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Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

Schwyz · 370.111 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 I. Organisation
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. Finanzierung
  5. § 5
  6. § 6 III. Schlussbestimmungen
  7. § 7

7 provisions

§ 1 I. Organisation

4 1. Zuständiges Departement 1 Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern. 2 Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

§ 2

2. Revision der Familienausgleichskassen 1 Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichskassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.5 2 Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen: a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG), b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG FamZG). 3 Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

§ 3

3. Berichterstattung 1 Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung, die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich sowie statistische Angaben zu enthalten. 2 Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

§ 4 II. Finanzierung

6 2. Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.SRSZ 1.1.2015 370.111 2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen. 3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

§ 5

3. Lastenausgleich 1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. 2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. 3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.

§ 6 III. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember 20027 wird aufgehoben.

§ 7

2. Inkrafttreten, Publikation 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20098 in Kraft. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64). 2 SRSZ 370.100. 4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden zu §§ 1-3). 5 SR 831.10. 6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7- 10 werden zu §§ 4-7). 7 GS 20-340. 8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2946) in Kraft getreten.

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