1 Gegen Entrichtung einer Gebühr kann jedermann in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen oder über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
2 Die Registerunterlagen sind mit Ausnahme des Berichtes der Prüfungsstelle vertraulich. Dritten darf nur mit Einwilligung des Schutzinhabers Einsicht gewährt werden. Gerichte bedürfen dieser Einwilligung nicht.
Art. 35 Aktenaufbewahrung
Das Büro für Sortenschutz verwahrt die Sortenschutzakten im Original oder in Wiedergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Schutzes, das Sortenschutzregister unbegrenzt.
Art. 36 Gebühren
1 Die zuständigen Stellen erheben im Zusammenhang mit der Erteilung des Sortenschutzes folgende Gebühren:
a. eine Anmeldungsgebühr;
b. Gebühren für die Sortenprüfung;
c. Jahresgebühren während der Dauer des Schutzes.
2 Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen und so anzusetzen, dass sie die Aufwendungen decken.
3 Der Bundesrat stellt Vorschriften auf über Höhe und Fälligkeit der Gebühren sowie über die Zahlungsfristen. Er kann weitere Verrichtungen der mit dem Sortenschutz beauftragten Stellen gebührenpflichtig erklären.
Art. 37 Unterlassungs- und Beseitigungsklage
1 Wer in seinem Recht aus dem Sortenschutz oder in seinem Recht an der Sortenbezeichnung bedroht oder verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.
2 …
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
Art. 38 Klagerecht vor Erteilung des Sortenschutzes
1 Nach der Bekanntmachung der Anmeldung kann der Bewerber schon vor Erteilung des Sortenschutzes auf Unterlassung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen, wenn er der Gegenpartei angemessene Sicherheit leistet.
2 Die Schadenersatzklage kann er erst nach Erteilung des Schutzes erheben, mit ihr aber den Schaden geltend machen, den der Beklagte seit der Bekanntmachung der Anmeldung schuldhaft verursacht hat.
Art. 39 und 40
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 41
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Art. 42
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 43 Vorsorgliche Massnahmen
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a. zur Beweissicherung;
b. zur Ermittlung der Herkunft von Material, das mit der Sortenbezeichnung einer in der Schweiz geschützten Sorte versehen ist;
c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 44−46
Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
Art. 47
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Art. 48 Sortenschutzverletzungen
1. Wer unberechtigt Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit Vermehrungsmaterial oder Erntegut einer geschützten Sorte oder einer Sorte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–c vornimmt oder dieses Material zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte fortlaufend verwendet,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem der Täter dem Verletzten bekannt wurde.
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
Art. 49 Sortenschutzberühmung und andere Übertretungen
1. Wer in der Werbung, auf Geschäftspapieren oder in Verbindung mit Erzeugnissen, die er in Verkehr setzt, Angaben macht, die zu Unrecht den Eindruck erwecken, dass ein Sortenschutz besteht,
wer die Sortenbezeichnung bei gewerbsmässigem Vertrieb von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte nicht benützt,
wer die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art gewerbsmässig benützt,
wer in anderer Weise gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstösst,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 50 Einziehung von Gegenständen
Der Richter kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von widerrechtlich hergestellten Erzeugnissen verfügen.
Art. 51 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 52 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderungen können unter AS 1977 862 konsultiert werden.
Art. 53 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007
1 Abweichend von Artikel 8b Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2007 Sorten auch dann als neu, wenn deren Vermehrungsmaterial oder Erntegut seit weniger als einem Jahr vor Inkrafttreten dieser Änderung in der Schweiz mit Zustimmung des Züchters zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde.
2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für im Wesentlichen abgeleitete Sorten, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2007 bekannt waren.
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
Art. 54 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 55
Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1977
Abs. 2 des BRB vom 11. Mai 1977