Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS). 2 Er gilt für die der VTS unterstehenden Schulen.
Zürich (city) · 412.118 · ordinance
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1 Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS). 2 Er gilt für die der VTS unterstehenden Schulen.
1 Die Schulpflege erlässt gesamtstädtische Leitsätze zum Zusammenwirken von Unterricht und Betreuung. 2 Die Schulen konkretisieren diese in schulspezifischen Leit sätzen; diese werden von der Schulkonferenz beschlossen. 3 Einzelheiten regeln die Schulen im Betriebskonzept.
Im Rahmen des anwendbaren Personalrechts können Lehrpersonen auch in der Betreuung und Betreuungsmitarbei tende auch im Unterricht eingesetzt werden.
1 Die Mitwirkung des Personals bei der Gestaltung der Ta gesschule erfolgt im Rahmen der Schulkonferenz, insbesondere durch Beschlussfassung über das Betriebskonzept. 2 Die Schulleitung legt weitere Formen der Mitwirkung fest.
Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Ge staltung der Tagesschule regeln die Schulen im Rahmen der Vor gaben gemäss Art. 23 Verordnung über die geleiteten Volksschu len in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)3 im Betriebskonzept. 1 AS 412.117 2 Begründung siehe Schulpflegebeschluss Nr. 5 vom 7. Februar 2023. 3 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. Gegenstand, Geltungs bereich Zusammen wirken von Unterricht und Betreuung a. Grundsatz b. Personal einsatz Mitwirkung a. Personal b. Schülerinnen und Schüler 2Ausführungsbestimmungen zur 412.118
Die Mitwirkung der Eltern bei der Gestaltung der Tages schule regeln die Schulen im Rahmen der Vorgaben gemäss Art. 24 Organisationsstatut4 im Betriebskonzept.
Das Schuljahr ist in folgende Semester gegliedert: a. Herbstsemester: Zeitraum zwischen Sommerferien und Sportferien; b. Frühlingssemester: Zeitraum zwischen Sportferien und Sommerferien.
1 Die Schülerinnen und Schüler des ersten Kindergarten jahres haben an fünf Vormittagen Unterricht. 2 Im zweiten Kindergartenjahr erfolgt der Unterricht an fünf Vor mittagen sowie am Montag und am Freitagnachmittag.
1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse der Primarstufe haben an fünf Vormittagen und an drei Nachmitta gen Unterricht. 2 Es bestehen zwei Zeitprofile: a. Zeitprofil A: Unterricht am Montag , Dienstag und Freitag nachmittag; b. Zeitprofil B: Unterricht am Montag , Donnerstag und Frei tagnachmittag.
Die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse der Primarstufe haben an fünf Vormittagen sowie am Montag , Dienstag , Donnerstag und Freitagnachmittag Unterricht.
1 Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe ha ben an fünf Vormittagen sowie in der Regel am Montag , Diens tag , Donnerstag und Freitagnachmittag Unterricht. 2 Aus betrieblichen Gründen kann der Unterricht auf der Sekun darstufe ausnahmsweise auch am Mittwochnachmittag stattfin den. 3 Über Ausnahmen gemäss Abs. 2 entscheidet das Präsidium der Kreisschulbehörde auf Antrag der Schulleitung; es informiert darüber die Schulpflege.
Die Profilzuteilung gemäss Art. 9 Abs. 2 wird den El tern spätestens mit der Klassenzuteilung und dem Stundenplan schriftlich mitgeteilt. 4 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. c. Eltern Semester Unterrichts halbtage a. Kindergarten stufe b. Primarstufe 1. bis 4. Klasse c. Primarstufe 5. und 6. Klasse d. Sekundar stufe e. Profil zuteilung 3Ausführungsbestimmungen zur 412.118
1 Auf der Kindergartenstufe beginnt der Unterricht am Vormittag um 8.35 Uhr; er wird in zusammenhängenden Halbta gesblöcken erteilt. 2 Auf der Primar und Sekundarstufe umfasst der Unterricht am Vormittag in der Regel vier Lektionen und beginnt um 8.20 Uhr. 3 Auf der Sekundarstufe sowie ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen auf der Primarstufe sind am Vormittag fünf Lektionen möglich, wobei der Unterricht um 7.30 Uhr beginnt. 4 Über Ausnahmen vom Unterrichtsbeginn gemäss Abs. 2 und 3 entscheidet das Präsidium der Kreisschulbehörde auf Antrag der Schulleitung; es informiert darüber die Schulpflege.
Im Rahmen von Art. 7, 8 und 9 Abs. 2 VTS sowie Art. 8–13 dieser Ausführungsbestimmungen legt die Schullei tung die Stundenpläne der Schule fest.
1 In Ergänzung zu Art. 10 VTS gilt die Auffangzeit ab 8.00 Uhr auch auf der Kindergartenstufe. 2 Während der Auffangzeit können sich die Schülerinnen und Schüler bereits vor Unterrichtsbeginn im Schulgebäude aufhal ten. 3 Die Schule gewährleistet die Aufsicht. 4 Einzelheiten regelt sie im Betriebskonzept.
1 Das Präsidium der Kreisschulbehörde legt die Dauer der gebundenen Mittage im Rahmen von Art. 13 VTS auf Antrag der Schulleitung fest. 2 Die gebundenen Mittage dauern für die Schule einheitlich gleich lang und finden für alle Schülerinnen und Schüler gleich zeitig statt. 3 Bei Schulen, die neben der Kindergarten und Primarstufe auch die Sekundarstufe umfassen, können Mittagsdauer und Mittagszeit für die Sekundarstufe von den übrigen Schulstufen abweichen.
1 Die Dauer der gebundenen Mittage bleibt jeweils für mindestens ein Schuljahr unverändert. 2 Das Präsidium der Kreisschulbehörde stellt sicher, dass Än derungen der Dauer den Eltern sowie dem Schulamt bis spä testens zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Unterrichts zeiten am Vormittag Stundenpläne Auffangzeit am Morgen Dauer der gebundenen Mittage a. Grundsatz b. Änderung der Mittagsdauer 4Ausführungsbestimmungen zur 412.118
1 Eine Abmeldung von sämtlichen gebundenen Mittagen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VTS oder von einzelnen gebundenen Mittagen an bestimmten Wochentagen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b und c VTS sowie entsprechende Wiederanmeldungen sind semesterweise möglich. 2 Abmeldungen und Wiederanmeldungen gelten ab dem zweiten Kindergartenjahr und während der ganzen Primarstufe unbefris tet bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Austritt aus der Tages schule. 3 Beim Übertritt in die Sekundarstufe ist eine erneute Abmeldung erforderlich; während der Sekundarstufe gilt Abs. 2 sinngemäss.
1 Die Abmeldung oder Wiederanmeldung erfolgt für das Herbstsemester bis spätestens 2. Juli, für das Frühlingssemes ter bis spätestens 30. November.5 2 Wird eine Schülerin oder ein Schüler neu einer Tagesschule zugeteilt, tritt sie oder er von der Primar in die Sekundarstufe über oder ändern sich während des Schuljahres Anzahl oder Wochentage der gebundenen Mittage, kann eine Abmeldung auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu 10 Tagen nach der ent sprechenden formellen Mitteilung erfolgen.6 3 In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium der Kreis schulbehörde Abmeldungen und Wiederanmeldungen ausser halb der regulären Fristen bewilligen.
1 Die Eltern richten eine Abmeldung oder Wiederanmel dung gemäss Art. 19 Abs. 1 oder 2 schriftlich an die Schule. 2 Gesuche um Bewilligung einer Abmeldung oder Wiederanmel dung ausserhalb der regulären Fristen gemäss Art. 19 Abs. 3 richten die Eltern schriftlich an das Präsidium der Kreisschulbe hörde.
1 Die Schulen legen das Modell gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c VTS im Betriebskonzept fest. 2 Das Modell bleibt jeweils für mindestens ein Schuljahr unver ändert. 3 Die Schule teilt Änderungen den Eltern sowie dem Schulamt bis spätestens 31. März vor Schuljahresbeginn mit.7 5 Fassung gemäss Schulpflegebeschluss Nr. 42 vom 30. September 2025, Inkrafttreten 1. Januar 2026. 6 Fassung gemäss Schulpflegebeschluss Nr. 42 vom 30. September 2025, Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gemäss Schulpflegebeschluss Nr. 42 vom 30. September 2025, Inkrafttreten 1. Januar 2026. Abmeldung von gebundenen Mittagen a. Grundsatz b. Fristen c. Form d. Modellwahl auf Sekundar stufe 5Ausführungsbestimmungen zur 412.118
Im Rahmen der übergeordneten Vorgaben regelt die Schule die Mittagsorganisation im Betriebskonzept.
Die Ausgestaltung der offenen Betreuungsangebote am Nachmittag legt die Schule im Betriebskonzept fest. Art. 24 1 Eine Abmeldung von den offenen Betreuungsangebo ten am Nachmittag und entsprechende Wiederanmeldungen sind für die ganze Woche oder für bestimmte einzelne Wochen tage möglich. 2 Die Abmeldung gilt für das betreffende Schuljahr; vorbehalten bleibt eine Wiederanmeldung für das Frühlingssemester. 3 Für das nachfolgende Schuljahr ist eine erneute Abmeldung erforderlich. Art. 25 1 Die Abmeldung erfolgt für das Herbstsemester bis spä testens 2. Juli, die Abmeldung oder Wiederanmeldung für das Frühlingssemester bis spätestens 30. November. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung Abmel dungen und Wiederanmeldungen ausserhalb der regulären Fris ten bewilligen. Art. 26 Die Eltern richten eine Abmeldung oder Wiederanmel dung schriftlich an die Schule. Art. 27 1 Für die betreuten Aufgabenstunden gelten die dafür festgelegten Richtlinien der Schulpflege. 2 Während der Dauer der gebundenen Mittage finden keine be treuten Aufgabenstunden statt. 3 Im Übrigen legt die Schule Art, Umfang und Zeit der betreuten Aufgabenstunden im Betriebskonzept fest. Art. 28 1 Eine Abmeldung von den betreuten Aufgabenstunden und entsprechende Wiederanmeldungen sind für die ganze Wo che oder für bestimmte einzelne Wochentage möglich. 2 Die Abmeldung gilt jeweils für das betreffende Schuljahr; vorbe halten bleibt eine Wiederanmeldung für das Frühlingssemester. 3 Für das nachfolgende Schuljahr ist eine erneute Abmeldung erforderlich. Mittags organisation Ausgestaltung der offenen Betreuungs angebote Abmeldung von offenen Betreuungs angeboten a. Grundsatz b. Fristen c. Form Ausgestaltung der betreuten Aufgaben stunden Abmeldung von betreuten Aufgaben stunden a. Grundsatz 6Ausführungsbestimmungen zur 412.118 Art. 29 1 Die Abmeldung erfolgt für das Herbstsemester bis spä testens 2. Juli, die Abmeldung oder Wiederanmeldung für das Frühlingssemester bis spätestens 30. November. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung Abmel dungen und Wiederanmeldungen ausserhalb der regulären Fris ten bewilligen. Art. 30 Die Eltern richten eine Abmeldung oder Wiederanmel dung schriftlich an die Schule. Art. 31 Für die Verpflegung gilt Art. 19 Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Rahmenordnung 2013)8. Art. 32 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Schulunter richt aus Krankheitsgründen fern, darf sie oder er auch an den Betreuungsangeboten der Tagesschule nicht teilnehmen. 2 Der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von Betreu ungsangeboten der Tagesschule bei erheblicher Störung des Betreuungsbetriebs sowie bei anhaltenden Zahlungsausstän den von Elternbeiträgen für die Mittagsbetreuung richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 und 3 Rahmenordnung 2013. 3 Von den gebundenen Mittagen kann das Präsidium der Kreis schulbehörde überdies Schülerinnen und Schüler ausschlies sen, die daran nicht regelmässig teilnehmen; vorbehalten bleibt eine ordnungsgemässe Abmeldung gemäss Art. 11 Abs. 3 VTS. D. Tarife und Ressourcen Art. 33 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul und Sportdepartements legt den Prozess für die Beurteilung von Ge suchen um Reduktion des Elternbeitrags für gebundene Mittage bei Härtefällen gemäss Art. 20 VTS fest. Art. 34 1 Die Schulpflege erlässt nach Massgabe von Art. 23–25 und 30 VTS Richtlinien zur Ressourcenzuweisung. 2 Sie setzt dabei die Qualitätsvorgaben gemäss Art. 18 VTS um. 8 vom 2. April 2013, AS 177.601. b. Fristen c. Form Verpflegung Absenz bei Krankheit und Ausschluss Härtefälle Ressourcen zuweisung 7Ausführungsbestimmungen zur 412.118 E. Schlussbestimmungen Art. 35 1 Ergänzende Rahmenbedingungen für die Inanspruch nahme der Betreuungsangebote legt die Schulpflege in Allge meinen Geschäftsbedingungen (AGB)9 fest. 2 Das Schulamt veröffentlicht diese auf seiner Webseite. 3 Änderungen gibt das Schulamt den Eltern rechtzeitig im Vor aus bekannt. Art. 36 1 Ergänzend sind die Ausführungserlasse zum Organi sationsstatut10 und zur Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)11 anwendbar. 2 Für die Betreuungsangebote gemäss Art. 11–16 VTS gelten die Ausführungserlasse zur Verordnung über die familienergän zende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB)12, soweit sie die in Art. 26 Abs. 2 VTS bezeichneten Bestimmungen näher ausführen. 3 Für die ungebundenen Mittage der Tagesschule gelten die Ausführungserlasse zur VO KB, soweit die VTS und die vorlie genden Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen. Art. 37 Die Schulen regeln die Gegenstände gemäss Art. 2
Art. 27 Abs. 3 sowie weitere betriebliche Einzelheiten ge mäss Art. 8 Abs. 4 Organisationsstatut im Betriebskonzept. Art. 38 1 Die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt der Schulen, die neu in Tagesschulen überführt werden, jeweils bis spätestens 31. März; sie führt den Anhang zur VTS entspre chend nach. 2 Gleichzeitig genehmigt sie den aktuellen Planungsstand für den Überführungszeitpunkt der übrigen noch nicht als Tages schulen geführten Schulen. 3 Über Abweichungen vom genehmigten Planungsstand infor miert das Präsidium der Kreisschulbehörde die Schulpflege um gehend, wenn: a. bei einer geplanten Vorverschiebung der neu beabsichtigte Überführungszeitpunkt weniger als drei Jahre entfernt liegt; b. bei einer geplanten Verschiebung nach hinten der bisher geplante Überführungszeitpunkt weniger als drei Jahre ent fernt liegt. 9 vom 14. März 2023, AS 410.135. 10 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. 11 vom 23. März 1988, AS 412.100. 12 vom 12. März 2008, AS 410.130. Allgemeine Geschäfts bedingungen Weitere Erlasse Betriebskonzept Übergangs bestimmungen a. Überführung neuer Schulen 8Ausführungsbestimmungen zur 412.118 4 Bei einer Planungsabweichung gemäss Abs. 3 bleiben die für den Umstellungsprozess zugewiesenen Ressourcen unverän dert. Art. 39 1 Die Schulen, die neu in Tagesschulen überführt wer den, erstellen bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres vor der Überführung ein Umsetzungskonzept. 2 Das Umsetzungskonzept enthält insbesondere die Regelungen gemäss Art. 2 Abs. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 15 Abs. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 22, Art. 23 und Art. 27 Abs. 3. 3 Das Schulamt stellt für das Erstellen des Umsetzungskonzepts einen Raster und einen Leitfaden zur Verfügung. 4 Für den Erlass des Umsetzungskonzepts gelten die Vorgaben für den Erlass des Betriebskonzepts sinngemäss. 5 Die Regelungen des Umsetzungskonzepts werden innerhalb von zwei Jahren nach der Überführung gemäss Abs. 1 in das Betriebskonzept überführt. Art. 40 1 Bisherige Pilotschulen, die per 1. August 2023 in den Anwendungsbereich der VTS überführt werden und vor der Überführung nicht über eine einheitliche Mittagszeit gemäss Art. 16 Abs. 2 verfügten, setzen diese Bestimmung bis spätes tens Anfang Schuljahr 2024/25 um. 2 Bisherige Pilotschulen, die per 1. August 2023 in den Anwen dungsbereich der VTS überführt werden und deren Schülerin nen und Schüler der 5. und 6. Klasse der Primarstufe vor der Überführung abweichend von Art. 10 an drei Tagen Nachmit tagsunterricht hatten, setzen diese Bestimmung bis spätestens Anfang Schuljahr 2024/25 um. Art. 41 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Ausnahme von Art. 34 am 1. August 2023 in Kraft. 2 Art. 34 tritt am 1. April 2024 in Kraft und findet erstmals für das Schuljahr 2024/25 Anwendung. b. Umsetzungs konzept c. Übergangs frist für bisherige Pilotschulen Inkrafttreten