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Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests

Thurgau · 812.7 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 3. Juli 2024 (Stand 1. Januar 2025)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1 vom 3. Juli 2024 (Stand 1. Januar 2025)

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Leids, das Menschen aufgrund von Medikamententests mit Psychopharmaka im Zeitraum von 1940 bis 1980 in psychiatrischen Kliniken im Kanton Thurgau erlitten haben. 2 Es regelt den Solidaritätsbeitrag zugunsten der Betroffenen.

§ 2

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: 1. Betroffene: von Medikamententests betroffene Patientinnen und Patienten in psychiatrischen Kliniken auf dem Gebiet des Kantons Thurgau 2. Medikamententests: zwischen 1940 und 1980 in psychiatrischen Kliniken auf dem Gebiet des Kantons Thurgau durchgeführte Tests an Menschen mit von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel für den Markt nicht zugelassenen pharmazeutischen Prüfsubstanzen

§ 3

Solidaritätsbeitrag 1 Betroffene haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. 2 Der Anspruch besteht, wenn aus Akten hervorgeht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Sinne von § 2 betroffen ist. 3 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. 4 Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25'000. Er wird auf Gesuch hin ausgerichtet. 5 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich. Er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt eine Betroffene oder ein Betroffener zwischen Einreichung des Gesuchs und dessen Bewilligung, erlischt der Anspruch.

§ 4

Gesuche 1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind bis am 31. Dezember 2028 beim Staatsarchiv des Kantons Thurgau einzureichen. Wird bis dahin kein Gesuch eingereicht, ist der Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag verwirkt. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 812.7 GSBM 2 Die gesuchstellende Person macht Angaben, die geeignet sind, ihre Betroffenheit aufgrund der Krankenakte, der Dokumente im Nachlass Roland Kuhn oder der von ihr eingereichten Akten zu klären. 3 Das Staatsarchiv des Kantons Thurgau stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. 4 Es prüft die Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs und erledigt diese mittels Entscheid. 5 Gegen die Ablehnung des Gesuches kann innert 30 Tagen mündlich oder schriftlich beim Staatsarchiv des Kantons Thurgau Einsprache erhoben werden.

§ 5

Finanzierung 1 Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge trägt der Kanton. 2 Der Regierungsrat kann mit der Pharmaindustrie Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung abschliessen.

§ 6

Ausserkrafttreten 1 Dieses Gesetz gilt befristet bis am 31. Dezember 2031. GSBM 812.7 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.07.2024 01.01.2025 Erstfassung 28/2024

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