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Richtlinie für das Inspektorat des Sozialdepartements

Zürich (city) · 851.117 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11 Sozialdepartements851.117
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15 – durchschnittliche Dauer der Fallbearbeitung
  15. Art. 16
  16. Art. 17 Sozialdepartements 851.117

16 provisions

Art. 1

1 Das Inspektorat wird für Ermittlungen in Fällen mit er heblichem und konkretem Verdacht auf missbräuchlichen Leis tungsbezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Asylfürsorge beigezogen. 2 Es hat die Aufgabe zu ermitteln und Beweise zu beschaffen, um einen Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug nach Möglichkeit zu erhärten oder zu widerlegen.

Art. 2

1 Das Inspektorat führt die Ermittlungstätigkeiten gemäss Auftrag der 2. Vizepräsidentin / des 2. Vizepräsidenten der Sozial behörde, der Weisungen der Sozialbehörde sowie Weisungen der Departementssekretärin / des Departementssekretärs des Sozialdepartements durch. 2 Das Inspektorat ist formell der 1. Vizepräsidentin / dem 1. Vize präsidenten der Sozialbehörde und operativ der Departements sekretärin / dem Departementssekretär des Sozialdepartements unterstellt.

Art. 3

1 Ermittlungstätigkeiten des Inspektorats werden gestützt auf entsprechende Ermittlungsaufträge der 2. Vizepräsidentin / des 2. Vizepräsidenten der Sozialbehörde durchgeführt. 2Bei der Durchführung der Ermittlungen hat das Inspektorat da rauf zu achten, dass nur soweit wie notwendig in die Persönlich keitssphäre der betroffenen Personen eingegriffen wird.

Art. 4

1 Die Wahl der geeigneten Ermittlungsmethoden richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen und des Verhältnismässigkeitsprin zips. Aufgaben des Inspektorats Verantwortung und Zuständig keit Ermittlungs tätigkeiten des Inspektorats Ermittlungs methoden 2Richtlinie für das Inspektorat des Sozialdepartements851.117 2 Ermittelt wird insbesondere durch – Direktzugriff auf das Fallführungssystem der Sozialen Dienste, das Klienteninformationssystem des Sozialdepar tements sowie das Einwohnerinnen und Einwohnerregister des Bevölkerungsamts; – Recherche bei öffentlich zugänglichen Informationen, z. B. Internet; – Informationsbeschaffung bei oder über andere Verwal tungsstellen nach §§ 16 / 17 IDG1 oder gestützt auf § 48 Abs. 2 und 3 SHG2; – Informationsbeschaffung bei Privatpersonen gestützt auf § 18 Abs. 4 SHG oder § 48 Abs. 2 lit. b., c. und d. SHG; – Observation gemäss § 48a SHG. 3 Eine Observation darf nur durchgeführt werden, solange die betroffenen Personen finanzielle Leistungen, namentlich wirt schaftliche Sozialhilfe oder Asylfürsorge, beziehen.

Art. 5

Gegenüber Privatpersonen, die um Informationen ange fragt werden, geben sich die Mitarbeitenden des Inspektorats als solche zu erkennen und informieren die Privatpersonen, dass keine Auskunftspflicht besteht und dass bekannt gegebene Informationen aktenkundig vermerkt werden.

Art. 6

1 Die Mitarbeitenden des Inspektorats können mit der be troffenen Person gestützt auf § 7 Abs. 1 VRG3 in Kontakt treten. 2 Die Mitarbeitenden des Inspektorats müssen sich dabei nicht als solche zu erkennen geben. 3 Voraussetzungen für einen Kontakt i. S. v. Abs. 1 sind: – Es besteht ein hinreichender Verdacht auf einen unrecht mässigen Bezug und – die betroffene Person betreibt eine entgeltliche, legale Tä tigkeit oder bekundet einen Geschäftswillen öffentlich und – die fraglichen Sachverhalte lassen sich nicht anderweitig klären oder beweiskräftig dokumentieren und 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). 2 Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1). 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2). Informations beschaffung bei Privaten Informations beschaffung bei Betroffenen 3Richtlinie für das Inspektorat des Sozialdepartements 851.117 – es werden keine Informationen durch Vorspiegelung fal scher Tatsachen (Legende, Angabe einer falschen Identität usw.) erwirkt.

Art. 7

1 Ermittlungen und Observationen nach § 48a SHG dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. 2 Die Departementssekretärin / der Departementssekretär des Sozialdepartements regelt die Einzelheiten.

Art. 8

1 Ermittlungstätigkeiten (Informationsbeschaffungen, Nach forschungen, Observationen) werden in der Regel durch die Mit arbeitenden des Inspektorats selbst vorgenommen. 2 In begründeten Ausnahmesituationen können Dritte mit Spe zialaufträgen beauftragt werden, insbesondere – für die fachliche Unterstützung in Ermittlungsverfahren; – für die Abklärung von Sachverhalten ausserhalb der Stadt Zürich, namentlich im Ausland; – für personenbezogene Nachforschungen oder Observatio nen, bei der es zu einem Kontakt mit den betroffenen Per sonen kommt. 3 Die Vorgaben in Art. 4 bis 7 gelten auch für die Informationsbe schaffung durch beauftragte Dritte.

Art. 9

1 Für die Auftragserteilung an Drittpersonen ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. 2 Die vertragliche Regelung mit Dritten hat eine exakte Auftrags umschreibung mit genauer Regelung der jeweiligen Rechte und Pflichten sowie eine umfassende Regelung der Geheimhal tungspflicht zu enthalten. 3 Dritten werden nur diejenigen und so viel Informationen be kanntgegeben, wie für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Art 10 1 Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten erstellt das Inspektorat einen Ermittlungsbericht (Schlussbericht) zuhanden der auftraggebenden Stelle. 2 Die Vizepräsident/innen der Sozialbehörde erhalten je eine Ko pie des Ermittlungsberichts. Personelle Anforderungen Ermittlungs tätigkeiten durch beauf tragte Dritte Auftragsertei lung an Dritte Ermittlungs bericht 4Richtlinie für das Inspektorat des

Art. 11 Sozialdepartements851.117

1 Zuständig für die Entscheidung über Gesuche gemäss §§ 20 ff. IDG ist die Departementssekretärin / der Departements sekretär des Sozialdepartements. 2 Für die Information der betroffenen Personen sowie die Ein sichtnahme in den Ermittlungsbericht und in das Observations material gemäss § 48a Abs. 5 SHG sind die fallführenden Stel len zuständig.

Art. 12

1 Das Inspektorat kann Unterstützung für andere kom munale Verwaltungsstellen erbringen. 2 Die Unterstützung erfolgt ausschliesslich im Bereich Recher che bei öffentlich zugänglichen Informationen und Informations beschaffung bei Verwaltungsstellen im In und Ausland.

Art. 13

1 An Dritte und externe Stellen werden keine Informatio nen weitergegeben. 2 Vorbehalten bleibt die Heraus bzw. Bekanntgabe von Informa tionen an die Strafuntersuchungsbehörden (Polizei, Staatsan waltschaft) oder in Rahmen von Amtshilfegesuchen.

Art. 14

1 Das Inspektorat führt für jeden Fall ein internes Auf tragsprotokoll über alle Aktivitäten. 2 Einsicht in die Auftragsprotokolle haben jederzeit die Mitarbei tenden des Inspektorats sowie die in Art. 2 Abs. 2 bezeichneten verantwortlichen Personen. 3 Das Inspektorat führt für Controllingzwecke folgende Kennzah len: – Anzahl eingegangene Fälle – Anzahl abgeschlossene Fälle – Anzahl Fälle, in denen der Verdacht bestätigt oder nicht be stätigt werden konnte

Art. 15 – durchschnittliche Dauer der Fallbearbeitung

Die Leiterin / der Leiter Inspektorat erlässt für die Akten führung ein Reglement, das durch die Departementssekretärin / den Departementssekretär des Sozialdepartements zu geneh migen ist.

Art. 16

Die 1. Vizepräsidentin / der 1. Vizepräsident der Sozialbe hörde kontrolliert mindestens einmal jährlich die operative Tätig keit des Inspektorats. Rechte der betroffenen Personen Unterstützung für andere kom munale Stellen Daten bekanntgabe Dokumenta tionspflicht des Inspektorats Aktenführung Kontrolle der Ermittlungen des Inspektorats 5Richtlinie für das Inspektorat des

Art. 17 Sozialdepartements 851.117

1 Diese Richtlinie tritt per 13. November 2021 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf alle Ermittlungsaufträge anwendbar (neue sowie pendente Ermittlungsaufträge). 2 Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 22. September 2011. Inkrafttreten

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