Lineare Beitragskürzungen
1 Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann
der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kantonalen Erlassen festgelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent
zu kürzen.
2 Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der
Kürzung fest.
Art. 42
Ausgestaltungsgrundsätze
1 Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Bandbreite
flexibel zu halten.
2 Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind:
a) bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigeninteresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen;
b) ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen;
c) die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.
Art. 43
Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung
1 Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind.
2 Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Normkosten
sind möglichst im Voraus festzulegen.
3 Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Aufwendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung
orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist.
4 Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge
Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.
Art. 44
Auflagen und Bedingungen
1 Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.
2 Der Kanton kann:
a) Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhängig machen;
b) Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der
Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen;
c) von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mittel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte
Wirkung verlangen.
3 Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den
zuständigen Instanzen mitzuteilen.
Art. 45
Verwirkung
1 Die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestellung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz 2 und 3
erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während
der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden.
2 Die für die Beitragsgewährung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen, wenn dies in einem Rechtserlass vorgesehen ist. Diese
Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
3 Muss eine nicht voraussehbare Ersatzbeschaffung unverzüglich vorgenommen
werden, kann die zuständige Dienststelle eine Bestellung unter dem Vorbehalt der
Beitragszusicherung bewilligen.
Art. 46
Kürzung und Rückerstattung
1 Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen
sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern.
2 Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind
mit Zinsen zurückzuerstatten.
3 Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der
Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.
Art. 47
Zusicherung und Auszahlung
1 Beiträge dürfen nur soweit zugesichert werden, als ihre Ablösung im Rahmen des
Budgets und des Finanzplans gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen. *
2 … *
3 Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich
und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.
Art. 48
Beitragscontrolling
1 Die Regierung sorgt für ein zweckmässiges Beitragscontrolling. Der Grosse Rat ist
regelmässig über die Ergebnisse zu orientieren.
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 49
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzhaushalt
und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.
Art. 50
Änderung bisherigen Rechts5)
Art. 51
Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen
1 Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des HRM2 wird
im Anhang6) geregelt.
2 Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 der
Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für
die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.
Art. 52
Überführung von Bilanzpositionen
1 Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für
den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.
Art. 53
Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten und des Verwaltungsvermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen
vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder
Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.
3 Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor.
5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2011, S. 3662 ff.
Art. 53a * Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips
1 Die Auflösung der aktiven Rechnungsabgrenzung aufgrund des Steuerabgrenzungsprinzips wird im Jahr des Inkrafttretens der Aufhebung von Artikel 25 Absatz 3 direkt dem Eigenkapital belastet.
Art. 53b * Auflösung von Beitragsrückstellungen
1 Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen
wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 47 Absatz 1 direkt
dem Eigenkapital gutgeschrieben.
Art. 54
Übergangsfrist für die Gemeinden
1 Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur Anpassung
ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Anpassung bleibt das
Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. August 2007 gültig.
2 Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden
auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen.
3 Die Regierung kann die Übergangsfrist im Zuge eines laufenden Zusammenschlussprojektes um ein Jahr verlängern.
Art. 55
Übergangsfrist für den Kanton
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresrechnung
wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 abgeschlossen.