Art. 1
1 Den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden, werden Steuervergünstigungen gewährt.
Fribourg · 866.3.3 · statute
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1 Den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden, werden Steuervergünstigungen gewährt.
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
1 Die jährlichen Einlagen betragen höchstens 15 % des jährlichen handelsrechtlichen Reingewinnes nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages. Erreicht dieser Anteil nicht 10'000 Franken, so darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen. 2 Der Gesamtbetrag der Reserven darf 20 % der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
1 Eine volle Jahressteuer, unabhängig vom übrigen Einkommen oder Gewinn, wird geschuldet, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsmässig erbringt; b) die Betriebstätigkeit einstellt oder sich liquidiert; c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 2 Die Steuer berechnet sich auf den Bruttobeträgen der freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven in Anwendung von Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern. 3 Eine Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
1 Die steuerliche Behandlung der Arbeitsbeschaffungsreserven, insbesondere die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung, ist im Gesetz über die direkten Kantonssteuern geregelt (Art. 220 ff.).
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind unter Vorbehalt abweichender Regelungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
1 Die für Wirtschaftsfragen zuständige Direktion 1) ist die zuständige Behörde im Falle eines Gesuches um Einzelfreigabe. In Anwendung dieses Gesetzes ist sie unter Vorbehalt von Artikel 6 berechtigt, von den Unternehmern alle zweckdienlichen Auskünfte einzuverlangen.
1 Der Beschluss vom 1. April 1952 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft wird aufgehoben.
1 Das vorliegende Gesetz ist erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse anwendbar. 1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches am 1. Januar 1989 in Kraft tritt. Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven – G 866.3.3 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.09.1988 Erlass Grunderlass 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 282 / d 287 06.06.2000 Art. 5 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259 06.06.2000 Art. 6 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259 14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.09.1988 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 282 / d 287 Art. 5 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259 Art. 6 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259 Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120