Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte in der Schweiz mehr als ein Jahr und im Ausland mehr als vier Jahre vor dem Tag der Anmeldung zum Sortenschutz durch den Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zweck der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde. Für Bäume und Reben, die im Ausland verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurden, beträgt die Frist sechs Jahre. 3 Die Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, von der am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist, dass es sie gibt. 4 Die Sorte ist homogen, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen, abgesehen von Abweichungen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind, hinreichend einheitlich ist. 5 Die Sorte ist beständig, wenn ihre wesentlichen Merkmale nach mehreren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

Art. 9 Grundsatz

1 Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger zu. Artikel 332 des Obligationenrechts gilt sinngemäss. 2 Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet, steht ihnen das Recht gemeinsam zu. 3 Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander gezüchtet, so steht das Recht demjenigen zu, der sich auf die frühere Anmeldung oder die Priorität berufen kann. SR 220 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 10 Stellung des Sortenschutzbewerbers

Wer eine Sorte anmeldet, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als berechtigt, den Schutz zu beantragen.

Art. 11 Priorität

1 Wer eine Sorte innerhalb von zwölf Monaten anmeldet, seitdem er oder sein Rechtsvorgänger sie erstmals im Ausland vorschriftsgemäss angemeldet hat, geniesst die Priorität der ersten Anmeldung. In diesem Fall können der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind. 2 Die Priorität muss bei der Anmeldung der Sorte geltend gemacht werden. Das Büro für Sortenschutz kann Unterlagen, die die Erstanmeldung belegen, verlangen. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 12 Sortenbezeichnung

1 Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu versehen. 2 Die Sortenbezeichnung darf nicht: a. irreführend oder mit einer anderen Sortenbezeichnung verwechselbar sein, die für eine Sorte derselben oder einer botanisch verwandten Art in einem Staat oder in einer zwischenstaatlichen Organisation, der oder die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist, angemeldet oder eingetragen ist; b. gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen; c. ausschliesslich aus Zahlen bestehen, es sei denn die Bezeichnung mit Zahlen ist eine feststehende Praxis für Sorten. 3 Wurde die gleiche Sorte bereits in einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation nach Absatz 2 Buchstabe a angemeldet oder eingetragen, so ist die dort verwendete Sortenbezeichnung zu übernehmen, sofern sie nicht aus sprachlichen oder andern Gründen ungeeignet ist.

Art. 13 Benützung der Sortenbezeichnung

1 Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, muss die Sortenbezeichnung benützen, auch wenn die Schutzdauer abgelaufen ist. 2 Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 13a Änderung der Sortenbezeichnung

Nach der Erteilung des Sortenschutzes darf das Büro für Sortenschutz die Sortenbezeichnung nur ändern: a. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils; b. wenn ein Dritter ein entgegenstehendes Recht glaubhaft macht und der Sortenschutzinhaber in die Änderung einwilligt.

Art. 13b Marke

Eine geschützte Sorte darf zusätzlich mit einer Marke oder einer anderen Handelsbezeichnung, die sich deutlich von der Sortenbezeichnung unterscheidet, in Verkehr gebracht werden. Dabei muss klar erkennbar sein, welches die Sortenbezeichnung ist.

Art. 14 Ablauf der Schutzdauer

Der Sortenschutz endet mit dem 25., bei Sorten von Reben und Bäumen mit dem 30. vollen Kalenderjahr nach der Erteilung des Schutzes. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 15 Vorzeitiges Erlöschen

1 Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber dem Büro für Sortenschutz schriftlich seinen Verzicht erklärt. 2 Solange das Büro für Sortenschutz den Verzicht nicht veröffentlicht hat, kann er widerrufen werden. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 16 Nichtigerklärung

1 Der Richter erklärt den Sortenschutz auf Klage hin als nichtig, wenn sich herausstellt, dass: a. die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht neu oder nicht unterscheidbar war; b. die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht homogen oder nicht beständig war und der Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund der vom Schutzbewerber gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen erteilt wurde; c. der Sortenschutz einer nicht berechtigten Person erteilt wurde und diese ihn nicht der berechtigten Person übertragen hat. 2 Klageberechtigt ist jeder, der ein Interesse an der Nichtigerklärung nachweist. 3 … Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155). Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 17 Aufhebung

1 Das Büro für Sortenschutz hebt den Sortenschutz auf, wenn: a. der Sortenschutzinhaber innert der vom Büro für Sortenschutz festgelegten Frist trotz Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung notwendig sind, nicht beibringt; b. der Sortenschutzinhaber eine Jahresgebühr auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt; c. festgestellt wird, dass die Sorte nicht mehr homogen oder nicht mehr beständig ist. 2 Die Aufhebung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung im Sortenschutzregister wirksam. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 18 Übergang

1 Das Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz ist ganz oder teilweise übertragbar und vererblich. 2 Rechte Dritter sind gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Art. 19 Abtretung

1 Wurde die Anmeldung von einem Unberechtigten eingereicht, so kann der Berechtigte auf Abtretung der Anmeldung oder des bereits erteilten Sortenschutzes klagen. 2 Die Klage ist innert zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Sortenschutzes einzureichen. Die Klage gegen einen Bösgläubigen ist jederzeit möglich. 3 Wird die Klage gutgeheissen, so fallen die Rechte dahin, die der Beklagte Dritten eingeräumt hat.

Art. 20 Enteignung

1 Wenn es die Landesversorgung erfordert, kann der Bundesrat den Sortenschutz ganz oder teilweise enteignen. 2 Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung. Diese wird im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt. Der II. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung gilt sinngemäss. SR 711

Art. 21 Vertragliche Lizenzerteilung

1 Der Schutzinhaber kann einen andern zur Nutzung der geschützten Sorte ermächtigen (Lizenzerteilung). Gehört die Sorte mehreren gemeinsam, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Beteiligten erteilt werden. 2 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz sind entgegenstehende Lizenzen nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 22 Lizenz im öffentlichen Interesse

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann die Person, deren Lizenzgesuch vom Sortenschutzinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt wurde, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen und nicht übertragbaren Lizenz klagen. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 22a Lizenz für abhängiges Patent

1 Kann ein Patent für eine Erfindung, die biologisches Material betrifft, ohne Verletzung eines früher erteilten Sortenschutzrechtes nicht benutzt werden, so hat der Patentinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung seines Patents erforderlichen Umfang, sofern die Erfindung einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der geschützten Pflanzensorte darstellt. 2 Im Gegenzug hat der Sortenschutzinhaber Anspruch darauf, dass ihm der Patentinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Patentrechtes erteilt. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 22b Richterliche Durchsetzung

1 Die Lizenzen nach den Artikeln 22 und 22a werden erteilt, wenn Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit. 2 Umfang und Dauer der Lizenzen sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt wurden. 3 Die Lizenzen können nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen. 4 Die Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. 5 Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. 6 Der Sortenschutzinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. 7 Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung. 8 Erscheint die Klage als begründet, so kann der Richter nach Anhörung des Beklagten die Lizenz unter Vorbehalt des rechtskräftigen Urteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 23 Büro für Sortenschutz

Für die Erteilung des Sortenschutzes und für alle damit zusammenhängenden Fragen ist das Büro für Sortenschutz zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 24 Prüfungsstelle

1 Das Büro für Sortenschutz beauftragt für die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt oder eine andere geeignete Stelle. 2 Es kann Prüfungsergebnisse einer ausländischen Stelle anerkennen, soweit deren Prüfungsmethoden den Anforderungen dieses Gesetzes und den darauf gestützten Bestimmungen entsprechen. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 25

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 24 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 26 Form und Zeitpunkt der Anmeldung

1 Wer eine Sorte schützen lassen will, hat sie dem Büro für Sortenschutz in der vorgeschriebenen Form und mit den verlangten Angaben und Unterlagen anzumelden und die Anmeldegebühren zu bezahlen. 2 Als Anmeldungsdatum gilt der Zeitpunkt, in welchem alle erforderlichen Aktenstücke eingereicht und die Anmeldungsgebühr bezahlt sind.

Art. 27 Beanstandungsverfahren

1 Eine mangelhafte Anmeldung ist auf Verlangen des Büros für Sortenschutz zu verbessern. Es kann jederzeit weitere Beanstandungen erlassen. 2 Werden die Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Art. 28 Bekanntmachung der Anmeldung

1 Die ordnungsgemäss eingereichte Anmeldung wird vom Büro für Sortenschutz öffentlich bekannt gemacht. Es sind mindestens zu veröffentlichen: a. Datum der Anmeldung; b. Name oder Firma und Adresse des Bewerbers und gegebenenfalls seines Vertreters; c. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Bewerber ist; d. Vorschlag für eine Sortenbezeichnung; e. Gattung oder Art, zu welcher die angemeldete Sorte gehört; f. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum. 2 Wird eine Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung zurückgezogen oder zurückgewiesen oder der bekannt gemachte Inhalt einer Anmeldung nachträglich geändert, so ist dies ebenfalls zu veröffentlichen.

Art. 29 Einwendungen

1 Jedermann kann innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntmachung beim Büro für Sortenschutz gegen die Anmeldung Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Als Beweismittel angerufene Urkunden und Pflanzen sind beizulegen oder namhaft zu machen. 2 Mit den Einwendungen kann nur geltend gemacht werden, die angemeldete Sorte sei nicht schutzfähig nach Artikel 8b oder die Sortenbezeichnung sei nach Artikel 12 unzulässig. 3 Der Schutzbewerber kann zu den Einwendungen Stellung nehmen. Er soll erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, ändert oder zurückzieht. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 30 Sortenprüfung

1 Der Schutzbewerber hat der Prüfungsstelle innert der festgelegten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial zuzustellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Wenn er die Priorität der Anmeldung nach Artikel 11 beansprucht, muss er das Vermehrungsmaterial innert zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist beibringen. 2 Die Prüfungsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht fest. Ist die Sorte schutzfähig, so beschreibt sie in einer offiziellen Sortenbeschreibung ihre Merkmale. 3 Nimmt die Prüfungsstelle einen Versuchsanbau vor, so kann der Bewerber Einblick in die Versuche nehmen und sich zum Ergebnis der Prüfung äussern. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 31 Erteilung des Sortenschutzes

1 Nach der Prüfung erteilt das Büro den Sortenschutz, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls weist es die Anmeldung zurück. 2 Der Sortenschutz wird durch Eintragung in das Sortenschutzregister ohne Gewährleistung des Bundes erteilt. Der Bewerber erhält als Schutztitel einen Auszug aus dem Register (Sortenschutzschein). 3 Bis zum Beweis des Gegenteils gilt der erteilte Schutz als zu Recht bestehend und der Inhaber als der Berechtigte.

Art. 31a Ausländische Sortenschutztitel

Der Bundesrat regelt die Anerkennung von Sortenschutztiteln, die von Staaten mit vergleichbaren Anforderungen erteilt worden sind. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).

Art. 32 Inhalt des Sortenschutzregisters

1 Das Büro für Sortenschutz führt das Register, worin der Schutz mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere: a. die Sortenbezeichnung; b. die Sortenbeschreibung; c. Name oder Firma und Adresse des Schutzinhabers und seines allfälligen Vertreters; d. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Schutzinhaber ist; e. Datum der Anmeldung und deren Bekanntmachung; f. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum. 2 Einzutragen sind ferner alle Änderungen im Bestand des Sortenschutzes oder im Recht am Sortenschutz. Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Büro für Sortenschutz von den Gerichten in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen. 3 Das Büro für Sortenschutz kann unter vorheriger Benachrichtigung des Schutzinhabers die Beschreibung einer Sorte ergänzen, sofern die Beschreibung einer andern Sorte dies notwendig macht.

Art. 33 Veröffentlichung

1 Das Büro für Sortenschutz veröffentlicht die im Sortenschutzregister vorgenommenen Eintragungen. 2 Die Einwendung, dass jemand einen Registereintrag nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

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