Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung, deren unselbstständige Anstalten, die Gerichte sowie die Schlichtungsbehörden. *
2 Für die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die
kantonale Arbeitslosenkasse gelten die Vorgaben über die Führung des Finanzhaushaltes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.
3 Für die politischen Gemeinden gilt das Gesetz, soweit nicht abweichende kantonale
Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt.
4 Für die Regionen und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. *
Art. 2
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf
längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
1) GRP 2011/2012, 237
2) BR 110.100
3) Seite 355
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Wird ein Vermögenswert für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dauernd
nicht mehr benötigt, überträgt ihn die Exekutive in abschliessender Kompetenz ins
Finanzvermögen.
Art. 3
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanzvermögen vermehren oder zur
Finanzierung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. *
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorgang, mit dem ein frei realisierbarer Wert beschafft
wird.
Art. 4
Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig
grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht frei bestimmbar ist.
2. Steuerung des Haushalts
Art. 5
Haushaltsführung und Budgetierung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit,
des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von
Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
Art. 6
Haushaltsgleichgewicht
1 Das Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Mittelfristig dürfen die Ausgaben des Kantons prozentual nicht stärker zunehmen
als die Gesamtwirtschaft.
3 In konjunkturell guten Zeiten sind Überschüsse in der Erfolgsrechnung anzustreben, soweit sie zur Deckung von Defiziten in finanziell angespannten Zeiten erforderlich sind.
Art. 7
Bilanzfehlbetrag
1 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20
Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget
zu berücksichtigen.
Art. 8
Rechtsgrundlage für Ausgaben
1 Jede Ausgabe setzt voraus, dass sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von
Gesetzen, Konkordaten, Volksbeschlüssen, Gerichtsentscheiden oder dem Referendum unterstellten Kreditbeschlüssen ist.
Art. 9
Finanzplan
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen
und Finanzen. Er ist jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten.
Art. 10
Budget
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen. Es ist
bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu genehmigen.
2 Liegt am 1. Januar kein oder kein vollständig genehmigtes Budget vor, dürfen in
den nicht genehmigten Bereichen nur die für die ordnungsgemässe Staatstätigkeit
unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.
Art. 11
Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz;
b) Erfolgsrechnung;
c) Investitionsrechnung;
d) Geldflussrechnung;
e) Anhang.
2 Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich nach
dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
Art. 12
Ausserordentliche Geschäftsfälle
1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
2 Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch:
a) zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen;
b) Vorfinanzierungen;
c) das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages.
Art. 13
Anhang
1 Der Anhang enthält:
a) die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze
zur Bilanzierung und Bewertung;
b) den Eigenkapitalnachweis;
c) den Rückstellungsspiegel;
d) den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der
grossen Beitragsempfänger;
e) den Anlagespiegel;
f) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung
sind.
2 Im Beteiligungsspiegel aufzuführen sind alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Träger das öffentliche Gemeinwesen ist. Zusätzlich sind alle Organisationen aufzuführen, an denen eine massgebliche Beteiligung besteht oder die in massgeblicher
Weise beeinflusst werden können.
3 Im Gewährleistungsspiegel sind alle Organisationen aufzuführen, denen gegenüber
wesentliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen.
3. Kreditrecht
Art. 14
Kredit
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen und aufgrund
sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festzulegen.
3 Kredite sind in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten zu beschliessen.
Art. 15
Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ist als Objekt- oder Rahmenkredit zu beschliessen.
2 Die jährlichen Leistungen richten sich nach den Einzelkrediten.
3 Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn er nicht beansprucht wird oder sein Zweck
erfüllt ist.
4 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandklausel enthalten.
Art. 16
Brutto- und Nettokredit
1 Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto beschlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind
oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird.
Art. 17
Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlossene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen
ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern.
3 Kein Zusatzkredit ist zur Realisierung des bewilligten Vorhabens nötig:
a) für nicht vorhersehbare Mehrausgaben deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt
gesetzlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids festgelegt sind oder
b) wenn durch den Aufschub einer nicht vorhersehbaren Mehrausgabe bis zur
Kreditbewilligung Schaden zu erwarten ist.
Art. 18
Budgetkredit
1 Budgetkredite können als Einzelkredite und bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag als Globalbudgets beschlossen werden.
2 Die Exekutive entscheidet über die Beanspruchung der beschlossenen Budgetkredite.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
Art. 19
Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben für die bei der Beschlussfassung über das
Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk
ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Art. 20
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2 Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit anzufordern.
3 Kein Nachtragskredit ist nötig:
a) für Ausgaben, deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt nach Bundesrecht, Volksbeschluss, Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Grossen Rates festgelegt
sind;
b) für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides;
c) wenn durch den Aufschub einer Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung Schaden
zu erwarten ist;
d) im Bereich der Personalaufwendungen für Kreditumlagerungen zwischen
Verwaltungseinheiten;
e) für Ausgaben, welche die Exekutive in eigener Kompetenz beschliessen kann.
Art. 21
Nachtragskreditbefreiung für den Kanton
1 Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig:
a) für Mehrausgaben bis 50 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis
zwei Prozent je Einzelkredit;
b) für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites;
c) für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden;
d) * für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassenkategorien sowie zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung;
e) * für unerlässliche Ausgaben der richterlichen und justiznahen Behörden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechung.
Art. 22
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von
Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur vorübergehend zulässig, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 23
Stiftungen
1 Die Exekutive nimmt unselbstständige Stiftungen, wie Legate, Vermächtnisse und
Fonds von Dritten entgegen.
2 Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel,
legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf.
3 Der Kanton kann eine selbstständige Sammelstiftung errichten. Er kann unselbstständige Stiftungen mit geringfügigen Mitteln in diese Sammelstiftung überführen.
4 Die unselbstständigen Stiftungen werden innerhalb der Bilanz geführt.
4. Rechnungslegung
Art. 24
Zweck und Standards
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
2 Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbeiträge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung festlegen.
Art. 25
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der
Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
2 Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu erfassen.
3 … *
4 Steuergutschriften, die gemäss Artikel 4a des Gesetzes über die Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden4) mit Steuerschulden der betreffenden
Art. 26 Unternehmen verrechnet werden, sind netto zu verbuchen. *
Bewertung des Finanzvermögens und des Fremdkapitals
1 Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden zum Marktwert bilanziert. Grundstücke und
Gebäude werden mindestens alle zehn Jahre zum Marktwert am Bilanzierungsstichtag bewertet.
3 Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert.
4 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Art. 27
Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert bilanziert.
2 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird
ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.
3 Die Investitionsbeiträge und die Nettoinvestitionen des Kantons innerhalb von
Spezialfinanzierungen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.
5 Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert.
Art. 28
Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden
1 Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche
Abschreibungen verwenden.
4) BR 932.100
5. Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 29
Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
Art. 30
Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung
1 Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
Art. 31
Internes Kontrollsystem
1 Die für die Verwaltungseinheiten verantwortlichen Behörden treffen unter Berücksichtigung der Risikolage und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die notwendigen
Massnahmen und erlassen die entsprechenden Weisungen, um:
a) das Vermögen zu schützen;
b) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;
c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie
d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung
und den zweckmässigen Einsatz des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
6. Finanzstatistik
Art. 32
Finanzstatistischer Ausweis
1 Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser umfasst
einen Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt, sowie zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen
Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
2 Die politischen Gemeinden, die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzstatistik benötigten Daten zu liefern.
7. Kantonale Zuständigkeiten
Art. 33
Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates
1 Ohne Rechtsgrundlage kann der Grosse Rat:
a) wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken pro Einheit und Jahr und einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken beschliessen, sofern sie der Erfüllung
einer verfassungsmässigen Aufgabe dienen;
b) Ausgaben im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination
beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Kantone mitwirken;
c) Ausgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Koordination
beschliessen.
2 Gebundene Ausgaben bewilligt der Grosse Rat unabhängig von ihrem Umfang
über das Budget. Er kann vorgängig auch Verpflichtungskredite beschliessen.
3 Für die Kompetenz zur Bewilligung frei bestimmbarer Ausgaben gelten die Bestimmungen über das Finanzreferendum. Werden die Grenzen des fakultativen Finanzreferendums erreicht, ist eine Botschaft an den Grossen Rat zu richten.
Art. 34
Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital
1 Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen und die
Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompetenz der Regierung
zu.
Art. 35
Regierungsprogramm und Finanzplan
1 Der Finanzplan ist alle vier Jahre zusammen mit dem Regierungsprogramm zu erstellen.
2 Der Grosse Rat legt alle vier Jahre unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze finanzpolitische Richtwerte für die Erstellung der Budgets fest. Bei wesentlichen Veränderungen passt der Grosse Rat die finanzpolitischen Richtwerte für die entsprechenden Finanzplanjahre an.
3 Die Ergebnisse der jährlichen Überarbeitung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis
zu bringen.
Art. 36
Budget- und Nachtragskredite
1 Der Grosse Rat legt für die Dienststellen unter Berücksichtigung seiner Wirkungsvorgaben Globalbudgets fest. Darin nicht enthalten sind die Einzelkredite.
2 Er beschliesst als Einzelkredite insbesondere:
a) Beiträge an Institutionen und Beiträge der Investitionsrechnung;
b) Kredite von Ausgaben- und Einnahmen-Rubriken ausserhalb der Dienststellen;
c) Investitionsausgaben für kantonseigene Hochbauten und für den Strassenbau;
d) Darlehen und Beteiligungen.
3 Über Nachtragskreditanträge entscheidet grundsätzlich die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates. Sie kann Anträge dem Grossen Rat zum Beschluss vorlegen. Sie orientiert den Grossen Rat in jeder Session über die von ihr beschlossenen
Nachtragskredite.
Art. 37
Programm- und Leistungsvereinbarungen mit Bund, Kantonen und
Gemeinden
1 Die Regierung ist ermächtigt, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein-
oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Sie kann die dazu notwendigen Vorkehrungen treffen, Rechtshandlungen vornehmen und Verpflichtungen eingehen.
2 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe die Mitwirkung mehrerer Kantone, ist die
Regierung zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen oder Konkordate ermächtigt.
3 Die Regierung ist ermächtigt, mit den Gemeinden Vereinbarungen analog und ergänzend zu den Programmvereinbarungen gemäss Absatz 1 abzuschliessen. Sie
leitet die dafür erhaltenen Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
4 Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwendungen des Kantons im Rahmen
von Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für ergänzende Vereinbarungen
mit den Gemeinden in eigener Kompetenz fest.
Art. 38
Landeslotteriemittel
1 Vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie
werden 30 Prozent der Spezialfinanzierung Sport zugewiesen. Über die Verwendung
der Mittel der Spezialfinanzierung Sport entscheidet die Regierung abschliessend. *
2 70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils fliessen in die Spezialfinanzierung
Landeslotterie. Der Kantonsanteil steht bei Bedarf zu mindestens je 30 Prozent für
die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung.
Über die Höhe dieser beiden Anteile sowie über den Restbetrag entscheidet die Regierung abschliessend. *
Art. 39
Richterliche Behörden *
1 Das Obergericht und das Justizgericht sind bezüglich der kreditmässigen Entscheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt. *
2 … *
3 Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, kann das Obergericht nach Anhörung
des Departementes für Finanzen und Gemeinden und der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen erlassen. *
Art. 39a * …
8. Kantonsbeiträge
Art. 40
Rechtsform der Beitragsgewährung
1 Soweit Beitragsempfangende und Beitragshöhe nicht gesetzlich festgelegt sind,
werden Beiträge grundsätzlich durch Verfügung der zuständigen Instanz gewährt.
2 Die Beiträge können soweit zweckmässig auch durch einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag gewährt und mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten oder befristet sein. *