Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Voll zug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sicherheitsdepar tement.
Zürich (city) · 177.921 · regulation
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Voll zug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sicherheitsdepar tement.
Das Reglement gilt für die Angestellten des Sicherheits departements.
1 Den am Stichtag vom 1. Juli beim Sicherheitsdeparte ment angestellten Personen wird eine Lohnnebenleistung im Betrag von Fr. 150.– pro Person und unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums ausgerichtet. 2 Der Betrag wird mit dem Juli Lohn ausbezahlt.
Die Lohnnebenleistung darf nicht für folgende Zwecke eingesetzt werden: a. Verpflegung und Mobilität; b. Leistungen, die den Aufgaben und Zielen der Stadt gemäss Gemeindeordnung widersprechen.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Leistung Unzulässige Nutzung Inkrafttreten