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Personalverordnung

Cham · 1.7-1.1 · communal act

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Contents: 43 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
  2. § 2 Subsidiäres Recht
  3. § 3 Personalpolitische Grundsätze
  4. § 4 Betriebliche Ausführungsbestimmungen der Geschäftsleitung
  5. § 5 Stellenausschreibung
  6. § 6 Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
  7. § 7 <strong>*</strong> &hellip;
  8. § 8 Abgangsentschädigung bei Kündigung durch die Gemeinde
  9. § 9 Gehaltsfortzahlung im Todesfall
  10. § 10 Arbeitszeit
  11. § 11 Dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes
  12. § 12 Arbeitszeitmodell
  13. § 13 Überzeit
  14. § 14 Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit
  15. § 15 Pikettdienst
  16. § 16 Arbeitszeiterfassung
  17. § 17 Abwesenheiten
  18. § 18 Ferienbezug
  19. § 19 Unbezahlter Urlaub
  20. § 20 Gehalt
  21. § 21 Naturalien
  22. § 22 Einstufung, Lohnbänder
  23. § 23 Lohnerhöhungen
  24. § 24 Dienstaltersgeschenk
  25. § 25 Lohnfortzahlung in Härtefällen
  26. § 26 REKA-Geld
  27. § 27 Grundsatz
  28. § 28 Übernachtungen
  29. § 29 Verpflegung
  30. § 30 Fahrkosten im Allgemeinen
  31. § 31 <strong>*</strong> Öffentliche Verkehrsmittel
  32. § 32 Private Motorfahrzeuge
  33. § 33 Private Mobilfunktelefone
  34. § 34 Spesen bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
  35. § 35 <strong>*</strong> Homeoffice
  36. § 36 Ersatz von Sachschaden
  37. § 37 Mitspracherecht
  38. § 38 Weiterbildung
  39. § 39 Geschenke bei Jubiläen
  40. § 40 Übergangsbestimmungen
  41. § A1-1 <strong>*</strong>
  42. § A1-2 Einstufungskriterien
  43. § A3-1

43 provisions

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Cham. Ausgenommen davon sind die Lehr- und Musiklehrpersonen. 2 Der Vollzug der Verordnung obliegt den bezeichneten Personen. Wo keine Angabe vorhanden ist, obliegt diese der Abteilungsleitung. Ist diese selber betroffen, obliegt der Vollzug der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber. 3 Die oder der Personalverantwortliche berät und unterstützt die Abteilungen bei der Umsetzung und überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug.

§ 2 Subsidiäres Recht

1 Soweit diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gilt die kantonale Personalverordnung[1].

§ 3 Personalpolitische Grundsätze

1 Die Personalpolitik bestimmt sich nach den folgenden Grundsätzen: * a) sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung, an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Cham, am Auftrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern, am Ziel der Kundenorientierung sowie an den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde b) sie will für die Einwohnergemeinde geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten c) sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeitenden, indem sie Aufgaben zusammen mit den entsprechenden Kompetenzen und der Verantwortung an die Mitarbeitenden weitergibt und Delegationsmöglichkeiten ausschöpft d) sie unterstützt eine leistungsbezogene Lohnerhöhungspraxis e) sie berücksichtigt die Erfüllung von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben f) sie fördert flexible Arbeitszeitmodelle und unterstützt Arbeitsbedingungen so, dass Mitarbeitende über eine ausgeglichene Work-Life-Balance verfügen g) sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer h) sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen i) sie verlangt Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitenden, die benachteiligt sein könnten, sei es aufgrund von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Herkunft, sexueller Orientierung, Sprache, religiöser, weltanschaulicher und politischer Überzeugungen oder Mitarbeitende mit speziellen Bedürfnissen j) sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Mitarbeitenden mit speziellen Bedürfnissen 2 Der Gemeinderat erarbeitet ein Leitbild und Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik. *

§ 4 Betriebliche Ausführungsbestimmungen der Geschäftsleitung

1 Gemäss § 1 Abs. 5 des kommunalen Personalreglements vom 25. Juni 2007 ist die Geschäftsleitung für die Regelung der betrieblichen Ausführungsbestimmungen zuständig (Paragrafentitel ohne Bezeichnung).

§ 5 Stellenausschreibung

1 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich zur freien Bewerbung auszuschreiben. Sind geeignete Bewerberinnen und Bewerber bekannt, so kann die Anstellung auf dem Berufungswege erfolgen.

§ 6 Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters

1 Die Kündigung ist einem Mitglied der Anstellungsbehörde schriftlich einzureichen.

§ 7 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 8 Abgangsentschädigung bei Kündigung durch die Gemeinde

1 Über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung entscheidet die Anstellungsbehörde. 2 Härtefälle definieren sich über folgende Kriterien, die nach dem Austritt einzeln oder auch kumuliert erfüllt sein müssen und werden individuell beurteilt: a) keine nachfolgenden Einkünfte b) kein Unterstützungsanspruch gegenüber Versicherung(en) c) bestehende mehrheitliche Unterstützungspflicht gegenüber Dritten d) schwierige, persönliche finanzielle Situation 3 Für die Bemessung der Entschädigung kann die Dauer des Anstellungsverhältnisses als Kriterium beigezogen werden.

§ 9 Gehaltsfortzahlung im Todesfall

1 Im Todesfall wird der Lohn für den ganzen Sterbemonat und anschliessend als Gehaltsnachzahlung während drei weiteren Monaten voll ausgerichtet: a) an die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner; bei deren oder dessen Fehlen b) an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner bei einem Bestehen des gemeinsamen Haushaltes von mindestens fünf Jahren oder bei mindestens einem gemeinsamen Kind; bei deren oder dessen Fehlen oder bei Nichterfüllung der Bedingungen c) an die minderjährigen oder in Ausbildung stehenden höchstens 25-jährigen Kinder, je zu gleichen Teilen; bei deren Fehlen d) an Personen, gegenüber denen tatsächlich eine mehrheitliche Unterstützungspflicht erfüllt wurde 2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung längstens bis zum Zeitpunkt des Ablaufs.

§ 10 Arbeitszeit

1 Für die Bestimmungen zur Arbeitszeit werden die subsidiären Bestimmungen der kantonalen Erlasse ausgesetzt. 2 Die Arbeitszeit für alle Mitarbeitenden basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Diese wird auf eine tägliche Soll-Arbeitszeit von 8.4 Std. verteilt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilmässig. 3 Bei Bereichen und Stellen, die ihre Leistungen auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (z.B. Samstags- und Sonntagsarbeit, Nachtarbeit) erbringen, wird das Gehalt bei der Anstellung entsprechend berechnet. Damit sind sämtliche Zuschläge (z.B. Samstags- und Sonntagsarbeit, Nachtarbeit) abgegolten. 4 So weit betrieblich möglich, werden flexible Arbeitszeitformen gewährt, einschliesslich Teilzeitarbeit und Homeoffice, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. * 5 Homeoffice umfasst jene Arbeiten, die Mitarbeitende ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig ausserhalb des regulären Arbeitsplatzes bei der Einwohnergemeinde Cham erbringen. Über den Umfang von Homeoffice entscheidet unter Berücksichtigung des Arbeitsumfeldes, der Aufgaben, der Mitarbeitenden und der organisatorischen Voraussetzungen die Abteilungsleitung. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung erlässt die für den einheitlichen und korrekten Vollzug der Personalverordnung erforderliche Richtlinie. * 6 Die Arbeitszeitflexibilität der einzelnen Mitarbeitenden richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Die Mitarbeitenden orientieren sich bei der Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit an den Bedürfnissen der Kundschaft sowie an einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung b) Die Erreichbarkeit aller Verwaltungsbereiche muss grundsätzlich während den Schalteröffnungszeiten durch kompetente Mitarbeitende sichergestellt sein c) Die Vorgesetzten planen die Arbeit so, dass Schwankungen im Arbeitsanfall möglichst ausgeglichen werden. Den Mitarbeitenden räumen sie möglichst hohe Zeitsouveränität ein d) Die Verpflegungspause bei über sechsstündiger Arbeitsleistung muss mindestens 30 Minuten betragen e) Kommissionssitzungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Berufsfunktion haben, gelten für Mitarbeitende als Arbeitszeit und werden nicht ausbezahlt 7 Bei über dreistündiger Arbeitsleistung pro Halbtag besteht das Recht auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten.

§ 11 Dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes

1 Bei dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand inklusive Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet.

§ 12 Arbeitszeitmodell

1 Für diesem Reglement unterstellte Mitarbeitende gilt das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. 2 Die Arbeit wird in der Regel von Montag bis Freitag und zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr geleistet. Davon ausgenommen ist die Mitarbeit in Kommissionen gemäss § 10 Abs. 6 lit. e. 3 Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lernende dürfen am gleichen Tag höchstens während neun Stunden beschäftigt werden. 4 Per 31. Dezember jeden Jahres darf der Gleitzeitsaldo als Differenz zwischen der gemäss Abs. 2 geleisteten Arbeitszeit und der Jahressollarbeitszeit den Wert von 60 Stunden (positiv) oder 30 Stunden (negativ) nicht überschreiten. Ein 60 Stunden (positiv) überschreitender Gleitzeitsaldo verfällt ansonsten ohne Vergütung. Ein 30 Stunden (negativ) überschreitender Gleitzeitsaldo führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der positive oder negative Übertrag des Gleitzeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. 5 Beim Austritt gelten die gleichen Regeln wie am Jahresende. Höhere Gleitzeitsalden zum Zeitpunkt des Austrittes müssen ansonsten gemäss § 13 Abs. 1 von der vorgesetzten Stelle im Voraus als Überzeit angeordnet worden sein. 6 Es bestehen folgende Modellvarianten: * a) Bei Jahresarbeitszeit auf Grundlage von 42 Stunden pro Woche besteht der Ferienanspruch gemäss Personalreglement b) Bei Jahresarbeitszeit auf Grundlage von 43 Stunden pro Woche erhöht sich der Ferienanspruch gemäss Personalreglement um eine Woche c) Bei einer Lohnreduktion um 2% erhöht sich der Ferienanspruch gemäss Personalreglement um eine Woche 7 Variantenänderungen gemäss Abs. 6 für das Folgejahr sind mit der vorgesetzten Stelle jeweils bis spätestens Ende Oktober zu vereinbaren und der oder dem Personalverantwortlichen schriftlich zu melden. 8 Der Ferienanspruch darf sieben Wochen pro Jahr nicht übersteigen. * 9 Im Arbeitsvertrag können bei betrieblicher Notwendigkeit auf der Basis der Wochenarbeitszeit gemäss § 10 Abs. 2 von den vorstehenden Varianten abweichende Arbeitszeiten und Ferienansprüche vereinbart werden.

§ 13 Überzeit

1 Überzeit stellt eine Ausnahme gegenüber der Sollarbeitszeit dar, bedingt einen klaren Grund und muss in jedem Fall im Voraus von der Abteilungsleitung angeordnet und der oder dem Personalverantwortlichen schriftlich gemeldet werden. 2 Überzeit kann, soweit sie nicht im Rahmen der Jahresarbeitszeit kompensiert werden kann, per Ende Jahr, auf der Berechnungsgrundlage des Jahresgehaltes für ein 100% Pensum, ausbezahlt werden.

§ 14 Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit

1 Auf von der Abteilungsleitung angeordnete Arbeit, die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie nachts zwischen 20:00 und 06:00 Uhr erbracht wird, wird ein Zuschlag von 50% der Zeit angerechnet. Solche Anordnungen sind der oder dem Personalverantwortlichen schriftlich zu melden. 2 Abs. 1 gilt nicht für folgende Bereiche / Stellen / Aufgaben: a) Schulsozialarbeit b) Jugendarbeit c) Schulleitungen d) Lorzensaal e) Bäder f) Haus- und Sportanlagenwartung inkl. Reinigungsdienst g) Bibliotheken h) Kommissionssitzungen

§ 15 Pikettdienst

1 Für Pikettdienst werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) an Arbeitstagen: von Arbeitsende bis ‑beginn: CHF 30.00 b) an arbeitsfreien Tagen: CHF 40.00 pro Tag (06:00–20:00 Uhr), CHF 30.00 pro Nacht (20:00–06:00 Uhr)

§ 16 Arbeitszeiterfassung

1 Die Arbeitszeit ist persönlich zu erfassen, monatlich abzurechnen, von der vorgesetzten Stelle visieren zu lassen und an den oder die Personalverantwortliche weiter zu leiten. 2 Der Gemeinderat kann für das oberste Kader oder die Geschäftsleitung für die weiteren Mitarbeitenden Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschliessen.

§ 17 Abwesenheiten

1 Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder infolge Urlaubs gemäss Abs. 2 lit. e werden für die Zeiterfassung gemäss der Arbeitszeit in § 10 Abs. 2 verrechnet und sind der vorgesetzten Stelle umgehend mitzuteilen. * 2 Als bezahlte Abwesenheiten gelten: a) * Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Obligatorische Dienstleistungen gemäss §§ 13 und 14 Personalreglement b) Ferien c) Kurse und Dienstreisen d) Berufsschule für Lernende e) Private Absenzen und bezahlter Urlaub nach Bewilligung durch die vorgesetzte Stelle: 1. zwei Tage für die eigene Hochzeit bzw. die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; diese Bestimmung findet keine Anwendung in der Probezeit oder bei gekündigter Stellung 2. drei Tage beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern 3. * ein Tag beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Eltern der Lebenspartnerin/des Lebenspartners 4. ein Tag beim Umzug des eigenen Haushalts 5. höchstens fünf Arbeitstage pro Jahr für die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gunsten von Kindern, Jugendlichen oder betreuungsbedürftigen Menschen. Allfällige Entschädigungen dafür fallen in die Gemeindekasse 6. * &hellip; 7. * die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis, für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung. Der Betreuungsurlaub beträgt höchstens zehn Tage pro Jahr

§ 18 Ferienbezug

1 Der Ferienbezug ist ab Stellenantritt möglich und mit der vorgesetzten Stelle rechtzeitig abzusprechen. Dabei ist auf die dienstlichen sowie auf die persönlichen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet die vorgesetzte Stelle. 2 Die Mitarbeitenden dürfen höchstens 5 Ferientage auf das folgende Kalenderjahr übertragen. * 3 Vom Ferienanspruch sind mindestens zwei Ferienwochen zusammen hängend zu beziehen.

§ 19 Unbezahlter Urlaub

1 Unbezahlter Urlaub ist von der Anstellungsbehörde zu bewilligen. 2 In folgenden Fällen besteht Anspruch auf unbezahlten Urlaub: a) höchstens fünf Arbeitstage pro Jahr für die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gunsten von Kindern, Jugendlichen oder betreuungsbedürftigen Menschen b) * für Väter höchstens vier aufeinander folgende Wochen pro Jahr bei der Geburt eines Kindes. Diese sind innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt zu beziehen 3 Die Einwohnergemeinde übernimmt bei unbezahltem Urlaub bis 31 Kalendertage pro Jahr die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse. Die Arbeitnehmerbeiträge gehen immer zu Lasten der/des Mitarbeitenden.

§ 20 Gehalt

1 Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatslöhnen und dem 13. Monatslohn zusammen. Der 13. Monatslohn wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt.

§ 21 Naturalien

1 Mieten von gemeindeeigenen Liegenschaften basieren auf einem marktüblichen Mietzins unter Berücksichtigung von Lage, Immissionsbelastung, Komforteinbussen und/oder speziellen Situationen.

§ 22 Einstufung, Lohnbänder

1 Die Einstufung der Funktionen in die Lohnbänder sowie die Einstufungskriterien sind im Anhang 1 ersichtlich.

§ 23 Lohnerhöhungen

1 Die Geschäftsleitung nimmt die benötigte Lohnerhöhungssumme für das folgende Jahr ins Budget auf. 2 &hellip; * 3 Grundlage für eine Lohnerhöhung bildet das Resultat des jährlichen, schriftlich dokumentierten Mitarbeitergesprächs mit der vorgesetzten Stelle. *

§ 24 Dienstaltersgeschenk

1 Das erste Dienstaltersgeschenk berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohnes und des durchschnittlichen Pensums der vergangenen 10 Jahre; den weiteren liegen die vergangenen 5 Jahre zu Grunde. 2 Die Auszahlung erfolgt am Ende des Jubiläumsmonats. 3 Dienstjahre, welche Mitarbeitende schon während früherer Anstellungen bei der Einwohnergemeinde Cham geleistet haben, werden mit gezählt. 4 Bei Bezug des Dienstaltersgeschenks als Urlaub entspricht ein Monatslohn 22 Arbeitstagen.

§ 25 Lohnfortzahlung in Härtefällen

1 Für Härtefälle gilt die Definition gemäss § 8 Abs. 2. 2 Eine länger dauernde Lohnfortzahlung ist während höchstens einem zusätzlichen Jahr möglich. Dabei können bis maximal 60% der Besoldung ausgerichtet werden.

§ 26 REKA-Geld

1 Für den Bezug von REKA-Geld beträgt die Vergünstigung 20%. Es gelten pro Kalenderjahr folgende Anspruchsberechtigungen: * Pensum Mitarbeitende Zusätzlich pro Kind (Berücksichtigt werden nur Kinder, für welche Kinder- und Ausbildungszulagen bezogen werden; unabhängig davon, welche anspruchsberechtigte Person die Zulagen bezieht.) 0–19% CHF 250.00 CHF 0.00 20–34% CHF 450.00 CHF 50.00 35–49% CHF 700.00 CHF 100.00 50–64% CHF 900.00 CHF 100.00 65–79% CHF 1'150.00 CHF 150.00 80–89% CHF 1'300.00 CHF 150.00 90–100% CHF 1'500.00 CHF 200.00 2 Pensionierte Mitarbeitende haben gegen Barzahlung Anspruch auf REKA-Geld im Wert von CHF 1'200.00 pro Kalenderjahr. 3 Bezüge bis Mitte Dezember erfolgen mittels Lohnabzug. Spätere Bezüge sind bar zu bezahlen. * 4 Stichtag für die Berechnung der Anspruchsberechtigung ist jeweils der 1. Januar. * 5 Erfolgt der Eintritt in das Anstellungsverhältnis nach dem Stichtag, so besteht im entsprechenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Bezug von REKA-Geld. Im Austrittsjahr besteht der Anspruch für das ganze Jahr. *

§ 27 Grundsatz

1 Anfallende Spesen sind von der vorgesetzten Stelle zu bewilligen und werden gegen Beleg zurück erstattet, soweit sie notwendig und massvoll sind. 2 Die Anstellungsbehörde hat das Recht, von den §§ 27–35 abzuweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 28 Übernachtungen

1 Vergütet werden die effektiven Kosten für ein Einzelzimmer mit Frühstück, jedoch höchstens bis zur Kategorie «einfacheres Erstklass-Hotel» mit 3 bis 4 Sternen.

§ 29 Verpflegung

1 Für Hauptmahlzeiten (Mittag- oder Nachtessen) und Zwischenverpflegungen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Verpflichtungen auswärts (nicht am Arbeitsort) eingenommen werden müssen, werden vergütet: * a) bei einer notwendigen Hauptmahlzeit bis maximal CHF 40.00 pro Tag b) bei zwei notwendigen Hauptmahlzeiten bis maximal CHF 80.00 pro Tag c) bei einer notwendigen Zwischenmahlzeit bis maximal CHF 8.00 pro Tag

§ 30 Fahrkosten im Allgemeinen

1 Die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden nicht vergütet. 2 Dienstliche Fahrten werden entschädigt.

§ 31 <strong>*</strong> Öffentliche Verkehrsmittel

1 Für Reisen werden die Kosten für die 2. Klasse vergütet. 2 Sind bei regelmässig notwendiger Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel Abonnemente oder Mehrfahrtenkarten kostengünstiger als Einzelfahrten, so werden die entsprechenden Kosten vergütet. Dies gilt auch für das Halbtaxabonnement. 3 Wenn gemeindliche SBB-Tageskarten verfügbar und sinnvoll sind, sind diese zu benützen. 4 Bei dienstlicher Benützung privater Abonnemente werden grundsätzlich diejenigen Kosten vergütet, die bei der Benützung von Fahrscheinen oder Abonnementen gemäss Abs. 1 und 2 höchstens anfallen würden.

§ 32 Private Motorfahrzeuge

1 Die Benützung von privaten Motorfahrzeugen wird nur entschädigt, wenn gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeitersparnis resultiert oder Material transportiert werden muss. 2 Es wird folgende Vergütung pro Kilometer ausgerichtet: a) Personenwagen: CHF 0.70 b) Motorräder: CHF 0.35 3 Die Gemeinde schliesst eine Dienstfahrtenkasko-Versicherung ab. Mit dieser sowie der Kilometervergütung gemäss Abs. 2 gelten alle Kosten für das private Motorfahrzeug, insbesondere für Versicherungen, Selbstbehalte und Bonusverluste nach Schadenfällen sowie Schäden am verwendeten Fahrzeug, als abgegolten. * 4 Wenn möglich und sinnvoll, können auch gemeindeeigene Fahrzeuge (Werkhof, Fahrräder) oder die gemeindliche Mobility-Mitgliedschaft genutzt werden. 5 Bei regelmässiger Benützung privater Motorfahrzeuge zu dienstlichen Zwecken kann die Anstellungsbehörde Pauschalvergütungen festlegen.

§ 33 Private Mobilfunktelefone

1 Die Anstellungsbehörde bewilligt die Benützung privater Mobilfunktelefone zu dienstlichen Zwecken und legt dabei monatliche Pauschalvergütungen in der Höhe der mutmasslichen Kosten fest.

§ 34 Spesen bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

1 Bei angeordneten oder im dienstlichen Interesse liegenden Fort- und Weiterbildungen sind die §§ 27 bis 32 sinngemäss anzuwenden. 2 Für Anlässe, die ausschliesslich im Interesse der Mitarbeitenden liegen, besteht kein Anspruch auf Spesenvergütung. 3 Für Weiterbildungen, bei denen mit der oder dem Mitarbeitenden ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Spesenvergütung. Ausnahmen sind im Ausbildungsvertrag zu regeln.

§ 35 <strong>*</strong> Homeoffice

1 Mitarbeitenden mit einer Vereinbarung betreffend Homeoffice wird eine angemessene Informatik-Infrastruktur zur Verfügung gestellt oder mitfinanziert. Es besteht kein Anspruch auf Spesenvergütung.

§ 36 Ersatz von Sachschaden

1 Sachschaden, den Mitarbeitende im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Funktion erleiden, kann nach den Umständen des Einzelfalles ganz oder teilweise ersetzt werden. 2 Zuständig für den Kostenersatz bis CHF 10'000.00 ist die Anstellungsbehörde, für höheren Kostenersatz die Geschäftsleitung in Absprache mit der oder dem Personalverantwortlichen.

§ 37 Mitspracherecht

1 Zur Sicherstellung des Mitspracherechts des Personals besteht eine Personalvertretung. Diese untersteht der Geschäftsleitung, welche ein entsprechendes Pflichtenheft erlässt. 2 Die Personalvertretung besteht aus einer stimmberechtigten Person pro Abteilung. * 3 Die Abteilungsvertretung muss innerhalb der Abteilung demokratisch gewählt werden. 4 Die Geschäftsleitung ist für eine zeit- und stufengerechte Information der Mitarbeitenden verantwortlich.

§ 38 Weiterbildung

1 Grundsatz: Die Einwohnergemeinde Cham kann sich an den Kosten der externen Weiterbildung einer einzelnen Mitarbeiterin/eines einzelnen Mitarbeiters beteiligen, sofern diese im dienstlichen Interesse liegt. 2 Ausbildungsvertrag: Ein entsprechender Ausbildungsvertrag ist notwendig, sofern: a) die Kurskosten CHF 3'000.00 pro Jahr übersteigen und/oder b) die Ausbildung mehr als 5 Arbeitstage pro Jahr beansprucht 3 Die Geschäftsleitung erlässt die für den einheitlichen und korrekten Vollzug zu der Kostenbeteiligung erforderliche Richtlinie. * 4 Sämtliche übernommenen und den Betrag von CHF 3'000.00 übersteigenden Kosten sind beim freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit der Einwohnergemeinde Cham innert zwei Jahren nach Kursabschluss (wobei nur die Kosten der letzten drei Jahre vor Kursabschluss berücksichtigt werden) pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: a) Austritt im ersten Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 24/24 b) Austritt im zweiten Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 23/24 c) Austritt im dritten Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. 5 Bei Austritt aus den Diensten der Einwohnergemeinde Cham während der Ausbildung sowie bei Abbruch der Ausbildung oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten. 6 In Fällen, die die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht beeinflussen kann (z.B. Krankheit, Invalidität) entfällt die Rückerstattungsverpflichtung. In weiteren speziellen Fällen (z.B. Schwangerschaft, definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit) kann auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden. 7 Diverses: Über den Abschluss eines Ausbildungsvertrages und somit über die Gewährung und Rückerstattung von Kostenbeiträgen entscheidet im Einzelfall die Anstellungsbehörde. 8 Spezielle Regelungen sind möglich. 9 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber verfügt über die Kompetenz von CHF 3'000.00 im Einzelfall für die Kurskosten von Mitgliedern der Geschäftsleitung und weiteren ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden.

§ 39 Geschenke bei Jubiläen

1 Es werden folgende Geschenke zu Lasten der Gemeinde ausgerichtet: a) * Runder Geburtstag: Geschenk CHF 50.00, Apéro max. CHF 300.00 b) * Pensionierung: Individuelles Geschenk für max. CHF 1'500.00, Apéro max. CHF 1'000.00 c) Geburt: CHF 200.00 in Gutscheinen und Blumenstrauss CHF 50.00 d) Heirat: CHF 300.00 in Gutscheinen e) Neue Mitarbeitende: Geschenk CHF 50.00 f) Krankheit: Kompetenz Anstellungsbehörde, beim obersten Kader Kompetenz Gemeindeschreiber g) Todesfall: Kompetenz Anstellungsbehörde, beim obersten Kader Kompetenz Gemeindeschreiber

§ 40 Übergangsbestimmungen

1 Arbeitszeit-Modellvarianten (§ 12 Abs. 6): Während des ersten Jahres, in dem diese Verordnung in Kraft ist, gilt die Modellvariante des Vorjahres. 2 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt alle früheren Personalerlasse. Es sind keinerlei zusätzliche Auszahlungen an Mitarbeitende statthaft, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind.

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