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Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Confederation · 451.46 · decree

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen. SR 0.451.46

Art. 2

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen. 2 Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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