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16 provisions
Art. 1
1 Das Inspektorat wird für Ermittlungen in Fällen mit er
heblichem und konkretem Verdacht auf missbräuchlichen Leis
tungsbezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Asylfürsorge
beigezogen.
2 Es hat die Aufgabe zu ermitteln und Beweise zu beschaffen,
um einen Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug nach
Möglichkeit zu erhärten oder zu widerlegen.
Art. 2
1 Das Inspektorat führt die Ermittlungstätigkeiten gemäss
Auftrag der 2. Vizepräsidentin / des 2. Vizepräsidenten der Sozial
behörde, der Weisungen der Sozialbehörde sowie Weisungen
der Departementssekretärin / des Departementssekretärs des
Sozialdepartements durch.
2 Das Inspektorat ist formell der 1. Vizepräsidentin / dem 1. Vize
präsidenten der Sozialbehörde und operativ der Departements
sekretärin / dem Departementssekretär des Sozialdepartements
unterstellt.
Art. 3
1 Ermittlungstätigkeiten des Inspektorats werden gestützt
auf entsprechende Ermittlungsaufträge der 2. Vizepräsidentin /
des 2. Vizepräsidenten der Sozialbehörde durchgeführt.
2Bei der Durchführung der Ermittlungen hat das Inspektorat da
rauf zu achten, dass nur soweit wie notwendig in die Persönlich
keitssphäre der betroffenen Personen eingegriffen wird.
Art. 4
1 Die Wahl der geeigneten Ermittlungsmethoden richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung der
gesetzlichen Grundlagen und des Verhältnismässigkeitsprin
zips.
Aufgaben des
Inspektorats
Verantwortung
und Zuständig
keit
Ermittlungs
tätigkeiten des
Inspektorats
Ermittlungs
methoden
2Richtlinie für das Inspektorat des
Sozialdepartements851.117
2 Ermittelt wird insbesondere durch
– Direktzugriff auf das Fallführungssystem der Sozialen
Dienste, das Klienteninformationssystem des Sozialdepar
tements sowie das Einwohnerinnen und Einwohnerregister
des Bevölkerungsamts;
– Recherche bei öffentlich zugänglichen Informationen, z. B.
Internet;
– Informationsbeschaffung bei oder über andere Verwal
tungsstellen nach §§ 16 / 17 IDG1 oder gestützt auf § 48
Abs. 2 und 3 SHG2;
– Informationsbeschaffung bei Privatpersonen gestützt auf
§ 18 Abs. 4 SHG oder § 48 Abs. 2 lit. b., c. und d. SHG;
– Observation gemäss § 48a SHG.
3 Eine Observation darf nur durchgeführt werden, solange die
betroffenen Personen finanzielle Leistungen, namentlich wirt
schaftliche Sozialhilfe oder Asylfürsorge, beziehen.
Art. 5
Gegenüber Privatpersonen, die um Informationen ange
fragt werden, geben sich die Mitarbeitenden des Inspektorats
als solche zu erkennen und informieren die Privatpersonen,
dass keine Auskunftspflicht besteht und dass bekannt gegebene
Informationen aktenkundig vermerkt werden.
Art. 6
1 Die Mitarbeitenden des Inspektorats können mit der be
troffenen Person gestützt auf § 7 Abs. 1 VRG3 in Kontakt treten.
2 Die Mitarbeitenden des Inspektorats müssen sich dabei nicht
als solche zu erkennen geben.
3 Voraussetzungen für einen Kontakt i. S. v. Abs. 1 sind:
– Es besteht ein hinreichender Verdacht auf einen unrecht
mässigen Bezug und
– die betroffene Person betreibt eine entgeltliche, legale Tä
tigkeit oder bekundet einen Geschäftswillen öffentlich und
– die fraglichen Sachverhalte lassen sich nicht anderweitig
klären oder beweiskräftig dokumentieren und
1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4).
2 Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1).
3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2).
Informations
beschaffung
bei Privaten
Informations
beschaffung
bei Betroffenen
3Richtlinie für das Inspektorat des
Sozialdepartements 851.117
– es werden keine Informationen durch Vorspiegelung fal
scher Tatsachen (Legende, Angabe einer falschen Identität
usw.) erwirkt.
Art. 7
1 Ermittlungen und Observationen nach § 48a SHG dürfen
nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.
2 Die Departementssekretärin / der Departementssekretär des
Sozialdepartements regelt die Einzelheiten.
Art. 8
1 Ermittlungstätigkeiten (Informationsbeschaffungen, Nach
forschungen, Observationen) werden in der Regel durch die Mit
arbeitenden des Inspektorats selbst vorgenommen.
2 In begründeten Ausnahmesituationen können Dritte mit Spe
zialaufträgen beauftragt werden, insbesondere
– für die fachliche Unterstützung in Ermittlungsverfahren;
– für die Abklärung von Sachverhalten ausserhalb der Stadt
Zürich, namentlich im Ausland;
– für personenbezogene Nachforschungen oder Observatio
nen, bei der es zu einem Kontakt mit den betroffenen Per
sonen kommt.
3 Die Vorgaben in Art. 4 bis 7 gelten auch für die Informationsbe
schaffung durch beauftragte Dritte.
Art. 9
1 Für die Auftragserteilung an Drittpersonen ist eine
schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.
2 Die vertragliche Regelung mit Dritten hat eine exakte Auftrags
umschreibung mit genauer Regelung der jeweiligen Rechte und
Pflichten sowie eine umfassende Regelung der Geheimhal
tungspflicht zu enthalten.
3 Dritten werden nur diejenigen und so viel Informationen be
kanntgegeben, wie für die Ausführung des Auftrags erforderlich
ist.
Art 10 1 Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten erstellt das
Inspektorat einen Ermittlungsbericht (Schlussbericht) zuhanden
der auftraggebenden Stelle.
2 Die Vizepräsident/innen der Sozialbehörde erhalten je eine Ko
pie des Ermittlungsberichts.
Personelle
Anforderungen
Ermittlungs
tätigkeiten
durch beauf
tragte Dritte
Auftragsertei
lung an Dritte
Ermittlungs
bericht
4Richtlinie für das Inspektorat des
Art. 11 Sozialdepartements851.117
1 Zuständig für die Entscheidung über Gesuche gemäss
§§ 20 ff. IDG ist die Departementssekretärin / der Departements
sekretär des Sozialdepartements.
2 Für die Information der betroffenen Personen sowie die Ein
sichtnahme in den Ermittlungsbericht und in das Observations
material gemäss § 48a Abs. 5 SHG sind die fallführenden Stel
len zuständig.
Art. 12
1 Das Inspektorat kann Unterstützung für andere kom
munale Verwaltungsstellen erbringen.
2 Die Unterstützung erfolgt ausschliesslich im Bereich Recher
che bei öffentlich zugänglichen Informationen und Informations
beschaffung bei Verwaltungsstellen im In und Ausland.
Art. 13
1 An Dritte und externe Stellen werden keine Informatio
nen weitergegeben.
2 Vorbehalten bleibt die Heraus bzw. Bekanntgabe von Informa
tionen an die Strafuntersuchungsbehörden (Polizei, Staatsan
waltschaft) oder in Rahmen von Amtshilfegesuchen.
Art. 14
1 Das Inspektorat führt für jeden Fall ein internes Auf
tragsprotokoll über alle Aktivitäten.
2 Einsicht in die Auftragsprotokolle haben jederzeit die Mitarbei
tenden des Inspektorats sowie die in Art. 2 Abs. 2 bezeichneten
verantwortlichen Personen.
3 Das Inspektorat führt für Controllingzwecke folgende Kennzah
len:
– Anzahl eingegangene Fälle
– Anzahl abgeschlossene Fälle
– Anzahl Fälle, in denen der Verdacht bestätigt oder nicht be
stätigt werden konnte
Art. 15 – durchschnittliche Dauer der Fallbearbeitung
Die Leiterin / der Leiter Inspektorat erlässt für die Akten
führung ein Reglement, das durch die Departementssekretärin /
den Departementssekretär des Sozialdepartements zu geneh
migen ist.
Art. 16
Die 1. Vizepräsidentin / der 1. Vizepräsident der Sozialbe
hörde kontrolliert mindestens einmal jährlich die operative Tätig
keit des Inspektorats.
Rechte der
betroffenen
Personen
Unterstützung
für andere kom
munale Stellen
Daten
bekanntgabe
Dokumenta
tionspflicht des
Inspektorats
Aktenführung
Kontrolle der
Ermittlungen
des Inspektorats
5Richtlinie für das Inspektorat des
Art. 17 Sozialdepartements 851.117
1 Diese Richtlinie tritt per 13. November 2021 in Kraft und
ist ab diesem Zeitpunkt auf alle Ermittlungsaufträge anwendbar
(neue sowie pendente Ermittlungsaufträge).
2 Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 22. September 2011.
Inkrafttreten