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Privater Gestaltungsplan Rafaelschule, Zürich Hirslanden

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Recht
  6. Art. 6 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  7. Art. 7
  8. Art. 7des im Sinne von

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Der private Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für die an die zukünftigen Anforderungen angepasste bauliche Erweiterung der heilpädagogischen Tagesschule (Rafaelschule) am bestehenden Standort.

Art. 2

Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Situationsplan, inklusive Schnittplänen, im Massstab 1 : 500 zusammen.

Art. 3

1 Für das Grundstück am Kapfsteig 64 und 66 wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3 festgesetzt. 2 Der Geltungsbereich ist im zugehörigen Plan dargestellt. Er umfasst die Parzelle Kat.-Nr. HI4738 mit einer Fläche von 6261 m2.

Art. 4

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)4. 2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)5 in der Fassung bis 28. Februar 2017. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 797 vom 19. September 2018. 3 vom 7. September 1975, LS 700.1. 4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Zweck Bestandteile Geltungsbereich Geltendes

Art. 5 Recht

Bauliche Veränderungen innerhalb des Waldabstandsbereichs sind im Rahmen des Gestaltungsplans zulässig, vorbehältlich der forstrechtlichen Bewilligung.

Art. 6 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Das Gestaltungsplangebiet mit den bestehenden und neuen Bauten ist für Schulzwecke und damit eng verbundene Nutzungen bestimmt. 2 Wohnnutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schule ist zulässig. 3 Es gilt ein Wohnanteil von 0 %.

Art. 7

1 In den Baubereichen B1 und B3 dürfen die bestehenden Gebäude innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche und Höhenkoten umgebaut und erweitert werden. Ersatzneubauten sind nicht zulässig. 2 Im Baubereich B2 sind ober- und unterirdische Bauten innerhalb der Baubereiche und Höhenkoten anzuordnen. 3 Gebäude dürfen auf die Baubereichslinien gestellt werden. Die geschlossene Bauweise ist erlaubt. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse. Art. 8 Ausserhalb der Baubereiche B1, B2, B3 dürfen folgende Bauten und Anlagen errichtet werden: a. beim Gebäude im Baubereich B1 dürfen die bestehenden Erker und bestehenden Balkone erhalten und umgebaut werden; b. bei Gebäuden im Baubereich B2 Gebäudevorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen vorbehältlich der Baulinien bis zu einer Tiefe von 2 m; c. besondere Gebäude wie Velounterstände, Witterungsschutz für Pausenplatz oder Schöpfe im Umfang von maximal 250 m2; d. Elemente der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Treppen und Sitzgelegenheiten. Art. 9 1 In den Baubereichen U1 und U2 sind Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Geschossfläche sowie Terrainaufschüttungen erlaubt, soweit sie vollständig unter der Kote von 511,00 m ü. M. liegen. Forstrecht Nutzweise Baubereiche Hauptbauten Weitere Gebäudeteile / Besondere Gebäude Baubereiche U1 und U2 2 Die Bauten müssen in die Terraingestaltung integriert werden. 3 Ostseitig von U1 und U2 sind untergeordnete Öffnungen für Zugänge und die Belichtung zulässig. Art. 10 Der gewachsene Boden für die Baubereiche B1, B2 sowie B3 wird bei einer Höhenkote von maximal 511,00 m ü. M. definiert. Art. 11 Die im Situationsplan, inklusive Schnittplänen, festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer dürfen nur durch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,20 m, Kamine, Liftüberfahrten, Antennenanlagen sowie kleinere technische Aufbauten überschritten werden. Art. 12 1 Im Baubereich B1 sind maximal zwei Vollgeschosse, ein anrechenbares Untergeschoss sowie ein anrechenbares Dachgeschoss zulässig. 2 Im Baubereich B2 sind maximal drei Vollgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. 3 Im Baubereich B3 ist maximal ein Vollgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Art. 13 Für die Baubereiche B1, B2 und B3 gilt eine zulässige anrechenbare Geschossfläche gemäss PBG6 von maximal 2000 m2 über alle Geschosse. Art. 14 Für Neubauten und wesentliche Veränderungen an Bestandesbauten ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren durchzuführen. Art. 15 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung. Art. 16 1 Im Baubereich B1 ist ein Schrägdach vorzusehen, mit Firstrichtung rechtwinklig zum Kapfsteig. 2 Im Baubereich B2 ist die Dachform und die Firstrichtung frei. 3 Im Baubereich B3 ist ein Flachdach vorzusehen. Art. 17 Im Baubereich B1 sind Dachaufbauten auf einer Breite von maximal zwei Dritteln der betreffenden Fassadenlänge zulässig. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. Gewachsener Boden Maximale Höhenkoten von Gebäuden Geschosszahl Ausnützung Wettbewerbspflicht Gestaltung Dächer Dachaufbauten Art. 18 Die Pausen- und Spielfläche umfasst die Aussenanlagen der Schule wie Pausenplätze, Spielwiesen und Wege. Ein möglichst hoher Anteil der Flächen soll versickerungsfähig ausgestaltet werden. Art. 19 1 Bei Terrainveränderungen sind ein harmonischer Geländeverlauf und die Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sicherzustellen. 2 Abgrabungen entlang von Rübenweg und Kapfsteig sind maximal bis Strassenniveau zulässig. C. Erschliessung und Parkierung Art. 20 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle. 2 Für den Baubereich B2 ist zusätzlich eine untergeordnete Anlieferung für Lieferwagen zulässig. Art. 21 1 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheids für die Stadt Zürich geltenden Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)7. 2 Abstellplätze können oberirdisch angeordnet werden. Von den gemäss PPV notwendigen Parkplätzen können maximal 6 Abstellplätze auf Privatgrund entlang des Kapfsteigs oder Rübenwegs angeordnet werden. Übrige notwendige Parkplätze sind auf dem Baubereich U1 anzuordnen. 3 Gestützt auf ein Mobilitätskonzept kann der minimale Parkplatzbedarf gegenüber der Parkplatzverordnung reduziert werden. D. Umwelt Art. 22 Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Art. 23 1 Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung8 zugeordnet. 2 Schulräume sind soweit möglich so anzuordnen, dass sie nicht zur Witikonerstrasse hin gelüftet werden müssen. 7 vom 16. Dezember 2015, AS 741.500. 8 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. Pausen- und Spielfläche Terrainveränderung Erschliessung Parkierung Abfallentsorgung Lärmschutz 3 Lärmempfindliche Räume haben zumindest am Lüftungsfenster die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Art. 24 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz9 zu optimieren. Die Begrünung erfolgt mit einer standortgerechten Bepflanzung mit vorwiegend einheimischen Arten. 2 In allen Bereichen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich, wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen vereinbar ist. Art. 25 1 Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss generellem Entwässerungsplan der Stadt Zürich10 sowie nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» gemäss Anhang Ziffer 2.73 zur Besonderen Bauverordnung I11 und der «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung»12 des AWEL in der Fassung vom Februar 2013 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist

Art. 7des im Sinne von

Gewässerschutzgesetzes13 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans der Stadt Zürich14 abzuleiten. Art. 26 1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich15, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie für Raumwärme, Warmwasser und Lüftung) des Minergie-P-Standards16 entsprechen. 9 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 10 Bezugsquelle: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung, Bändlistrasse 108, 8010 Zürich. Einsehbar bei ERZ, Entwässerung. 11 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 12 «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL 2005. Bezugsquelle: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Gewässerschutz, Sektion Grundwasser und Wasserversorgung, Weinbergstrasse 17, 8090 Zürich. Einsehbar bei ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Kunden Service Center Sauberes Wasser, Bändlistrasse 108, 8010 Zürich. 13 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 14 Bezugsquelle: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung, Bändlistrasse 108, 8010 Zürich. Einsehbar bei ERZ, Entwässerung. 15 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I), LS 700.21. 16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Ökologischer Ausgleich Entwässerung Energie 2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, für Neubauten (Abschnitt II. Teil 1) einhalten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie für Raumwärme, Warmwasser und Lüftung) des Minergie- Standards für Umbauten entsprechen. Diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 3 Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie oder gleichwertige Standards im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen. Art. 27 Wo eine Gefährdung durch Oberflächenabfluss besteht, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen. E. Schlussbestimmungen Art. 28 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft17. 17 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 17. September 2019; Inkrafttreten 17. Februar 2020 (STRB Nr. 1038/2019). Oberflächenabfluss Inkrafttreten 26701699 26700033 26700626 26701278 26701283 2670005 26701511 26701100 26701010 267009 26700233 26701211 26700034 26701657 26701656 26701093 26701208 HI4823 HI2961 HI4214 HI4856 HI2679 HI2958 HI2959 HI2960 HI2678 HI3171 HI4824 HI4873 HI4874 HI4909 HI4910 Klusweg 35 38 31a 20a 24a 38a Geltungsbereich Baubereiche Hauptbauten Informationsinhalte Verkehrsbaulinie Festlegungen Abbruch bestehende Bauten und Anlagen Baubereiche U1, U2 Machbarkeitsstudie Waldabstandslinie Veloabstellplätze (ungefähre Lage)P Velo Erschliessung (ungefähre Lage) Vorgartenbereich Pausen- und Spielfläche bestehende Gebäude Wald Gewässer Privater Gestaltungsplan Rafaelschule Zürich – Hirslanden, Kreis 7, Kanton Zürich Situationsplan, 1:500 Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. …………….....vom ……………………… Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ………………vom ……………………….. Im Namen des Gemeinderats: Die Präsidentin / Der Präsident: ……………………………………………... Die Sekretärin / Der Sekretär: ……………………………………………... In Kraft gesetzt mit STRB-Nr. …………vom………..auf den ……………………………........ Für die Baudirektion: …………………………………………….. 15. August 2018 Die Grundeigentümerin Heilpädagogische Tagesschule Stiftung Rafaelschule Kapfsteig 64 8032 Zürich Die Stiftungsratspräsidentin: ............................................................ Zürich, ............................................... Der Stiftungsrat: ........................................................... Zürich, ............................................... Statische Waldgrenze Erstellung und Druck: 15. August 2018 934 27. Februar 2019 0908/19 17. September 2019 In Kraft gesetzt mit STRB Nr. 1038 vom 20. November 2019 auf den 17. Februar 2020 26700038 26701329 26701305 26701367 26701306 26701313 26700918 26700917 26700107 26700108 26700009 26700395 26701268 26701026 26701304 Stöckentobelbach HI4271 HI4699 HI4179 HI3174 HI4529 HI3485 HI4736 HI4737 HI4738 HI4739 HI2782 HI2954 HI3173 HI2945 HI2955 HI2956 HI2957 HI2963 HI4659 HI4661 HI3484 HI4786 HI3172 Rübenweg Kapfsteig Kapfsteig Waldschulweg 33a 36a 40a 61a 33b 9a 36b 9b Witikonerstrasse B1 B2 U1 U2 B3 P Velo 8 9 Schnitt C-C Schnitt B-B Kapfsteig +511.00 +509.50 Schnitt A-A Kapfsteig Rübenweg B2B1 524.70 m.ü.M. 524.70 m.ü.M. +511.00 3.00 +507.60 3.00 3.000.40 0.40 0.403.00 EG +511.00 Kapfsteig Schnitt D-D Niveau Pausenplatz Nord Kapfsteig +511.00 +508.30 B2 524.70 m.ü.M. B3 515.00 m.ü.M. B2 524.70 m.ü.M. U2 511.00 m.ü.M. U1 511.00 m.ü.M. U1 511.00 m.ü.M. Koordinatenverzeichnis Baubereiche (Amtliche Vermessung LV95) Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate 1 2'685'748.30 1'246'412.68 2 2'685'765.74 1'246'408.08 3 2'685'764.55 1'246'394.40 4 2'685'762.22 1'246'383.88 5 2'685'761.91 1'246'382.46 6 2'685'763.70 1'246'383.58 7 2'685'762.43 1'246'377.95 8 2'685'760.80 1'246'370.71 9 2'685'763.21 1'246'370.20 10 2'685'761.27 1'246'360.78 11 2'685'751.91 1'246'362.85 12 2'685'751.56 1'246'354.19 13 2'685'735.86 1'246'359.54 14 2'685'741.01 1'246'387.08 15 2'685'744.05 1'246'398.87 16 2'685'753.37 1'246'384.35 17 2'685'752.98 1'246'380.07 A A BB C C D D 10159_08_180815_GP.vwx N 100 20 305

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