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11 provisions
§ 1 Zweck
1
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Nachhaltigkeitskommission der Stadt Zug (Nachhaltigkeitskommission).
2
Die Nachhaltigkeitskommission ist ein beratendes Organ des Stadtrates. *
3
Die Nachhaltigkeitskommission fördert die nachhaltige Entwicklung der Stadt Zug, indem sie Veränderungen von Kennzahlen aus den Bereichen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft erfasst und darüber berichtet. *
§ 2 Zusammensetzung und Wahl
1
Die Nachhaltigkeitskommission besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern sowie höchstens zwei Mitarbeitenden der Stadtverwaltung mit beratender Stimme. *
2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verantwortlichen Departementes gehört der Nachhaltigkeitskommission von Amtes wegen an. Sie bzw. er führt den Vorsitz. *
3
Die ordentlichen Mitglieder werden vom Stadtrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Dabei achtet der Stadtrat auf eine ausgewogene parteipolitische Zusammensetzung.
4
Der Stadtrat kann bei Bedarf Mitglieder auch während der laufenden Amtsperiode ersetzen. Dabei achtet er auf die Kontinuität der Kommissionsarbeit.
5
Die maximale Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder beträgt acht Jahre.
§ 3 Aufgaben der Kommission <strong>*</strong>
1
Die Nachhaltigkeitskommission beobachtet die nachhaltige Entwicklung der Stadt Zug. Sie *
a) *
prüft die Entwicklung und stellt Vergleiche mit anderen Städten an,
b) *
bestimmt die Indikatoren und ermittelt die Kenndaten aus den Bereichen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft und nutzt dazu ein qualifiziertes Verfahren,
c) *
berichtet über die Fortschritte kontinuierlich auf den Internetseiten der Stadt Zug,
d) *
erarbeitet Handlungsempfehlungen zuhanden des Stadtrates.
2–3
… *
§ 4 Aufgaben des Sekretariats <strong>*</strong>
1
Das verantwortliche Departement stellt das Sekretariat der Nachhaltigkeitskommission. *
2
Das Sekretariat *
a)
organisiert die Geschäftsführung der Kommission,
b)
koordiniert die Schnittstellen zur Stadtverwaltung und zu externen Stellen,
c)
übernimmt die Redaktion der Berichterstattung,
d)
erstellt Anträge und Kenntnisnahmen zuhanden des Stadtrates.
§ 5 Sitzungen
1
Die Nachhaltigkeitskommission versammelt sich:
a)
auf Einladung der oder des Vorsitzenden,
b)
auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern.
2
Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich zur Sitzung ein. Mit der Einladung wird eine Traktandenliste versandt.
§ 6 <strong>*</strong> …
…
§ 7 Geschäftsbehandlung
1
Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident die Sitzungsleitung.
2
Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur gültigen Beschlussfassung müssen mindestens fünf Kommissionsmitglieder anwesend sein.
§ 8 Beschlussfassung
1
Alle an einer Sitzung teilnehmenden Mitglieder der Nachhaltigkeitskommission haben eine Stimme.
2
Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des einfachen Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
3
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 9 <strong>*</strong> …
…
§ 10 Schweigepflicht
1
Die Mitglieder der Nachhaltigkeitskommission unterstehen der Schweigepflicht gemäss § 13 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980[2].
§ 11 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder wird – soweit es sich nicht um Mitarbeitende der Stadtverwaltung handelt – durch den Stadtrat festgelegt.
2
Für Mitarbeitende der Stadtverwaltung gilt der Zeitaufwand für die Kommissionstätigkeit als normale Arbeitszeit.