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Ruhetagsgesetz

Thurgau · 822.9 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 5. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2026)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1 vom 5. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Öffentliche Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind: 1. die Sonntage 2. Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und 26. Dezember 3. 1. Mai und 1. August

§ 2

Hohe Feiertage 1 Die öffentlichen Ruhetage Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachtstag gelten als hohe Feiertage.

§ 3

Öffentliche Verwaltungen, Schulen 1 Öffentliche Verwaltungen und Schulen bleiben an öffentlichen Ruhetagen geschlossen.

§ 4

Einschränkungen an öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Tätigkeiten oder Veranstaltungen verboten, welche die angemessene Ruhe des jeweiligen Ruhetags ernstlich stören. 2 Für die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels ist das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG)1) massgebend. 3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Regelungen.

§ 5

Veranstaltungen an hohen Feiertagen 1 An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht-religiöser Art verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Innenräumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen. 2 Die Politische Gemeinde kann eine Veranstaltung, die gemäss Abs. 1 verboten ist, bewilligen, wenn die Veranstaltung dem Sinn des hohen Feiertags nicht widerspricht. 1) RB 554.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 822.9 RTG 3 Sie kann jede Veranstaltung verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört. 4 Abs. 1 bis Abs. 3 gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

§ 6

Strafbestimmung 1 Mit einer Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft, wer vorsätzlich an einem hohen Feiertag 1. eine Veranstaltung nicht-religiöser Art ausserhalb geschlossener Innenräume und ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde durchführt, 2. ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde eine Veranstaltung nicht-religiöser Art in geschlossenen Innenräumen durchführt, an der mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, oder 3. eine Veranstaltung durchführt, die die Politische Gemeinde verboten hat. RTG 822.9 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.02.2025 01.01.2026 Erstfassung 7/2025

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