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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden

Graubünden · 710.100 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Unternehmen verrechnet werden, sind netto zu verbuchen. *
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56

56 provisions

Art. 41

Lineare Beitragskürzungen 1 Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kantonalen Erlassen festgelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen. 2 Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der Kürzung fest.

Art. 42

Ausgestaltungsgrundsätze 1 Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Bandbreite flexibel zu halten. 2 Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind: a) bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigeninteresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen; b) ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen; c) die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.

Art. 43

Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung 1 Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind. 2 Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Normkosten sind möglichst im Voraus festzulegen. 3 Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Aufwendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist. 4 Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.

Art. 44

Auflagen und Bedingungen 1 Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden. 2 Der Kanton kann: a) Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhängig machen; b) Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen; c) von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mittel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte Wirkung verlangen. 3 Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den zuständigen Instanzen mitzuteilen.

Art. 45

Verwirkung 1 Die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestellung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz 2 und 3 erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden. 2 Die für die Beitragsgewährung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen, wenn dies in einem Rechtserlass vorgesehen ist. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung. 3 Muss eine nicht voraussehbare Ersatzbeschaffung unverzüglich vorgenommen werden, kann die zuständige Dienststelle eine Bestellung unter dem Vorbehalt der Beitragszusicherung bewilligen.

Art. 46

Kürzung und Rückerstattung 1 Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern. 2 Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. 3 Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.

Art. 47

Zusicherung und Auszahlung 1 Beiträge dürfen nur soweit zugesichert werden, als ihre Ablösung im Rahmen des Budgets und des Finanzplans gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen. * 2 … * 3 Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.

Art. 48

Beitragscontrolling 1 Die Regierung sorgt für ein zweckmässiges Beitragscontrolling. Der Grosse Rat ist regelmässig über die Ergebnisse zu orientieren. 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.

Art. 50

Änderung bisherigen Rechts5)

Art. 51

Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen 1 Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des HRM2 wird im Anhang6) geregelt. 2 Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 der Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.

Art. 52

Überführung von Bilanzpositionen 1 Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.

Art. 53

Neubewertung der Bilanz 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten und des Verwaltungsvermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen vorgenommen. 2 Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet. 3 Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor. 5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 6) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2011, S. 3662 ff. Art. 53a * Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips 1 Die Auflösung der aktiven Rechnungsabgrenzung aufgrund des Steuerabgrenzungsprinzips wird im Jahr des Inkrafttretens der Aufhebung von Artikel 25 Absatz 3 direkt dem Eigenkapital belastet. Art. 53b * Auflösung von Beitragsrückstellungen 1 Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 47 Absatz 1 direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben.

Art. 54

Übergangsfrist für die Gemeinden 1 Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur Anpassung ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Anpassung bleibt das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. August 2007 gültig. 2 Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen. 3 Die Regierung kann die Übergangsfrist im Zuge eines laufenden Zusammenschlussprojektes um ein Jahr verlängern.

Art. 55

Übergangsfrist für den Kanton 1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresrechnung wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 abgeschlossen.

Art. 56

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum7). 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes8). 7) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen. 8) Mit RB vom 25. September 2012 mit Ausnahme von Art. 50 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Art. 50 wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.10.2011 01.12.2012 Erlass Erstfassung - 04.12.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1 geändert - 04.12.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2 geändert - 13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 4 geändert 2015-005 15.12.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 2015-049 15.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1, d) geändert 2015-049 15.12.2015 31.12.2015 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 2015-049 15.12.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 2015-049 15.12.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 2015-049 15.12.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben 2015-049 15.12.2015 31.12.2015 Art. 53a eingefügt 2015-049 15.12.2015 01.01.2016 Art. 53b eingefügt 2015-049 02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-001 02.02.2016 01.01.2017 Art. 39a eingefügt 2016-001 14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1, d) geändert 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1, e) eingefügt 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Titel geändert 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Abs. 1 geändert 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Abs. 3 geändert 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 39a aufgehoben 2023-008 03.12.2024 01.07.2026 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2026-017 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.12.2012 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001 Art. 1 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005 Art. 3 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049 Art. 21 Abs. 1, d) 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049 Art. 21 Abs. 1, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008 Art. 21 Abs. 1, e) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008 Art. 25 Abs. 3 15.12.2015 31.12.2015 aufgehoben 2015-049 Art. 25 Abs. 4 03.12.2024 01.07.2026 eingefügt 2026-017 Art. 38 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert - Art. 38 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert - Art. 39 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008 Art. 39 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008 Art. 39 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008 Art. 39 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008 Art. 39a 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001 Art. 39a 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008 Art. 40 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049 Art. 47 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049 Art. 47 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-049 Art. 53a 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt 2015-049 Art. 53b 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-049

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