Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung a regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten, b legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.
Bern · 767.32 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung a regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten, b legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.
Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten. 2 Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.
Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei a legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material fest, b beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben. 2 Die privaten Seerettungsdienste a leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspolizei, b melden ihr relevante Ereignisse. 1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-072 767.32 2
Entschädigung 1 Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.
Berechnung der Pauschale 1 Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst: a 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag, b 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgelegten und zu leistenden Zeitaufwand. 2 Der Grundbeitrag entschädigt für a die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote, b das übrige Material, c den administrativen Aufwand. 3 Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für a Einsätze, b die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Zeiten, c von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen, d die Treibstoffkosten.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 1. Juli 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer 3 767.32 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.07.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-072 767.32 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.07.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-072