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Verordnung über die Tiergesundheit

Appenzell Ausserrhoden · 925.32 · decree

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Organe der Tierseuchenpolizei (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen13) (2.)
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Förderung der Tiergesundheit (4.)
  13. Art. 13 V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren (5.)
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VI. Entsorgung tierischer Abfälle (6.)
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 VII. Schlussbestimmungen (7.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1 I. Organe der Tierseuchenpolizei (1.)

Veterinäramt4) 1 Die Tierseuchenpolizei wird durch das Veterinäramt unter der Leitung des Kantonstierarztes ausgeübt5). 2 Der Kantonstierarzt wird vom Regierungsrat gewählt. Das Departement Gesundheit und Soziales regelt seine Stellvertretung. * 3 Der Regierungsrat kann nach Bedarf amtliche Tierärzte6) für bestimmte Gebiete ernennen. Die amtlichen Tierärzte sind dem Veterinäramt unterstellt. 1) TSG (SR 916.40); vgl. auch eidg. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 2) bGS 920.1 3) KV (bGS 111.1) 4) Art. 6 G über die Landwirtschaft 5) Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 300 f. TSV 6) Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 302 f. TSV * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 698 1 925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 2

Kontrolltierärzte7) 1 Das Veterinäramt bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt. 2 Die Kontrolltierärzte verrichten ihren Dienst nach den Weisungen des Veterinäramtes. Sie können zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen verpflichtet werden.

Art. 3

Nichtamtliche Tierärzte8) 1 Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, zumutbare seuchenpolizeiliche Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen und zu diesem Zweck auf eigene Kosten eine Seuchenausrüstung gemäss den Weisungen des Veterinäramtes zu halten. 2 Bei der Erfüllung seuchenpolizeilicher Aufträge stehen den nichtamtlichen Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe9) zu.

Art. 4

Viehinspektoren10) 1 Jede Gemeinde bildet einen Viehinspektionskreis. Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine abweichende Einteilung vornehmen. * 2 Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt für jeden Viehinspektionskreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Die Gemeinden unterbreiten Wahlvorschläge. * 3 Die Viehinspektoren erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Veterinäramtes. Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Viehinspektoren.

Art. 5

Bieneninspektoren11) 1 Das Veterinäramt bezeichnet die Bieneninspektionskreise und ernennt für jeden von ihnen einen Bieneninspektor und einen Stellvertreter. 7) Art. 304 TSV 8) Art. 3 TSG 9) Art. 294 TSV 10)Art. 4 TSG, Art. 305 TSV 11)Art. 5 TSG, Art. 308 ff. TSV Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32 2 Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Bieneninspektoren und erteilt ihnen nach bestandener Prüfung den kantonalen Fähigkeitsausweis12). Er bietet sie zu Weiterbildungskursen auf.

Art. 6 II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen13) (2.)

Grundsatz 1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantones alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern14).

Art. 7

Notsituationen 1 Tritt überraschend eine Tierseuche auf, zu deren Bekämpfung die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, so beschliesst der Regierungsrat die nötigen Sofortmassnahmen.

Art. 8

Mitwirkungspflicht der Behörden15) 1 Die Gemeinden unterstützen seuchenpolizeiliche Massnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfügung. 2 Das Veterinäramt kann kantonale Amtsstellen, deren sachliche Zuständigkeit mitbetroffen ist, mit der Durchführung seuchenpolizeilicher Massnahmen betrauen. 12)Art. 310 TSV 13)Zu den einzelnen Bekämpfungsmassnahmen siehe insbesondere Art. 59 ff. TSV

Art. 9

TSG 15)Art. 295 TSV, Art. 8 G über die Landwirtschaft 925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung III. Entschädigungen (3.) Art. 9 Amtliche Schätzung16) 1 Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat in der Regel vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt durch zwei vom Veterinäramt ernannte Schätzungsexperten. 2 Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unterzeichnung vorzulegen.

Art. 10

Entschädigungen für Tierverluste17) 1 Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht entschädigt. 2 Besteht eine Entschädigungspflicht, so zahlt die Tiergesundheitskasse für Tiere aller Gattungen 90% des Schätzungswertes. Verwertungserlöse sind anzurechnen. 3 Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn: a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat. b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beeinträchtigt wurde; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres notwendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.

Art. 11

Andere Entschädigungen18) 1 Die Tiergesundheitskasse kann Entschädigungen leisten, wenn seuchenpolizeiliche Massnahmen einen Minderwert von Tieren verursachen oder wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tierärztlichen Behandlung bedürfen. 16)Art. 36 TSG, Art. 75 TSV 17)Art. 32 ff. TSG, Art. 24 G über die Landwirtschaft 18)Art. 24 G über die Landwirtschaft Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32 2 Sie kann mit Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales Entschädigungen an Personen ausrichten, die wegen Sperrmassnahmen einen Erwerbsausfall erleiden und dadurch in eine Notlage geraten. *

Art. 12 IV. Förderung der Tiergesundheit (4.)

Beiträge der Tiergesundheitskasse19) 1 Die Tiergesundheitskasse unterstützt Massnahmen, die der Vorbeugung und der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Tierseuchen und der Förderung der Tiergesundheit dienen. Beiträge können insbesondere geleistet werden an: a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und der Bekämpfung von Seuchen und der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen, wie Tierkörpersammelstellen, Notschlachtanlagen, Räudebäder und dergleichen; b) Tiergesundheitsdienste; c) Forschungsprojekte über die Tiergesundheit und die Tierhaltung. 2 Die Zusprechung von Beiträgen bedarf der Genehmigung des Departements Gesundheit und Soziales. *

Art. 13 V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren (5.)

Registrierung und Kennzeichnung20) 1 Das Landwirtschaftsamt führt zuhanden der tierseuchenpolizeilichen Organe ein Register über alle Betriebe, in denen Nutztiere gehalten werden. Die Erhebung, die Erfassung und die Weitergabe der Daten richten sich nach den Vorschriften des Bundes. 2 Das Veterinäramt kann Weisungen über die vom Tierhalter zu führenden Bestandeskontrollen und die Kennzeichnung der Tiere erlassen. 19)Art. 24 Abs. 2 G über die Landwirtschaft 20)Art. 7 ff. TSV 925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 14

Beförderung von Tieren 1 Das Veterinäramt trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte auf Schienen und Strassen. Die Kontrolle der Strassentransporte ist Sache der Kantonspolizei. 2 Das Strassenverkehrsamt prüft, ob Strassenfahrzeuge, die dem regelmässigen Transport von Nutztieren dienen, den Vorschriften über die Tierseuchen und den Tierschutz genügen21). Es führt ein Verzeichnis der geprüften und für den Transport zugelassenen Fahrzeuge.

Art. 15

Viehmärkte und andere Veranstaltungen mit Tieren22) 1 Viehmärkte, Viehschauen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem Veterinäramt spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu melden. 2 Viehmärkte dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden. Es regelt die Auffuhrbedingungen und trifft die erforderlichen Überwachungsmassnahmen. Die Kosten der Überwachung übernimmt die Tiergesundheitskasse. 3 Bei den übrigen Veranstaltungen trifft das Veterinäramt von Fall zu Fall die erforderlichen Massnahmen. Die Kosten der Massnahmen trägt der Veranstalter.

Art. 16

Viehhandel23) 1 Für den Viehhandel gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes, die Bestimmungen des Viehhandelskonkordats24). 2 Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind an das Veterinäramt zu richten. Dem Gesuch sind beizulegen: a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Einführungskurses für Viehhändler; b) eine Bestätigung des Kontrolltierarztes, dass der Händlerstall den Vorschriften über die Tierseuchen und den Tierschutz entspricht; c) ein Nachweis über die Hinterlegung der Kaution, sofern der Handel auf eigene Rechnung betrieben wird. 21)Art. 25 TSV 22)Art. 18 TSG, Art. 27 ff. TSV 23)Art. 34 ff. TSV 24)Interkantonale Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel (bGS 925.51) Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32 3 Für die Erteilung des Viehhandelspatentes hat der Gesuchsteller jährlich eine Grundgebühr, eine Kanzleigebühr und Umsatzgebühren an die Tiergesundheitskasse zu leisten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühren fest. 4 Die Patentinhaber sind verpflichtet, eine lückenlose, auf dem neuesten Stand gehaltene Viehhandelskontrolle gemäss den Weisungen des Veterinäramtes zu führen. Die Viehhandelskontrolle ist jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres zusammen mit dem abgelaufenen Patent unaufgefordert dem Veterinäramt einzureichen.

Art. 17 VI. Entsorgung tierischer Abfälle (6.)

Entsorgungspflicht25) 1 Schlachtanlagen und Metzgereien müssen gegenüber dem Veterinäramt nachweisen, dass die Entsorgung ihrer tierischen Abfälle durch schriftliche Vereinbarung langfristig gesichert ist. 2 AIIe übrigen Inhaber tierischer Abfälle haben diese an die vom Veterinäramt bezeichnete Tierkörpersammelstelle zu liefern. Das Veterinäramt regelt die Ausnahmen und die weitere Entsorgung26). 3 Die Gemeinden sind für die Entsorgung von Tierkörpern verantwortlich, die auf ihren Weidegebieten anfallen und vom Tierhalter nicht selbst geborgen werden. Die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.

Art. 18

Tierkörpersammelstellen27) 1 Die Gemeinden errichten und betreiben Tierkörpersammelstellen und erlassen ein Reglement für die Benützer. Der Regierungsrat kann Gemeinden zum Bau und Betrieb gemeinsamer Tierkörpersammelstellen verpflichten, um eine zweckmässige Entsorgung sicherzustellen. 2 Baugesuche und Benützerreglemente für Tierkörpersammelstellen sind dem Veterinäramt zur Genehmigung einzureichen. 25)Art. 16 f. eidg. V über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA; SR 916.441.22) 26)Art. 27 G über die Landwirtschaft 27)Art. 4 und 18 VETA (SR 916.441.22), Art. 26 G über die Landwirtschaft 925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Die Gemeinden ernennen für jede Tierkörpersammelstelle einen Betreuer28) und regeln dessen Entschädigung. Die Betreuer verrichten ihren Dienst gemäss dem vom Veterinäramt erlassenen Pflichtenheft.

Art. 19

Wasenplätze29) 1 Die Gemeinden bestimmen im Einvernehmen mit der örtlichen und der kantonalen Gewässerschutzstelle einen Wasenplatz, der in Notsituationen zum Vergraben von Tierkadavern und Konfiskaten geeignet ist. Benachbarte Gemeinden können einen gemeinsamen Wasenplatz benützen.

Art. 20 VII. Schlussbestimmungen (7.)

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der seuchenpolizeilichen Organe kann innert 20 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales schriftlich Rekurs erhoben werden. Rekurse gegen Massnahmen der Seuchenbekämpfung haben keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 21

Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tierkrankheiten erlassen30). 2 Er regelt die Entschädigung der seuchenpolizeilichen Organe, soweit sie nicht Sache der Gemeinden ist.

Art. 22

Änderungen des Bundesrechts 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Verordnung an Änderungen des Bundesrechts anzupassen. 28)Art. 311 TSV 29)Art. 8 VETA (SR 916.441.22) 30)Art. 17 G über die Landwirtschaft

Art. 23 Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32

Aufgehobene Erlasse 1 Die Verordnung vom 13. Juni 198331) zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) wird aufgehoben. 2 Die Verordnung vom 19. Oktober 197132) über die Gebühren für die Erteilung des Viehhandelspatentes wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 31)bGS 925.32 (lf. Nr. 123) mit Änderung vom 18. November 1996 (lf. Nr. 625) 32)bGS 925.52 (lf. Nr. 101) mit Änderung vom 6. April 1982 (lf. Nr. 86) 925.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 925.32 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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