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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sicherheitsdepartements

Zürich (city) · 177.921 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Leistung
  4. Art. 4
  5. Art. 5 C. Schlussbestimmung

5 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Voll zug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sicherheitsdepar tement.

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des Sicherheits departements.

Art. 3 B. Leistung

1 Den am Stichtag vom 1. Juli beim Sicherheitsdeparte ment angestellten Personen wird eine Lohnnebenleistung im Betrag von Fr. 150.– pro Person und unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums ausgerichtet. 2 Der Betrag wird mit dem Juli Lohn ausbezahlt.

Art. 4

Die Lohnnebenleistung darf nicht für folgende Zwecke eingesetzt werden: a. Verpflegung und Mobilität; b. Leistungen, die den Aufgaben und Zielen der Stadt gemäss Gemeindeordnung widersprechen.

Art. 5 C. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Leistung Unzulässige Nutzung Inkrafttreten

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