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Gesetz über den kantonalen Energiefonds

Fribourg · 770.4 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Einrichtung 1 Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.

Art. 2

Zweck 1 Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.

Art. 3

Verwendung der Mittel des Fonds 1 Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende Massnahmen: a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen; b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz; c) Massnahmen zur Abwärmenutzung; d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien; e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie; f) Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen, die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu erfüllen; Kantonaler Energiefonds – G 770.4 g) Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Information und der Beratung.

Art. 4

Finanzielle Mittel 1 Der Fonds wird gespeist durch: a) die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Betrag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich eingestellt wird; b) die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direktion 1) (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt sind; c) die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen; d) Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu seinen Gunsten.

Art. 5

Kontrolle der Verpflichtungen 1 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen. 2 Das für Energie zuständige Amt 2) (das Amt) kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen. 3 Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

Art. 6

Verwaltung 1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen. 2 Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.

Art. 7

Kontrolle 1 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

Art. 8

Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3) 1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion. 2) Heute: Amt für Energie. 3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011 (StRB 28.06.2011). Kantonaler Energiefonds – G 770.4 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. Kantonaler Energiefonds – G 770.4 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.05.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_040 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2011 01.07.2011 2011_040

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