Art. 1 Patientenidentifikationsnummer
Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.
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Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.
1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 30 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt. 2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Stand der Technik anpassen.
1 Die Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV, die für den Austausch medizinischer Daten zu verwenden sind, sind in Anhang 3 festgelegt. 2 Das BAG kann die Metadaten dem Stand der Technik anpassen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).
1 Die Austauschformate nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 4 festgelegt. 2 Das BAG kann die Austauschformate dem Stand der Technik anpassen.
1 Anhang 5 legt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d EPDV fest: a. die Integrationsprofile; b. die nationalen Anpassungen der Integrationsprofile; c. die nationalen Integrationsprofile. 2 Das BAG kann die Anforderungen nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
1 Anhang 6 enthält die nach Artikel 22 Absatz 2 EPDV durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu liefernden Daten. 1bis Das BAG fordert die Daten periodisch ein und stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung. 2 Das BAG kann die Daten nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).
1 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals nach Artikel 28 Absatz 5 EPDV, das Zertifizierungen durchführt, sind in Anhang 7 festgelegt. 2 Das BAG kann die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals dem Stand der Technik anpassen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).
1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 31 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 8 festgelegt. 2 Das BAG kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anpassen.
1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu jeder ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtung die Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) ein. 2 Die für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu verwendenden Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV sind in Anhang 9 festgelegt. 3 Das BAG kann die Vorgaben nach Absatz 2 dem Stand der Technik anpassen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075). SR 431.903
Bis zum 31. Dezember 2023 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 28. Oktober 2022 nicht umsetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 657).
Bis zum 31. Mai 2024 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 4. Mai 2023 nicht umsetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 4. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 221).
Bis zum 31. Mai 2025 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 24. April 2024 nicht umsetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 194).
Bis zum 31. Mai 2027 müssen Herausgeber von Identifikationsmitteln, Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 30. April 2025 nicht umsetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 309).
Bis zum 31. Mai 2027 müssen Herausgeber von Identifikationsmitteln, Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 30. April 2026 nicht umsetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 202).
Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.