Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 304cf394a8e049a3be6584db1c58582eb7f706e478c9085956393efae20c6822
6 provisions
§ 1 vom 3. Juli 2024 (Stand 1. Januar 2025)
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Leids, das
Menschen aufgrund von Medikamententests mit Psychopharmaka im Zeitraum von
1940 bis 1980 in psychiatrischen Kliniken im Kanton Thurgau erlitten haben.
2 Es regelt den Solidaritätsbeitrag zugunsten der Betroffenen.
§ 2
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Betroffene: von Medikamententests betroffene Patientinnen und Patienten in
psychiatrischen Kliniken auf dem Gebiet des Kantons Thurgau
2. Medikamententests: zwischen 1940 und 1980 in psychiatrischen Kliniken auf
dem Gebiet des Kantons Thurgau durchgeführte Tests an Menschen mit von
der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel für den Markt nicht zugelassenen pharmazeutischen Prüfsubstanzen
§ 3
Solidaritätsbeitrag
1 Betroffene haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag.
2 Der Anspruch besteht, wenn aus Akten hervorgeht, dass die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller im Sinne von § 2 betroffen ist.
3 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung.
4 Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25'000. Er wird auf Gesuch hin ausgerichtet.
5 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich. Er kann weder vererbt
noch abgetreten werden. Stirbt eine Betroffene oder ein Betroffener zwischen Einreichung des Gesuchs und dessen Bewilligung, erlischt der Anspruch.
§ 4
Gesuche
1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind bis am 31. Dezember 2028
beim Staatsarchiv des Kantons Thurgau einzureichen. Wird bis dahin kein Gesuch
eingereicht, ist der Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag verwirkt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
812.7 GSBM
2 Die gesuchstellende Person macht Angaben, die geeignet sind, ihre Betroffenheit
aufgrund der Krankenakte, der Dokumente im Nachlass Roland Kuhn oder der von
ihr eingereichten Akten zu klären.
3 Das Staatsarchiv des Kantons Thurgau stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung.
4 Es prüft die Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs und erledigt diese mittels
Entscheid.
5 Gegen die Ablehnung des Gesuches kann innert 30 Tagen mündlich oder schriftlich beim Staatsarchiv des Kantons Thurgau Einsprache erhoben werden.
§ 5
Finanzierung
1 Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge trägt der Kanton.
2 Der Regierungsrat kann mit der Pharmaindustrie Vereinbarungen über eine
Kostenbeteiligung abschliessen.
§ 6
Ausserkrafttreten
1 Dieses Gesetz gilt befristet bis am 31. Dezember 2031.
GSBM 812.7
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.07.2024 01.01.2025 Erstfassung 28/2024